Urteil vom Hanseatisches Oberlandesgericht (7. Zivilsenat) - 7 U 54/24

Verfahrensgang

vorgehend LG Hamburg 24. Zivilkammer, 18. Oktober 2024, 324 O 438/24, Urteil

Tenor

1. Die Berufung der Antragsgegnerin gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 18.10.2024 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Anordnung zur Veröffentlichung wie folgt lautet:

Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Verfügung gemäß § 20 MedienStV aufgegeben, unverzüglich die nachfolgende Gegendarstellung ohne Einschaltungen und Weglassungen und in gleicher Aufmachung wie die beanstandete Ausgangsmitteilung „Staatsanwaltschaft erhebt Anklage gegen K. S.“ (Anlage Ast. 1) in das Angebot ……...de aufzunehmen und so lange wie die beanstandete Ausgangsmeldung an vergleichbarer Stelle anzubieten, wobei das Wort „Gegendarstellung“ in der Schriftgröße und Schrifttype wie die Überschrift der Ausgangsmitteilung und der Text der Gegendarstellung in der Schriftgröße und Schrifttype wie die Ausgangsmitteilung zu erfolgen hat. Auf die Gegendarstellung ist in gleicher Art und Weise wie auf die Ausgangsmitteilung von der Homepage mit den Worten „Gegendarstellung Prof. Dr. C. S.“ hinzuweisen.

2. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Gründe

1

(gemäß §§ 540 Abs. 1 und 2, 313a ZPO)

I.

2

Der Antragsteller ist Rechtsanwalt. Die Antragsgegnerin veröffentlichte online am 25.08.2024 unter der Überschrift „Staatsanwaltschaft erhebt Anklage gegen K.S.“ einen Artikel über die Schauspielerin K.S., die eine Mandantin des Antragstellers ist (vgl. Anlage Ast1). Die Antragsgegnerin übersandte vor der Veröffentlichung dem Antragsteller als anwaltlichen Bevollmächtigten von K.S. eine Anfrage, in der es heißt „Ist Ihrer Mandantin bekannt, ob die Ermittlungen abgeschlossen sind und ob ggf. bereits eine Anklage erhoben wurde?“ (vgl. Anlage Ast2).

3

Der Antragsteller erwiderte auf die Anfrage (vgl. Anlage Ast3):

4

„Weiterhin ist es eindeutig, dass es sich um ein Ermittlungsverfahren handelt, so dass die Unschuldsvermutung gilt und die Grundsätze der unzulässigen Verdachtsberichterstattung zum Tragen kommen. Hierbei ist besonders hervorzuheben, dass die Polizei selbstverständlich das geltende Recht beachtet hat und daher eine Namensnennung der Mandantin unterlassen hat.“.

5

Der Antragsteller und seine Mandantin sind zum Zeitpunkt der Stellungnahme noch von einem Ermittlungsverfahren ausgegangen. Die Antragsgegnerin hingegen wusste bereits, dass Anklage erhoben worden war.

6

In dem online veröffentlichten Artikel vom 25.08.2024 mit der Überschrift „Staatsanwaltschaft erhebt Anklage gegen K.S.“ berichtete die Antragsgegnerin über die Anklage. Im Beitrag heißt es „Die nun erhobene Anklage kommentierte S.’ Anwalt ………. auf erneute …………-Anfrage nicht inhaltlich. Er teilte mit, seine Mandantin werde sich ‚selbstverständlich zu den von Ihnen unterstellten Vorwürfen‘ nicht äußern. Die Vorwürfe seien einseitig erhoben worden.“ (vgl. Anlage Ast1).

7

Der Antragsteller macht geltend, sich zur Anklage nicht geäußert zu haben.

8

Auf seinen Antrag hat das Landgericht Hamburg mit Beschluss vom 24.09.2024 die Antragsgegnerin gemäß § 20 MedienStV verpflichtet, unverzüglich die nachfolgende Gegendarstellung ohne Einschaltungen und Weglassungen und in gleicher Aufmachung wie die beanstandete Ausgangsmitteilung „Staatsanwaltschaft erhebt Anklage gegen K.S.“ (Anlage Ast. 1) in das Angebot .........de aufzunehmen und so lange wie die beanstandete Ausgangsmeldung in unmittelbarer Verknüpfung mit dieser anzubieten, wobei das Wort „Gegendarstellung“ in der Schriftgröße und Schrifttype wie die Überschrift der Ausgangsmitteilung und der Text der Gegendarstellung in der Schriftgröße und Schrifttype wie die Ausgangsmitteilung zu erfolgen hat. Auf die Gegendarstellung ist in gleicher Art und Weise wie auf die Ausgangsmitteilung von der Homepage mit den Worten „Gegendarstellung Prof. Dr. C. S.“ hinzuweisen.

9

Gegendarstellung

10

Auf www…..…….de heißt es in einem Artikel vom 25.08.2024 mit der Überschrift „Staatsanwaltschaft erhebt Anklage gegen K.S.“:

11

„Die nun erhobene Anklage kommentierte S.‘ Anwalt ……… auf erneute ………-Anfrage nicht inhaltlich.“

12

Hierzu stelle ich fest:

13

Ich wurde in der erneuten ........-Anfrage zu einer erhobenen Anklage nicht befragt und hatte hiervon auch zu diesem Zeitpunkt keinerlei Kenntnis.

14

Berlin, 29. August 2024

15

Professor Dr. C.S.

16

Den hiergegen gerichteten Widerspruch der Antragsgegnerin hat das Landgericht mit der Maßgabe, dass die Wörter „in unmittelbarer Verknüpfung mit ihr“ entfallen (die Antragsgegnerin bot die Ausgangsmeldung nicht mehr an), zurückgewiesen.

17

Die Antragsgegnerin verfolgt ihr Begehren mit der Berufung weiter. Ihren auf Einstellung der Zwangsvollstreckung gerichtete Antrag hat der Senat mit Beschluss vom 25.11.2024 zurückgewiesen.

18

Die Antragsgegnerin hat daraufhin die Gegendarstellung veröffentlicht.

19

Die Antragsgegnerin macht geltend, die Tatsachenbehauptung, der Antragsteller sei zur erhobenen Anfrage befragt worden, nicht aufgestellt zu haben. Der Aussagegehalt der beanstandeten Textpassage bestehe unter Berücksichtigung des Kontextes darin, dass die Mandantin des Antragstellers sich über den Antragsteller nicht zu den Vorwürfen äußern wolle.

20

Der Antragsteller sei nicht in eigenen Rechten betroffen. Es betreffe nicht seine Persönlichkeitsrechte, was er als bloßer Informationsübermittler für seine Mandantin wusste oder nicht wusste und was für Fragen sie, die Antragsgegnerin, über ihn an seine Mandantin gerichtet habe.

21

Die beanstandete Erstmitteilung sei nicht geeignet, sich nennenswert auf das Persönlichkeitsbild des Antragstellers auszuwirken. Nach dem Bundesverfassungsgericht sei eine nennenswerte Auswirkung auf das Persönlichkeitsbild und nicht nur auf das Persönlichkeitsrecht erforderlich.

22

Ohnehin liege eine bloße Belanglosigkeit vor. Es gehe in dem Beitrag nicht um das berufliche Gebaren des Antragstellers. Dessen Tätigkeit werde nicht beleuchtet oder gar kritisiert. Für den Leser spiele es keine Rolle, ob der Antragsteller Kenntnis von der Anklageerhebung gehabt habe.

23

Es sei zudem zu berücksichtigen, dass sie, die Antragsgegnerin, den Antragsteller nachfolgend zur streitgegenständlichen Berichterstattung unstreitig mit der erhobenen Anfrage konfrontiert habe (vgl. Anlage BK1). Der Antragsteller habe erwidert, dass eine Heilung des einmal für rechtswidrig erklärten Artikels durch eine spätere Anhörung nicht möglich sei; die Anhörung sei außerdem zu pauschal und unkonkret; unabhängig von einer Anhörung lägen die Voraussetzungen einer zulässigen Verdachtsberichterstattung nicht vor, so fehle es am erforderlichen Mindestbestand an Beweistatsachen, die Anklage gründe allein auf Aussagen der angeblich Geschädigten (vgl. Anlage BK1). Der Antragsteller habe sich also nicht inhaltlich geäußert. Wenn er sich im Nachhinein so verhalten habe, wie es die angebliche Aussage beschreibe, dann könne sich dies nicht in nennenswerter Weise auf sein Persönlichkeitsbild in der Öffentlichkeit auswirken.

24

Die Ergänzung sei unzulässig, der Antragsteller erwidere mit ihr nicht auf die Erstmitteilung.

25

Die Erwiderung sei zudem irreführend, da der Leser annehme, der Antragsteller kenne auch die der Anklage zugrundeliegenden Vorwürfe nicht. Der Rezipient müsse den Schluss ziehen, dass der Antragsteller mit diesen ebenfalls nicht konfrontiert worden sei.

26

Die Antragsgegnerin beantragt,

27

das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 18.10.2024 sowie die einstweilige Verfügung vom 24.09.2024 aufzuheben und den Verfügungsantrag zurückzuweisen,

28

Der Antragsteller beantragt,

29

die Berufung zurückzuweisen.

30

Er verteidigt den Bestand der einstweiligen Verfügung.

31

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht am 18.10.2024 und dem Senat am 06.05.2025 verwiesen.

II.

32

Die Berufung der Antragsgegnerin ist zulässig, aber ohne Erfolg.

33

Der Senat geht davon aus, dass der Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 23.10.2024 nicht nur die Begründung des Antrages auf Einstellung der Zwangsvollstreckung ist, sondern die Ausführungen auch die mit demselben Schriftsatz eingelegte Berufung begründen, auch wenn zu diesem Zeitpunkt die Urteilsgründe noch nicht vorlagen. Aus der mündlichen Verhandlung und der Begründung des Beschlusses vom 24.09.2024 konnte die Antragsgegnerin jedoch die tragenden Erwägungen des Landgerichts erkennen, so dass sie sich mit dem Urteil gemäß § 520 Abs. 3 ZPO auseinandersetzen konnte. Im Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 02.04.2025 – dieser ist nicht innerhalb der Frist von § 520 Abs. 2 ZPO eingegangen – heißt es auch, dass sie auf die Berufungsbegründung vom 23.10.2024 Bezug nimmt.

34

Die Berufung hat keinen Erfolg.

35

Der Rezipient entnimmt entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin der in Rede stehenden Äußerung zwingend das Verständnis, dass der Antragsteller zur erhobenen Anklage befragt worden sei. Angesichts des klaren Wortlautes, dass der Antragsteller die nun erhobene Anklage nicht kommentiert habe, erschließt sich dem Senat der Einwand der Antragsgegnerin nicht im Ansatz.

36

Der Antragsteller ist auch offensichtlich von dieser Aussage betroffen, da es gerade eine Aussage über ihn ist, nämlich, ob es eine entsprechende Anfrage an ihn gegeben hat und wie er darauf reagiert hat.

37

Die unstreitig unwahre Aussage, dass es eine solche gegeben hat, wirkt sich auch in nennenswerter Weise auf das Persönlichkeitsbild des Antragstellers in der Öffentlichkeit aus, denn es beschreibt das berufliche Verhalten des Antragstellers. Der Leser nimmt der Wahrheit zuwider an, dass er zu einer Anfrage zur nunmehr erhobenen Anklage gegen seine Mandantin nicht Stellung genommen hat. Es wird eine Vielzahl von Rezipienten geben, die diese anwaltliche Entscheidung des Antragstellers bewerten. Sie kann beispielsweise negativ bewertet werden, weil jedenfalls in einem solchen Verfahrensstand eine öffentliche Stellungnahme angezeigt sein könnte, um den Anklagevorwurf zu entkräften. Der Leser nimmt den Antragsteller auch nicht lediglich als Sprachrohr von K.S. wahr. Hiergegen spricht bereits, dass ein Rechtsanwalt typischerweise auch berät und nicht lediglich als dessen Sprachrohr agiert. Es heißt zudem ausdrücklich, dass der Antragsteller die nun erhobene Anklage nicht kommentiert habe. Es wird also gerade sein Verhalten beschrieben.

38

Der Senat folgt auch nicht dem Argument der Antragsgegnerin, aus der aus dem Anlagenkonvolut BK1 ersichtlichen Reaktion des Antragstellers auf die nachträgliche Gelegenheit zur Stellungnahme folge, dass keine nennenswerte Auswirkung auf dessen Persönlichkeitsbild in der Öffentlichkeit vorliege, die eine Gegendarstellung rechtfertige.

39

Es kann dahinstehen, ob der Einwand der Antragsgegnerin bereits deswegen nicht durchgreift, da maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der offensichtlichen Unwahrheit der Zeitpunkt der Veröffentlichung ist; dies gilt auch dann, wenn die danach in Rede stehende Aussage anschließend unstreitig wahr wird (vgl. Seitz, Der Gegendarstellungsanspruch, 5. Auflage, 5. Kapitel, Rn 198 unter Hinweis auf LG München, Urteil vom 18.12.2000, Az. 9 O 21 653/00), und dass dieser Zeitpunkt entsprechend auch für die Frage, ob eine nennenswerte Beeinträchtigung des Persönlichkeitsbildes vorliegt, maßgeblich ist. Hierfür spricht, dass es letztlich eine reine Mutmaßung der Antragsgegnerin ist, dass der Antragsteller bei einer früheren Anfrage wie bei der nachträglichen Gelegenheit zur Stellungnahme reagiert hätte.

40

Hierüber ist allerdings nicht zu entscheiden, da aus der Anlage BK1 ersichtlich ist, dass der Antragsteller sich damit tatsächlich zur Erhebung der Anklage äußerte. So verwies er darauf, dass die Anklage allein auf Aussagen der angeblich Geschädigten beruhe. Die Antragsgegnerin mag dies als nicht hinreichend betrachten und wertend mit dem Satz zusammenfassen, dass er sich nicht (ausreichend) inhaltlich geäußert habe, aber dass er sich überhaupt nicht zur Erhebung der Anklage geäußert habe, was einen Anspruch auf Veröffentlichung einer Gegendarstellung möglicherweise hätte entfallen lassen können, trifft nicht zu.

41

Aus den obigen Ausführungen folgt, dass das Argument der Antragsgegnerin, es liege eine bloße unwahre Belanglosigkeit vor, ebenfalls nicht durchgreift.

42

Der Antragstellerin durfte auch erwidern „und hatte hiervon auch zu diesem Zeitpunkt keinerlei Kenntnis.“. Es handelt sich um eine zulässige Ergänzung. Eine solche ist dann zu bejahen, wenn die Ergänzung für das Verständnis des Lesers bedeutsam und erforderlich ist; wenn sie notwendig ist, um die Gegendarstellung plastischer zu machen, etwa um die Erstbehauptung überzeugender zu widerlegen (vgl. Seitz, a.a.O., Kapital VI, Rn 155). Dies ist hier der Fall, da die Ergänzung dem Leser verdeutlicht, dass der Antragsteller keinen Anlass hatte, eine Frage der Antragsgegnerin nicht nach ihrem Wortlaut zu verstehen. Wenn er keine Kenntnis von der Anklage hatte, musste er auch nicht mutmaßen, dass die Antragsgegnerin über den Wortlaut hinausgehend danach gefragt haben könnte. Außerdem beugt die Ergänzung einer Irreführung des Lesers vor. Sie macht dem Rezipienten deutlich, dass der Antragsteller nur für den damaligen Zeitpunkt antwortet. Der Umstand, dass der Antragsteller inzwischen Kenntnis von der Anklage hat, zeigt ihre Bedeutung.

43

Eine Irreführung durch die Erwiderung ist ebenfalls nicht festzustellen, da der Antragsteller nur zur in Rede stehenden angeblichen Anfrage zur erhobenen Anklage Stellung nimmt. Auf eine Konfrontation zu den Vorwürfen nimmt er nicht Bezug. Es kann daher offen bleiben, ob das Landgericht zutreffend darauf verweist, dass es in der Erstmitteilung unter der Zwischenüberschrift „Staatsschutz ermittelt“ heißt „S.‘ Medienanwalt C.S. hatte dem ........ nach Bekanntwerden des Vorfalls im April mitgeteilt, seine Mandantin wolle sich zu den ‚konkreten Vorwürfen’ nicht äußern. ‚Es ist allerdings festzuhalten, dass es zu den tatsächlichen Abläufen unterschiedliche Sachverhaltsdarstellungen gibt.‘ “ und dem Leser daher gerade mitgeteilt wird, dass der Antragsteller mit den Vorwürfen konfrontiert wurde.

44

Das Urteil ist gemäß § 938 ZPO mit der aus dem Tenor ersichtlichen Maßgabe zur Veröffentlichung zu bestätigen, da der Ort der Veröffentlichung konkreter zu bestimmen ist. Nach § 20 MStV, auf den auch das Landgericht im Tenor Bezug genommen hat, ist für den Fall, dass die Tatsachenbehauptung nicht mehr angeboten wird, die Gegendarstellung an vergleichbarer Stelle anzubieten.

45

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.


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