Urteil vom Oberlandesgericht Köln - 7 U 21/78

Tenor

1. Das am 20. Dezember 1977 verkündete Teilurteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 5 0 65/77 - wird wegen offenbarer Unrichtigkeit gemäß § 319 ZPO dahingehend berichtigt, daß der frühere Beklagte, Notar Dr. L in L1, zur Zahlung von 36.500,-- DM (statt 42.500,-- DM) an die Klägerin verurteilt wird.

Das Urteil wirkt gegen die Beklagte als Rechtsnachfolgerin des inzwischen ver­storbenen Notars Dr.L.

2. Die Berufung gegen das genannte Urteil in seiner gemäß Ziffer 1) berichtigten Fassung wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.


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