Beschluss vom Oberlandesgericht Köln - 17 W 216/75

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten wird der Kostenfestsetzungsbeschluß des Rechtspflegers beim Landgericht Köln vom 8.4.1975 - 2 O 121/71 - wie folgt abgeändert und neu gefaßt:

Die nach dem Urteil des Landgerichts Köln vom 20.2.1975 weiterhin von der Beklagten an den Kläger zu erstattenden Kosten werden auf 468,95 DM (in Worten: vierhundertachtundsechzig 95/100 Deutsche Mark) nebst 4 % Zinsen seit dem 20.3.1975 festgesetzt.

Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.

Von den außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger 1/4, die Beklagte 3/4 zu tragen.

Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Beklagte allein.


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