Beschluss vom Hanseatisches Oberlandesgericht (15. Zivilsenat) - 15 W 30/20

Tenor

1. Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Landgerichts Hamburg vom 26.03.2020, Az. 327 O 212/19 unter Zurückweisung der Beschwerde im Übrigen dahingehend abgeändert, dass der Streitwert auf 100.000,00 € festgesetzt wird.

2. Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

I.

1

Mit Beschluss vom 26.03.2020 setzte das Landgericht den Streitwert für das Klageverfahren, im Rahmen dessen der Beklagten auf Basis des Lauterkeitsrechts unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel u.a. das Angebot und das Bewerben von Prüfungsdienstleistungen zur Bewertung der Rückabwicklung von Versicherungsverträgen, Darlehensverträgen und / oder Kaufverträgen untersagt werden sollte und zudem Auskunftserteilung und Schadensersatzfeststellung geltend gemacht wurden, auf 50.000,00 € fest. Davon sollen jeweils 20.000,00 € auf die beiden Unterlassungsanträge und jeweils 5.000,00 € auf die Klaganträge zu 2. und 3. entfallen. Die Klägerin hatte in der Klageschrift einen Streitwert von 200.000,00 € angeregt. Die Kammer begründete die Wertfestsetzung damit, dass unter Berücksichtigung einerseits der über das Internet bundesweit erfolgten Werbemaßnahmen der Beklagten und andererseits des substantiierten und unter Beweisantritt erfolgten Vortrags der Beklagten zum wirtschaftlichen Erfolg der streitgegenständlichen Handlungen diese Werte als angemessen zuzuweisen seien.

2

Gegen diesen Beschluss legten die Prozessbevollmächtigten der Klägerin mit Schriftsatz vom 20.04.2020 im eigenen Namen Beschwerde ein, die sie ausführlich begründeten. Insofern wird auf den genannten Schriftsatz verwiesen.

3

Nach Stellungnahme der Beklagten half das Landgericht der Beschwerde mit Beschluss vom 20.05.2020 „aus den im angefochtenen Beschluss genannten Gründen“ nicht ab, ohne sich mit der Beschwerdebegründung weiter auseinanderzusetzen.

II.

4

Die gemäß § 68 Abs. 1, § 66 Abs. 5 Satz 5 GKG, § 32 Abs. 2 Satz 1 RVG statthafte sowie zulässige Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Klägerin ist teilweise begründet.

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Der Senat sieht von einer Rückgabe an das Landgericht zur erneuten Durchführung des Beschwerdeverfahrens ab (s. dazu OLG München, 04.02.2010, 31 Wx 13/10, BeckRS 2010, 3282) und entscheidet sogleich selbst.

1.

6

Gemäß § 51 Abs. 2 GKG ist in Verfahren über Ansprüche nach dem UWG der Streitwert grundsätzlich nach der sich aus dem Antrag des Gläubigers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Die Festsetzung des Streitwerts kann nicht anhand von Regelstreitwerten erfolgen, weil dies mit den Vorschriften des § 3 ZPO und des § 51 Abs. 2 GKG nicht vereinbar ist, die eine Ermessensausübung des Gerichts vorsehen (BGH, WRP 2015, 454 Rn. 2). Der Streitwert ist für den jeweiligen Einzelfall festzusetzen, so dass Verweise auf Entscheidungen anderer Gerichte in Verfahren zwischen anderen Parteien betreffend andere Streitgegenstände die Begründung des Streitwerts nicht, jedenfalls nicht ohne weiteres, tragen können. Beim Unterlassungsanspruch ist das Interesse des Klägers an der Verhinderung künftiger Verletzungshandlungen maßgebend. In der Regel ist dafür sein wirtschaftliches Interesse maßgeblich (BGH, GRUR 1990, 1052, 1053 - Streitwertbemessung). Entscheidend ist bei Unterlassungsanträgen das Interesse des Klägers an der Unterbindung weiterer gleichartiger Verstöße, das maßgeblich durch die Art des Verstoßes, insbesondere seine Gefährlichkeit und Schädlichkeit für die Träger der maßgeblichen Interessen, bestimmt wird (BGH, GRUR 2013, 301 Rn. 56 - Solarinitiative). Streitwertangaben der Parteien zu Beginn des Verfahrens haben indizielle Bedeutung (BGH, GRUR 1986, 93, 94 - Berufungssumme), sind aber vom Gericht anhand der objektiven Gegebenheiten zu überprüfen und mit üblichen Wertfestsetzungen in gleichgelagerten Fällen zu vergleichen (BGH, GRUR 1977, 748, 749 - Kaffee-Verlosung II). Der Umfang des wirtschaftlichen Interesses des Gläubigers hängt von der Gefährlichkeit der zu verbietenden Handlung („Angriffsfaktor“) ab, welche in der Regel anhand des drohenden Schadens (Umsatzeinbußen, Marktverwirrungs- und Rufschaden) zu bestimmen ist und von den weiteren Umständen abhängt. Zu berücksichtigen sind insbesondere die Unternehmensverhältnisse beim Verletzer und beim Verletzten, d. h. Umsätze, Größe, Wirtschaftskraft und Marktstellung der Unternehmen unter Berücksichtigung ihrer künftigen Entwicklung. Weiter ist abzustellen auf die Intensität des Wettbewerbs zum Verletzten in räumlicher, sachlicher und zeitlicher Hinsicht sowie Ausmaß, Intensität, Häufigkeit und Auswirkungen möglicher zukünftiger Verletzungshandlungen (vgl. Köhler/Feddersen, UWG, 38. Aufl., § 12 Rn 5.6 m.w.N.). Diese Umstände werden durch die Schädlichkeit der bereits begangenen Verletzungshandlung indiziert, die auch von den Umsätzen und Werbeaufwendungen des Verletzers abhängt (BGH, NJW-RR 1998, 1421 = GRUR 1998, 958- Verbandsinteresse). Darüber hinaus ist auch die Intensität der Wiederholungsgefahr zu berücksichtigen, welche sich nach dem Verschuldensgrad (BGH, NJW-RR 1990, 1322 = GRUR 1990, 1052, 1053 - Streitwertbemessung) bei der Verletzungshandlung und dem nachfolgenden Verhalten bemisst.

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Die Klägerin ist ein rechtsfähiger Verband zur Förderung gewerblicher oder selbständiger beruflicher Interessen im Sinne von § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG. Da deren Zweck darin besteht, die Interessen ihrer gewerblich oder selbstständig beruflich tätigen Mitglieder zu fördern und die Zuwiderhandlung die Interessen ihrer auf demselben Markt wie der Verletzer tätigen Mitglieder berühren muss, ist bei der Streitwertbemessung nicht das Allgemeininteresse maßgebend. Es sind aber auch nicht die Interessen der betroffenen Verbandsmitglieder zu addieren. Vielmehr ist das Interesse des Verbandes im Regelfall ebenso zu bewerten wie das eines gewichtigen Mitbewerbers (Köhler/Feddersen in: Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 38. Auflage 2020, § 12 Rn. 5.8 mit Verweis auf BGH GRUR 1998, 958 - Verbandsinteresse; OLG Celle WRP 2016, 738; OLG Köln Beschl. v. 6.8.2018 - 6 W 72/18, BeckRS 2018, 28795; OLG München WRP 2008, 972 (976); LG Bonn WRP 2005, 640 (642)).

2.

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Unter Zugrundlegung dieser Maßstäbe ist ein Streitwert von insgesamt 100.000 € im vorliegenden Verfahren angemessen, wobei 80.000,00 € auf den Unterlassungsantrag zu 1.a) und b) und jeweils 10.000,00 € auf die Anträge zu 2. und 3. entfallen.

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Dabei ist davon auszugehen, dass die Klägerin ihr Interesse mit 200.000,00 € beziffert hat. Angesichts des Umstands, dass die Beklagte bundesweit geworben und die Klägerin letztlich das gesamte Geschäftsmodell der Beklagten mit zwei unterschiedlichen Unterlassungsanträgen sowie Auskunft und Schadensersatzfeststellung angegriffen hat, ist dieser Betrag auch nicht von vornherein unplausibel. Allerdings hat die Klägerin ihrer Bewertung auch zugrunde gelegt, dass sie Allgemeininteressen wahrnehme und dies den Streitwert erheblich erhöhe. Sie verfolge die Schutzfunktion des RDG, um die Rechtssuchenden, den Rechtsverkehr und die Rechtsordnung vor unqualifizierten Rechtsdienstleistungen zu schützen. Dies ist jedoch nach dem oben Gesagten bei Klagen von Verbänden gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG - anders als bei Verbraucherverbänden gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 3 UWG - kein Kriterium zur Streitwertbemessung. Das Allgemeininteresse ist hier nicht zu berücksichtigen, so dass schon deswegen ein Abschlag von dem von der Klägerin vorgeschlagenen Betrag zu machen ist. Es geht auch nicht, anders als die Klägerin meint, um einen Eingriff in die „grundgesetzlich verankerte Rechtsstaatlichkeit“.

10

Ferner stehen nicht, wie die Klägerin meint, zwei Unterlassungsbegehren in Rede. Die Klägerin hat zwar mit dem Klagantrag zu 1. formal zwei Unterlassungsanträge zu a) und zu b) gestellt. Diese sind indes, wie schon die Antragsformulierung zeigt - die abstrakte Formulierung ist vor die Klammer gezogen - auf dasselbe Rechtsschutzziel gerichtet. Unter a) und b) werden lediglich unterschiedliche konkrete Verletzungsformen eingeblendet, weil die Beklagte die Darstellung auf ihrer Internetseite geändert hatte. Dabei handelt es sich indes nur um eine andere Gestaltung; inhaltlich ergeben sich keine Abweichungen. Daher ist nur von einem Unterlassungsanspruch auszugehen und können nicht zwei „volle“ Unterlassungsstreitwerte addiert werden.

11

Andererseits ist zu berücksichtigen, dass die Klägerin sich gegen das umfassende Geschäftsmodell der Beklagten gewendet hat, welches die Beratung zur Rückabwicklung unterschiedlichster Vertragstypen (Darlehen, Kauf, unterschiedliche Versicherungsarten), zur Beitragsanpassung und zum Tarifwechsel in der privaten Krankenversicherung und wohl auch zu deliktische Ansprüchen („Auto-Kartell“ und „Dieselskandal") betraf. Dieses Angebot war darauf ausgelegt und dazu geeignet, eine große Zahl von Verbrauchern anzusprechen, um diese zur Beauftragung der Beklagten mit entgeltlichen Rechtsdienstleistungen zu bewegen, und barg dementsprechend großes Schadenspotential für die Mitglieder der Klägerin. Wie klein oder groß der tatsächliche wirtschaftliche Erfolg der Beklagten mit den beworbenen Angeboten war, ist für die Streitwertfestsetzung nicht maßgeblich. Der Beklagten ist auch ein erhebliches Verschulden vorzuwerfen, denn ihr war aufgrund ihrer ehemals bestehenden Zulassung als Inkassodienstleisterin sowie des Verfahrens um den Widerruf dieser Zulassung bekannt, dass Rechtsdienstleistungen nicht von jedermann angeboten werden dürfen. Darüber hat sie sich bewusst hinweggesetzt. Es bestand auch keine Rechtsunsicherheit darüber, ob das Angebot der Beklagten von ihrer Zulassung als Inkassodienstleisterin umfasst ist oder nicht. Vielmehr war und ist offensichtlich, dass die Beratung zur Rückabwicklung von Verträgen, insbesondere auch Versicherungsverträgen, zur Beitragsanpassung und zum Tarifwechsel in der privaten Krankenversicherung und zu Ansprüchen in Bezug auf den „Dieselskandal“ und das „Auto-Kartell“ nichts mit Inkassodienstleistungen zu tun haben.

12

Angesichts all dessen erscheint dem Senat ein Streitwert von 80.000,00 € für den Unterlassungsanspruch als angemessen, aber auch ausreichend.

13

Eine Minderung gemäß § 51 Abs. 3 Satz 1 GKG ist nicht vorzunehmen. Danach ist der Streitwert angemessen zu mindern, wenn die Bedeutung der Sache für den Beklagten erheblich geringer zu bewerten als der nach § 51 Abs. 2 GKG ermittelte Streitwert. Die Beklagte macht dies selbst nicht ausdrücklich geltend. Sie verweist aber darauf, dass es nur wenige Kundenkontakte gegeben habe, sie kein Großunternehmen sei, nur einen Geschäftsführer und einen weiteren Teilzeit-Mitarbeiter beschäftige und dass die Festsetzung eines höheren Streitwerts „vermutlich auch existenzgefährdend für die Beklagte“ sei. Bei § 51 Abs. 3 Satz 2 GKG handelt es sich um eine Härtefallregelung zum Schutz wirtschaftlich schwächerer Parteien wie Kleinunternehmer mit geringem Umsatz (Dorndorfer in: Binz/Dörndorfer/Zimmermann, GKG, 4. Auflage 2019, § 51 Rn. 4 m.w.N.). Darunter fällt die Beklagte nicht. Sie macht nicht geltend, Kleinunternehmerin zu sein. Nach ihren Angaben hat sie im Jahr 2018 einen Umsatz von knapp 160.000,00 € und im Jahr 2019 einen Umsatz von gut 86.000,00 erzielt. Das sind keine geringen Umsätze. Die Zahl der tatsächlichen Kundenkontakte ist sowohl für die Streitwertbemessung an sich als auch für die Anwendung von § 51 Abs. 3 Satz 1 GKG irrelevant.

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§ 51 Abs. 3 Satz 2 GKG kommt nicht zum Tragen. Der Auffangwert von 1.000 € gilt nur, wenn keine genügenden Anhaltspunkte für eine abweichende Bewertung gegeben sind. Das Fehlen ausreichender Anhaltspunkte für eine abweichende Bewertung ist vor allem dann anzunehmen, wenn es nicht zu spürbaren Wettbewerbsverzerrungen kommt (Toussaint in: BeckOK Kostenrecht, 29. Edition, Stand: 01.03.2020, § 51 GKG Rn. 21 m.w.N.). Das ist aber angesichts der bundesweit abrufbaren und des auch inhaltlich sehr weitreichenden, nämlich sich auf die Beratung zur Rückabwicklung zahlreicher unterschiedlicher Vertragstypen sowie auf das Deliktsrecht beziehenden Angebots der Beklagten nicht der Fall.

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Eine Minderung des Streitwerts kann auch nicht gemäß § 12 Abs. 4 und 5 UWG erfolgen. Dabei handelt es sich um eine Härtefallregelung, nach der nur auf Antrag einer Partei für diese eine Streitwertbegünstigung angeordnet werden kann. Einen solchen Antrag hat die Beklagte nicht gestellt. Im Übrigen legt sie weder konkret dar noch macht sie glaubhaft, dass bei der Belastung mit den Prozesskosten ihre wirtschaftliche Lage erheblich gefährdet würde. Wirtschaftliche Schwierigkeiten reichen insofern nicht aus. Vielmehr ist erforderlich, dass der Partei die Insolvenz drohen würde (OLG Stuttgart, GRUR-Prax 2016, 249; Köhler/Feddersen in: Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 38. Auflage 2020, § 12 Rn. 5.21). Das ist nicht dargelegt und auch nicht ersichtlich. Die Beklagte hat zu ihren Vermögensverhältnissen nicht vorgetragen, so dass der Antrag schon deswegen unbegründet wäre (OLG Stuttgart, GRUR-Prax 2016, 249).

3.

16

Die Kostenentscheidung beruht auf § 68 Abs. 3 GKG.

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