Beschluss vom Oberlandesgericht Köln - 1 Ss 1094/79
Tenor
Die Gegenvorstellungen des Betroffenen geben zu einer Änderung der Senatsentscheidung vom 8. Januar 1980 keinen Anlaß.
1
Gründe:
2Die Voraussetzungen einer unmittelbaren oder rechtsähnlichen Anwendung des § 33 a StPO sind nicht gegeben. Der Senat hält seine Entscheidung weiterhin für verfassungskonform.
3Wie das Bundesverfassungsgericht entschieden hat, sind Bedeutung und Tragweite des Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes nicht verkannt, wenn eine Verletzung dieses Verfahrensgrundrechts im Einzelfall nicht als Zulassungsgrund i.S. des § 80 Abs. 1 OviG gewertet wird (BVerfGE 42, 252 = NJW 1976, 1839; a.A. Göhler in Festschrift für Karl Schäfer, 1980, S. 54 f. und OWiG, 5. Aufl., § 80 Anm. 4) A. b)). Vorliegend aber ist, anders als in dem vom Bundesverfassungsgericht entschiedenen Fall, das Recht des Betroffenen auf Gewährung rechtlichen Gehörs durch das Amtsgericht nicht verletzt. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist insbesondere nicht schon darin zu sehen, daß die Ladung des Verteidigers des Betroffenen zur Hauptverhandlung vom 12.10.1979 unterblieben ist und die Hauptverhandlung ohne den Verteidiger stattgefunden hat. Denn Art. 103 Abs. 1 GG gewährleistet das rechtliche Gehör grundsätzlich nur als solches, nicht gerade durch die Vermittlung eines Rechtsanwalts (st. Rspr. des Bundesverfassungsgerichts, vgl. BVerfGE 39, 156 (168), 38, 105 (118) u.a.). Der hier zu beurteilende Sachverhalt liegt auch anders als bei einer vom Amtsgericht außerhalb einer Hauptverhandlung, nämlich im Beschlußverfahren gem. § 72 OWiG, beabsichtigten Entscheidung; dort ist in der Rechtsprechung ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG dann festgestellt worden, wenn lediglich dem Betroffenen, nicht aber seinem Verteidiger Gelegenheit zur Äußerung zu Tatsachen oder Beweiserhebungen gegeben wurde, zu denen der Betroffene bisher noch nicht gehört worden ist (vgl. OLG Karlsruhe NJW 1968, 1438; BGHSt 25, 252 = NJW 1974, 371 erweiternd f.d. Fall, daß der gem. § 72 I 2 OWiG erforderliche Hinweis nur dem Betroffenen, nicht aber dem Verteidiger erteilt wurde; insoweit a.A. Göhler, Festschrift a.a.O., S. 59).
4Auch eine Verletzung anderer Grundrechte des Betroffenen ist nicht ersichtlich.
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