Beschluss vom Oberlandesgericht Köln - 4 UF 160/79

Tenor

Das angefochtene Urteil des Amtsgerichts Bonn vom 10. Juli 1979 wird hinsichtlich des Ausspruchs über den Versorgungsausgleich zu Ziff. 3 teilweise abgeändert und insoweit wie folgt neu gefaßt:

3. Zu Lasten der Ansprüche des Antragstellers gegenüber der Wasser- und Schiffahrtsverwaltung des Bundes - Pensionsfestsetzungs- und Regelungsbehörde des Bundesministers für Verkehr bei der Wasser- und Schiffahrtsdirektion West - werden auf das gemäß Ziff. 2 für die Antragsgegnerin bei der Bundesversicherungsanstalt zu errichtende Konto Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich

1068,60 DM - bezogen auf den 30.6.1977 - begründet.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens fallen dem Antragsteller zur Last.


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