Beschluss vom Oberlandesgericht Köln - 4 WF 24/80

Tenor

Der angefochtene Beschluß wird geändert und wie folgt neu gefaßt:

Die einstweilige Anordnung des Amtsgerichts Euskirchen - Familiengericht - vom 15. November 1977 ist außer Kraft getreten mit Ausnahme der Anordnung zu 1), wonach der Antragsgegner an die Antragstellerin mit Wirkung vom 19. Oktober 1977 bis zum 6. Dezember 1977 (Rechtskraft des Scheidungs-Urteils) eine monatliche Unterhaltsrente in Höhe von 600,- DM zu zahlen hat.

Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.


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