Beschluss vom Oberlandesgericht Köln - 16 Wx 8/80
Tenor
ist das Amtsgericht (Vormundschaftsgericht) Düren örtlich zuständig.
1
G r ü n d e :
2Am 17. Dezember 1979 beantragte der in E./O. wohnhafte L. G. beim Vormundschaftsgericht Düren, ihm die nach dem Gesetz zur Neuregelung des Rechts der elterlichen Sorge vom 18.7.1979 für die weitere Unterbringung seines Sohnes H. in der Rheinischen Landesklinik Bedburg-Hau, Fachbereich Kinder- und Jugendpsychiatrie, erforderliche vormundschaftsgerichtliche Genehmigung zu erteilen.
3Das Amtsgericht Düren streitet mit dem für Bedburg-Hau zuständigen Amtsgericht Kleve über die örtliche Zuständigkeit für die beantragte Maßnahme.
4Das angerufene Oberlandesgericht ist nach § 5 Abs. 1 Satz 1 FGG zur Entscheidung des Zuständigkeitsstreits berufen, weil das zu seinem Bezirk gehörende Amtsgericht
5Düren zuerst mit der Sache befaßt war.
6Es war auszusprechen, daß das Vormundschaftsgericht Düren örtlich zuständig ist.
7Die örtliche Zuständigkeit für die Erteilung der vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung richtet sich nach §§ 43 Abs. 1, 36 Abs. 1 Satz 1 FGG. Danach kommt
8es darauf an, wo das Kind seinen Wohnsitz hat. Nach § 11 BGB teilt ein minderjähriges Kind den Wohnsitz der Eltern bzw. des Elternteils, der das Sorgerecht hat.
9Anerkannt ist zwar, daß durch Willensentscheidung der Eltern der Wohnsitz des Kindes am Ort des Elternhauses aufgehoben und an einem anderen Ort begründet werden kann, an dem sich das Kind aufhält, ferner, daß ein solcher Willensentschluß nicht ausdrücklich erklärt zu werden braucht, sondern sich aus den Umständen
10ergeben kann (vgl. BGHZ 7, 108). Man kann aber grundsätzlich Eltern eines minderjährigen Kindes nicht die innere Willensrichtung unterstellen, selbst ein schwerwiegend oder voraussichtlich auf Dauer erkranktes Kind außerhalb des räumlichen Schwerpunkts ihres eigenen Lebens zu stellen.
11Insoweit spielen bereits die vermögensrechtlichen Beziehungen eine Rolle, die sich aus der gegenüber minderjährigen Kindern gesteigerten Unterhaltspflicht der
12Eltern und der Erbberechtigung des Kindes ergeben. Insbesondere sind aber bei jungen Menschen die familiären Bindungen an das Elternhaus zu berücksichtigen (vgl. BVerwG NJW 1968, 1059 hinsichtlich eines sich im Ausland aufhaltenden
13Wehrpflichtigen).
14Die familiären Bindungen zwischen Eltern und ihren minderjährigen Kindern sind rechtlich gesehen in der Personensorge begründet. Die Personensorge stellt
15nicht nur ein Recht und eine Pflicht der Eltern dar, sondern wird gegenüber minderjährigen Kindern in aller Regel von dem Gefühl der Familienzusammengehörigkeit
16und anderen emotionalen Komponenten bestimmt.
17Eltern, die ein wegen geistiger oder psychischer Defekte stationär untergebrachtes Kind in der Anstalt besuchen, haben nicht nur die Möglichkeit, das physische
18Wohlergehen des Kindes zu fördern und zu überwachen und im Rahmen der Anstaltsordnung dem Pflegepersonal geeignete Hinweise zu geben, sondern auch dem Kind das Gefühl persönlicher Zuwendung zu vermitteln oder dies zumindest zu versuchen. Man muß ferner davon ausgehen, daß die Eltern eines solchen Kindes sich jedenfalls die Möglichkeit offenhalten wollen, das Kind zeitweise - etwa zu Urlaubszeiten - oder sogar dauernd wieder nach Hause zu holen und persönlich oder unter persönlicher Aufsicht zu pflegen, mag diese Möglichkeit auch noch von anderen Bedingungen abhängen, etwa von einer Besserung des Zustands des Kindes aufgrund von verbesserten Behandlungsmethoden oder von einer Verbesserung der wirtschaftlichen Verhältnisse der Eltern selbst.
19Ob diese Gesichtspunkte auch dann noch durchgreifen, wenn die Eltern eines erwachsenen MündeIs zu dessen Vormund bestellt worden sind, kann hier dahingestellt bleiben. In diesem Zusammenhang ist jedoch darauf hinzuweisen,
20daß die Rechtssprechung bisher nur in solchen Fällen, in denen die Eltern eines ohne Aussicht auf Entlassung untergebrachten e r w a c h s e n e n Mündels nicht mehr lebten oder nicht zum Vormund bestellt waren, einen Willen des Vormunds angenommen haben, den Wohnsitz des Kindes an dessen Unterbringungsort zu begründen (OLG Rostock OLGE 33, 19 bei einem MündeI, das vor der Einweisung nirgends festen Fuß gefaßt und ein unstetes Leben geführt hatte; OLG Köln JMBl. NRW 60, 131 für den Fall, daß nach dem Tode des letzten Elternteils keine persönlichen und vermögensrechtlichen Beziehungen des MündeIs mehr zum letzten Wohnort bestanden; OLG Karlsruhe Rpfl 1970, 202 bei einem MündeI, dessen Mutter zwar noch lebte, das aber wegen nichtehelicher Geburt unter Amtsvormundschaft stand).
21Nach alledem ist das Vormundschaftsgericht Düren örtlich zuständig.
22Köln, den 6. Februar 1980
23Oberlandesgericht, 16. Zivilsenat
Verwandte Urteile
Keine verwandten Inhalte vorhanden.
Referenzen
This content does not contain any references.