Urteil vom Oberlandesgericht Köln - 4 UF 209/79
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Bonn vom 19.9.1979 - 25 F 156/79 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefaßt:
Unter Abweisung der Klage im übrigen wird die Zwangsvollstreckung aus Ziffer 3 des Urteils des Familiengerichts Bonn vom 30. 10. 1978 - 25 F 256/77 - in Höhe von 374,35 DM für unzulässig erklärt.
Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
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T a t b e s t a n d :
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3Die Parteien sind geschiedene Eheleute. Aufgrund eines Urteils vom 30.10.1978 hatte der Kläger an die Beklagte zum Ausgleich des Zugewinns einen Betrag von 3.025,36 DM nebst 4 % Zinsen seit dem Tage der Rechtskraft des Scheidungsurteils zu zahlen. Das Urteil ist am 28.12.1978 rechtskräftig geworden.
4Auf die Ausgleichsforderung der Beklagten hat der Kläger unter dem 28.3.1979, bei der Beklagten eingegangen am 4.4.1979, einen Betrag von 2.153,86 DM bezahlt. In Höhe des Restbetrages von 871,50 DM hat er die Aufrechnung erklärt mit der Hälfte der Gerichtskosten in Höhe von 196,50 DM und mit einem behaupteten Anspruch auf Rückzahlung des geleisteten Prozeßkostenvorschusses in Höhe von 675,-- DM. Unter dem 1.5.1979 hat der Kläger weitere 71,50 DM gezahlt. Nachdem die Beklagte wegen eines Betrages von 675,-- DM die Zwangsvollstreckung betrieb, hat der Kläger Vollstreckungsgegenklage erhoben.
5Durch das angefochtene Urteil, auf dessen Inhalt Bezug genommen wird, hat das Amtsgericht die Zwangsvollstreckung aus Ziffer 3 des Urteils des Familiengerichts Bonn vom 30.10.1978 - 25 F 256/77 - für unzulässig erklärt. Gegen dieses am 27.9.1979 zugestellte Urteil hat die Beklagte am Montag, dem 27.10.1979, Berufung eingelegt, die sie nach entsprechender Verlängerung der Begründungsfrist am 11.12.1979 begründet hat.
6Die Beklagte beantragt,
7unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen.
8Der Kläger beantragt,
9die Berufung zurückzuweisen.
10Die Parteien wiederholen ihr erstinstanzliches Vorbringen und ergänzen es nach dem Inhalt der in der Berufungsinstanz gewechselten Schriftsätze, auf deren vorgetragenen Inhalt Bezug genommen wird.
11E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
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13Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Beklagten ist zulässig. In der Sache kann sie jedoch nur teilweise Erfolg haben.
14Die von der Beklagten betriebene Zwangsvollstreckung ist in Höhe von 374,35 DM unzulässig. Im übrigen ist die Vollstreckungsgegenklage abzuweisen, hat also die Berufung der Beklagten Erfolg.
15Die von der Beklagten geltend gemachte Restforderung aus dem Zugewinn in Höhe von 675,-- DM, deretwegen sie die Vollstreckung gegen den Kläger betreibt, ist in Höhe von insgesamt 374,35 DM erloschen, so daß die Zwangsvollstreckung insoweit unzulässig ist.
16In Höhe eines Betrages von 36,85 DM ist das Erlöschen durch Zahlung eingetreten. Unstreitig hat der Kläger unter dem 1.5.1979 aufdie von der Beklagten damals noch behauptete Forderung einen Betrag von 71,50 DM bezahlt, den die Beklagte auf ihren Zinsanspruch verrechnet hat. Zinsen waren jedoch bis zu diesem Zeitpunkt nur in Höhe von insgesamt 34,65 DM angefallen, so daß der Restbetrag auf die Hauptforderung zu verrechnen ist. Der Kläger war zur Zahlung von 3.025,36 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 28.12.1978 verurteilt. Bis zum Eingang des Betrages von 2.153,86 DM auf dem Konto der Beklagten am 4.4.1979 waren 32,62 DM an Zinsen entstanden. Gegen die Aufrechnung des Klägers mit den anteiligen Gerichtskosten in Höhe von 196,50 DM hatte die Beklagte keine Einwendungen erhoben, so daß seit dem 4.4.1979 nur noch eine rechnerische Forderung in Höhe von 675,-- DM bestand. Bis zum Eingang der weiteren Zahlung waren auf diesen Restbetrag weitere Zinsen in Höhe von 2,03 DM entstanden, so daß die Beklagte von den 71,50 DM insgesamt 34,65 DM auf ihre Zinsforderung verrechnen konnte. Der weitere Betrag hat die Hauptforderung zum Erlöschen gebracht in Höhe von 36.85 DM.
17In Höhe von weiteren 337,50 DM ist die Forderung der Beklagten durch Aufrechnung erloschen. Der Kläger war berechtigt, von der Beklagten die Rückzahlung von 50 % des geleisteten Prozeßkostenvorschusses zu verlangen und mit dieser Rückzahlungsforderung gegen den Zugewinnausgleichsanspruch der Beklagten aufzurechnen. Zwar ist die Pflicht zur Zahlung eines Prozeßkostenvorschusses grundsätzlich
18die Auswirkung einer durch die Ehe begründeten Unterhaltspflicht. Daraus folgt, daß der Empfänger das als Unterhalt Empfangene bei gleichbleibenden wirtschaftlichen Verhältnissen grundsätzlich nicht zurückzahlen muß. Der Senat folgt aber der Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 14.4.71 (NJW 71/1262 ff), daß der Vorschußempfänger unter bestimmten Voraussetzungen zur Rückzahlung des Vorschusses verpflichtet ist. Diese Voraussetzungen sind hier jedenfalls in der Weise erfüllt, daß die Beklagte zur Rückzahlung der Hälfte des erhaltenen Vorschusses verpflichtet ist.
19Nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofes brauchen nach § 1360 a Abs. 4 BGB erhaltene Beträge nur dann zurückgezahlt zu werden, wenn sich die wirtschaftlichen Verhältnisse des Empfängers wesentlich verbessert haben, oder die Rückforderung "aus anderen Gründen der Billigkeit entspricht." Dabei ist Voraussetzung für eine Rückforderungsmöglichkeit auf jeden Fall, daß die Rückforderung
20der Billigkeit entspricht. Als Beispiele für die Billigkeit werden die Verbesserung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Empfängers oder das Vorliegen eines Anspruchs auf Zugewinnausgleich angesehen. Für den letzteren Fall hat der Bundesgerichtshof ausdrücklich die Aufrechnung des Zugewinnschuldners zugelassen, und zwar unter Hinweis auf die vergleichbare Lage im Falle des § 1446 BGB, ohne hier jedoch wie klar der letzte Absatz der Entscheidung ergibt, auf die Billigkeitsprüfung zu verzichten, denn "andere Gründe der Billigkeit" bezieht sich eindeutig auf den ganzen Vorabsatz. Es ist auch nicht ersichtlich, wieso bei einer wirtschaftlichen Besserstellung des Vorschußempfängers infolge eines Zugewinnanspruchs die Erheblichkeit der wirtschaftlichen Veränderung bedeutungslos sein sollte. Geht man davon aus, daß die Rückforderung eines Vorschusses in jedem Fall nur dann zulässig ist, wenn das der Billigkeit entspricht, ergibt hier die Abwägung der beiderseitigen Verhältnisse, daß der Kläger den Vorschuß zur Hälfte zurückfordern kann.
21Nach einem zwischen den Parteien am 30.10.1978 geschlossenen Vergleich hatte der Kläger bis zum 31.3.1979 der Beklagten bei einem eigenen Verdienst von 2.260,-- DM einen Unterhalt von 766,-- DM zu zahlen. Vom 1.4.1979 bis zum 31.8.1979 erhielt die Beklagte von dem Kläger einen monatlichen Unterhalt von 400,-- DM und zusätzliche rund 900,-- DM Umschulungsgeld von dem Arbeitsamt, so daß. sie über Einnahmen von 1.300,-- DM verfügte. Ob dies schon als wesentliche Verbesserung der Verhältnisse gegenüber dem Zeitpunkt der Vorschußgewährung anzusehen ist, ist fraglich, weil die Erhöhung der Bezüge nur vorübergehend war, während die Beklagte ab September j979 sogar zeitweise auf Sozialhilfe angewiesen war.
22Jedenfalls aber seit Januar 1980 verdient die Beklagte selbst 690,-- DM netto und erhält zusätzlich 400,-- DM von dem Kläger, so daß sich ihre Einkommenssituation verbessert hat. Einen Teil ihrer Anwaltsschulden aus dem Scheidungsverfahren hat sie durch die Zugewinnzahlung des Klägers abdecken können. Die finanzielle Lage des Klägers auf der anderen Seite führt weiter dazu, die teilweise Rückforderung des Vorschusses als billig anzusehen. Zwar hat der Kläger ein zugegebenes Nettoeinkommen in Höhe von rund 2.350,-- DM. Zieht man jedoch davon seine Verpflichtungen gegenüber der Beklagten, der gemeinsamen Tochter und dem Kind aus der
23neuen Ehe ab, verbleiben ihm auch nur etwas mehr als 1.400,-- DM, so daß er kaum besser gestellt ist als die Beklagte.
24Bei solchen Verhältnissen entspricht es nach Auffassung des Senates der Billigkeit, wenn der Kläger jedenfalls 50 % des Vorschusses zurückverlangen und deshalb gegen den Zugewinnausgleichsanspruch der Beklagten aufrechnen kann. Daß bei Bestehen eines Zugewinnausgleichsanspruchs in jedem Fall eine Aufrechnung in
25voller Höhe zulässig wäre, vermag der Senat der o.a. Entscheidung des Bundesgerichtshofes wie dargelegt nicht zu entnehmen, eine volle Rückforderung des Vorschusses würde nach Ansicht des Senates nicht der Billigkeit entsprechen, weil die Verhältnisse der Parteien in etwa gleich sind.
26Entgegen der Ansicht des Klägers war in dem vorliegenden Fall die Revision nicht zuzulassen, weil die Rechtsfrage der Rückforderung eines Vorschusses bereits durch den Bundesgerichtshof entschieden ist und diese Entscheidung eindeutig ist.
27Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 708 Ziff. 10 ZPO.
28Streitwert: 675,-- DM.
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