Urteil vom Oberlandesgericht Köln - 4 UF 209/79

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Bonn vom 19.9.1979 - 25 F 156/79 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefaßt:

Unter Abweisung der Klage im übrigen wird die Zwangsvollstreckung aus Ziffer 3 des Urteils des Familiengerichts Bonn vom 30. 10. 1978 - 25 F 256/77 - in Höhe von 374,35 DM für unzulässig erklärt.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.


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