Beschluss vom Hanseatisches Oberlandesgericht - 4 W 82/26

Orientierungssatz

Wenn eine unzutreffende Verweisung wegen örtlicher Unzuständigkeit darauf beruht, dass das verweisende Gericht die Belegenheit der Mieträume (§ 29a ZPO) irrtümlich einem falschen Gerichtsbezirk zugeordnet hat, kann das verweisende Gericht den Verweisungsbeschluss nach § 319 Abs. 1 ZPO berichtigen.

Verfahrensgang

vorgehend LG Hamburg, 20. März 2026, 401 HKO 112/25, Beschluss

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des Landgerichts Hamburg vom 20.03.2026 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Gründe

I.

1

Der Kläger macht mit seiner beim Landgericht Hamburg erhobenen Klage gegen die Beklagte Ansprüche aus einem gewerblichen Mietverhältnis geltend. Das Mietobjekt ist in Bottrop gelegen. Auf eine Zuständigkeitsrüge der Beklagten wies das Landgericht Hamburg darauf hin, dass es aufgrund des ausschließlichen Gerichtsstands nach § 29a ZPO örtlich nicht zuständig sei. Sodann beantragte der Kläger die Verweisung des Rechtsstreits an das Landgericht Frankenthal. Mit Beschluss vom 10.03.2026 verwies das Landgericht Hamburg den Rechtsstreit antragsgemäß an das Landgericht Frankenthal. Das Landgericht Frankenthal sandte die Akte an das Landgericht Hamburg zurück mit dem Hinweis auf seine offensichtliche Unzuständigkeit und der Anregung, den Verweisungsbeschluss zu berichtigen und den Rechtsstreit an das für Bottrop zuständige Landgericht Essen zu verweisen. Mit dem angefochtenen Beschluss berichtigte das Landgericht Hamburg seinen Beschluss vom 10.03.2026 nach § 319 ZPO dahingehend, dass der Rechtsstreit an das Landgericht Essen verwiesen wird.

2

Hiergegen wendet sich die Beklagte mit ihrem Rechtsmittel. Sie vertritt die Auffassung, dass das Landgericht Hamburg nach der Verweisung an das Landgericht Frankenthal für die Berichtigung des Verweisungsbeschlusses nicht mehr zuständig gewesen sei. Zudem hätten die Voraussetzungen des § 319 Abs. 1 ZPO für eine Berichtigung nicht vorgelegen.

II.

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Die sofortige Beschwerde ist gemäß §§ 319 Abs. 3 Hs. 2, 567 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, 569 ZPO zulässig. In der Sache bleibt das Rechtsmittel der Beklagten allerdings ohne Erfolg.

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1. Das Landgericht Hamburg war für die Berichtigung des Verweisungsbeschlusses vom 10.03.2026 zuständig.

5

Zwar ist eine Verweisung nach § 281 ZPO grundsätzlich nicht mehr abänderbar. Möglich ist allerdings eine Berichtigung gemäß § 319 ZPO in Bezug auf offenkundige Fehler (BeckOGK/Bernheim-Engler, 15.03.2026, ZPO § 281, Rn. 49; Zöller-Greger, ZPO, 36. Aufl., § 281, Rn. 14; Anders/Gehle-Anders, 84. Aufl., ZPO § 281, Rn. 38; Stein/Jonas-Thole, ZPO, 23. Aufl., § 281, Rn. 52). Dabei ist das verweisende Gericht als das Gericht, welches den Verweisungsbeschluss erlassen hat, nach Rückgabe der Akte für die Berichtigung zuständig (vgl. BGH NJW-RR 1993, 700; BGH BeckRS 1996, 31060606; OLG Stuttgart BeckRS 2004, 7960; OLG Karlsruhe BeckRS 2007, 6944).

6

2. Die Voraussetzungen für die Berichtigung des Verweisungsbeschlusses gemäß § 319 Abs. 1 ZPO lagen vor.

7

Gemäß § 319 Abs. 1 ZPO sind Schreibfehler, Rechnungsfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten von dem Gericht auch von Amts wegen zu berichtigen.

8

Eine offenbare Unrichtigkeit stellt etwa die versehentlich unzutreffende Zuordnung eines Wohnsitzes zu einem bestimmten Gerichtsbezirk dar (OLG Stuttgart, a.a.O.; OLG Karlsruhe, a.a.O.; BeckOGK/Bernheim-Engler, a.a.O.; Stein/Jonas-Thole, a.a.O.). Beurteilt das verweisende Gericht hingegen nach Erlass des Verweisungsbeschlusses aufgrund weiteren Parteivorbringens die Frage des Wohnsitzes abweichend, ist dies kein Fall der Berichtigung einer offenbaren Unrichtigkeit nach § 319 ZPO (BGH NJW-RR 1993, 700).

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Vorliegend handelt es sich um die zuerst genannte Variante. Alle Beteiligten – die Beklagte in ihrer mit Schriftsatz vom 16.02.2026 erhobenen Zuständigkeitsrüge, der Kläger in seinem Verweisungsantrag vom 10.03.2026 und das Landgericht Hamburg im Beschluss vom 10.03.2026 – wollten eine Verweisung an das für die Belegenheit der Mieträume nach § 29a ZPO zuständige Landgericht herbeiführen. Der Kläger in seinem Verweisungsantrag und ihm unkritisch folgend das Landgericht Hamburg haben den die ausschließliche örtliche Zuständigkeit nach § 29a ZPO begründenden Ort des Mietobjekts in Bottrop versehentlich der Zuständigkeit des Landgerichts Frankenthal zugeordnet. Nach Aufklärung dieses Irrtums hat das Landgericht Hamburg bei seiner Berichtigung des Verweisungsbeschlusses nicht etwa seine Willensbildung aufgrund weiteren Parteivorbringens geändert (so im Fall von BGH NJW-RR 1993, 700, in dem das verweisende Gericht zunächst eine bestimmte Anschrift des Beklagten angenommen hat, die sich später als unzutreffend herausgestellt hat). Vielmehr hat es den Irrtum über die Zuordnung der Belegenheit der Mieträume zum Gerichtsbezirk Frankenthal korrigiert, ohne dass sich der Sachvortrag oder tatsächliche Umstände geändert haben. Dass in dem Verweisungsbeschluss statt des zuständigen Landgerichts Essen das Landgericht Frankenthal genannt wurde, beruhte nicht auf einem Subsumtionsirrtum oder einer fehlerhaften rechtlichen Wertung durch das Gericht, sondern es handelte sich um eine Fehlbezeichnung, die durch eine Verkennung der geografischen Lage der Mieträume verursacht war (vgl. Auch BVerfG BeckRS 2011, 45870, Rn. 18). Dies ist als offenbare Unrichtigkeit im Sinne von § 319 Abs. 1 ZPO zu bewerten.

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3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

11

Eine Festsetzung eines Beschwerdewerts war nicht veranlasst, weil nach § 3 Abs. 1 GKG i.V.m. Ziff. 1812 KV GKG keine streitwertabhängigen Gerichtsgebühren anfallen.


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