Urteil vom Hanseatisches Oberlandesgericht (7. Zivilsenat) - 7 U 56/24
Orientierungssatz
1. Beruft sich eine Partei auf die Prozessunfähigkeit der gegnerischen Partei wegen Störung der Geistestätigkeit, trägt aber keine hinreichenden Tatsachen dafür vor, ist von der Prozessfähigkeit auszugehen.(Rn.3)
2. Die Verdachtsäußerung, der Betroffene sei Teil einer Armee, die die bestehende Ordnung in Deutschland gewaltsam zu beseitigen sucht, ist bezüglich eines Mitglieds der „Patriotischen Vereinigung“ wahr und somit zulässig.(Rn.6)
3. Die Identifikation eines Mitglieds der Vereinigung „Reuß-Gruppe“, gegen den begleitet von einem hohen öffentlichen Interesse ein Strafverfahren wegen Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung sowie der Vorbereitung eines hochverräterischen Unternehmens läuft, ist zulässig.(Rn.9)
Tenor
Auf die Berufung der Antragsgegnerin wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 2. Juli 2014 (richtigerweise: 2024), Geschäftsnummer 324 O 97/24, abgeändert.
Die einstweilige Verfügung vom 2. April 2024 wird aufgehoben. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens beider Instanzen.
Gründe
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Gründe gemäß §§ 540 Abs. 1 und 2, 313a ZPO:
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Die zulässige Berufung ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der einstweiligen Verfügung und zur Zurückweisung des ihr zugrunde liegenden Antrags.
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Soweit die Antragsgegnerin die Prozessfähigkeit des Antragstellers in Frage stellt, kann ihr indes nicht gefolgt werden. Die dazu von der Antragsgegnerin vorgetragenen Fakten reichen nicht aus, um im Rahmen der Amtsermittlung gemäß § 56 ZPO eine Überprüfung der Prozessfähigkeit des Antragstellers vorzunehmen. Der Antragsteller war bis zu seiner Festnahme als Rechtsanwalt tätig; im Strafverfahren wird seine Schuldfähigkeit – anderes ist weder vorgetragen noch ansonsten ersichtlich – nicht in Frage gestellt. Trägt aber eine Partei, die sich auf die Prozessunfähigkeit der gegnerischen Partei beruft, keine hinreichenden Tatsachen für die Störung der Geistestätigkeit vor, ist von der Prozessfähigkeit auszugehen.
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Die Berufung macht aber zu Recht geltend, dass dem Antragsteller die geltend gemachten Unterlassungsansprüche unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zustehen.
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Soweit das Landgericht der Antragsgegnerin untersagt hat, durch die Äußerung „Angriff auf den Staat Exklusiv: Die Reichsbürger-Akte Wie sich Rechtsradikale mit einer Armee an die Macht putschen wollten“ im Zusammenhang mit der nachfolgenden Abbildung
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den Verdacht zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen, der Antragsteller sei Teil einer Armee (Verbot zu Ziffer I.3.), ist bereits fraglich, ob dieser Verdacht durch die Äußerung und die Abbildung erweckt wird. Zwar wird ein Foto des Antragstellers auf der Abbildung gezeigt; die Äußerung geht aber nicht dahin, dass die abgebildeten Personen Teil einer Armee seien, sondern dass sich diese Personen „mit einer Armee“ an die Macht putschen wollten. Letztlich kann dieses aber dahinstehen, weil einem Verbot jedenfalls entgegensteht, dass nach dem Vorbringen der Parteien davon auszugehen ist, dass der Verdacht, der Antragsteller sei Teil einer Armee, wahr ist. Im Verfahren ist nämlich unstreitig, dass der Antragsteller Mitglied der „Patriotischen Vereinigung“ ist. Unstreitig ist ferner, dass sich diese Vereinigung zum Ziel gesetzt hatte, die bestehende Ordnung in Deutschland gewaltsam zu beseitigen und durch eine eigene Staatsform zu ersetzen, bei der der Antragsteller für das Amt des Außenministers vorgesehen war. Der Senat hat in der mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen, dass er aufgrund des bisherigen Vorbringens der Parteien von insoweit unstreitigem Sachverhalt ausgehe. Der Antragsteller hat – auf § 138 Abs. 1 ZPO hingewiesen – sein bisheriges Vorbringen nicht konkretisiert und auf seinen erstinstanzlichen Vortrag Bezug genommen. Die „Patriotische Vereinigung“ als „Armee“ zu bezeichnen, ist nicht zu beanstanden, wenn – wie vorliegend – davon auszugehen ist, dass diese beabsichtigte, die bestehende Ordnung in Deutschland gewaltsam zu beseitigen. Eine Verdachtsäußerung kann nämlich nicht untersagt werden, wenn die vorgeworfene Tat unstreitig tatsächlich begangen worden ist, der Verdacht also der Wahrheit entspricht (vgl. Beschluss des Senats vom 12.11.2024, 7 W 128/24; Weyhe in HHKo, Medienrecht, 4. Aufl., 37. Abschnitt, Rn. 90 m.w.N.).
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Ob dem Antragsteller Gelegenheit zur Stellungnahme hätte gegeben werden müssen, ist daher nicht entscheidungserheblich.
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Nach den gleichen Maßstäben kann der Antragsgegnerin nicht untersagt werden, den Verdacht zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen, der Antragsteller sei Teil einer Terrorgruppe, die einen Putsch geplant und/oder bewaffnete Truppen aufgebaut habe. Prozessual ist davon auszugehen, dass dieser Verdacht wahr ist. Dementsprechend ist auch das Verbot zu Ziffer I.4. aufzuheben.
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Die Berufung hat ebenfalls Erfolg, soweit sich die Antragsgegnerin gegen die Verbote wendet, Bildnisse des Antragstellers und/oder seinen Namen zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen (Verbote zu Ziffern I. 1. und 2.). Der Antragsteller ist unstreitig Mitglied der Vereinigung „Reuß-Gruppe“ und war unstreitig für den Fall der Machtübernahme für das Amt des Außenministers vorgesehen. Gegen ihn ist Anklage vor dem OLG München erhoben worden; in der Anklage wird ihm die Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung (gem. § 129a Abs. 1 Nr. 3 StGB) sowie die Vorbereitung eines hochverräterischen Unternehmens (gem. § 83 Abs. 1 StGB) vorgeworfen. Das Strafverfahren vor dem OLG München hat am 18. Juni 2024 begonnen. Angesichts des außerordentlich hohen öffentlichen Interesses an diesen Vorgängen und der Schwere der vorgeworfenen Straftaten ist eine den Antragsteller identifizierende Berichterstattung zulässig und für einen Anonymitätsschutz kein Raum.
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Wie oben ausgeführt, liegt auch keine rechtswidrige Verdachtsberichterstattung vor, so dass auch nicht etwa im Zusammenhang mit einer solchen ein Verbot des Bildnisses in Betracht kommt.
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Auch das weitergehende Vorbringen der Parteien rechtfertigt keine andere Entscheidung.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.
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Referenzen
- 24 O 97/24 2x (nicht zugeordnet)
- 7 W 128/24 1x (nicht zugeordnet)