Urteil vom Oberlandesgericht Köln - 21 UF 223/80
Tenor
Auf die Berufungen der Antragstellerin und des Antragsgegners wird unter Zurückweisung beider Rechtsmittel im übrigen das am 18. Juni 1980 verkündete Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Köln - 305 ( 302) F 119/77 - teilweise geändert und wie folgt neu gefaßt:
Der Antragsgegner wird unter Klageabweisung im übrigen verurteilt, an die Antragstellerin folgende Unterhaltsrenten zu zahlen:
a) für die Zeit vom 15. bis 31. Januar 1981 einen Betrag von 432,--DM;
b) für die Zeit vom 1. Februar 1981 bis einschl. 28. Februar 1982 monatlich jeweils
788,--DM;
c) für die Zeit ab 1. März 1982 monatlich jeweils 853,--DM.
Der für die Zeit vom 15.1. bis zum 31.1.1981 fällige Betrag von 432,--DM ist sofort zahlbar; die ab Februar 1981 fällig werdenden Beträge sind zahlbar zum 1. eines jeden Monats im voraus.
Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen werden zu 1/8 der Antragstellerin und 7/8 dem Antragsgegner auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
1
T a t b e s t a n d
2Die Parteien waren miteinander verheiratet. Aus ihrer Ehe stammt die am 30.9.1961 geborene Tochter B.
3Die Antragstellerin hat im Jahre 1977 vor dem Landgericht Köln gegen den Antragsgegner Ehescheidungsklage erhoben. Der Rechtsstreit ist mit dem Inkrafttreten des Ersten Gesetzes
4zur Reform des Ehe- und Familienrechts an das hierdurch zuständig gewordene Familiengericht Köln abgegeben worden. Teils im Wege des sogenannten Zwangsverbundes und teils aufgrund entsprechender Anträge der Antragstellerin wurden etliche Scheidungsfolgesachen anhängig. Im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 26. 9. 1979 hat das Familiengericht zwei dieser Folgesachen - Durchführung des Versorgungsausgleiches und das die nachehelichen Unterhaltsansprüche der Antragstellerin betreffende Verfahren - mit Zustimmung der
5Parteien abgetrennt.
6Ferner haben die Parteien in diesem Termin für den Fall der Scheidung ihrer Ehe einen gerichtlich protokollierten Vergleich geschlossen, der auszugsweise wie folgt lautet:
7"1. Der Antragsgegner zahlt ab 1.11.1979 an das Kind B. zu Händen der Antragstellerin Unterhalt nach der Kölner Tabelle bzw. einer an deren Stelle tretenden Tabelle, derzeit einen monatlichen Betrag von 404,--DM, wobei die Parteien einig sind, daß der Antragsgegner das Kindergeld weiterhin bezieht.
82. Der Antragsgegner zahlt ab 1. 11. 1979 an die Antragstellerin bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Verfahrens UE einen monatlichen Unterhaltsbetrag von 925,--DM.
93. ... ".
10Das Familiengericht hat die Ehe der Parteien durch das am 26.9.1979 verkündete Urteil - 305 ( 302 ) F 119/77 - geschieden. Das Urteil ist rechtskräftig, nachdem die Parteien im unmittelbaren Anschluß an seine Verkündung auf Rechtsmittel, Anschlußrechtsmittel und einen Antrag gemäß § 629 c ZPO verzichtet haben.
11In der Folgezeit hat die Antragstellerin gegen den Antragsgegner auf Ausgleichung des Zugewinns geklagt. Dieser Rechtsstreit ist gütlich beigelegt worden. . Der Antragsgegner hat sich gemäß Prozeßvergleich vom 11.6.1980 - 305 F 14/80 AG Köln - verpflichtet, zum
12Ausgleich des Zugewinns an die Antragstellerin 2.500,--DM in monatlichen Raten von 15o,--DM, beginnend mit dem 1.7.1980 zu zahlen.
13Den Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits bilden die nachehelichen Unterhaltsansprüche der Antragstellerin, die sie in Übereinstimmung mit der gemäß Vergleich vom 26.9.1979 getroffenen Übergangsregelung nur noch für die Zeit ab rechtskräftiger Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits gegen den Antragsgegner geltend macht.
14Im wesentlichen liegt folgender Sach- und Streitstand zugrunde:
15Die jetzt 48jährige Antragstellerin hatte ihren erlernten Beruf als Krankenschwester seit der Heirat der Parteien nicht mehr ausgeübt, zumal wenige Monate nach der Eheschließung die Tochter B. geboren wurde.
16In den Jahren 1971 bis 1976 war sie als Teilzeitkraft ( Kassiererin und Verkäuferin ) bei der Firma T. AG - Lebenmittelmärkte - beschäftigt.
17Ihre tägliche Arbeitszeit schwankte zwischen vier und sechs Stunden; ihr monatliche Nettoeinkommen belief sich im Schnitt auf 7oo,--DM bis 8oo,--DM. In der Folgezeit will sie diese Tätigkeiten nur noch gelegentlich, aushilfs- und stundenweise ausgeübt haben.
18Die Antragstellerin hat vorgetragen, sie könne aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr berufstätig sein. Der Antragsgegner sei aufgrund seines Einkommens in der Lage und verpflichtet, an sie monatliche Unterhaltsrenten in Höhe von 962,--DM zu zahlen.
19Die Antragstellerin hat beantragt,
20den Antragsgegner zu verurteilen, an sie monatliche Unterl1altsrenten in Höhe
21von 962,--DM zu zahlen.
22Der Antragsgegner hat beantragt,
23die Klage abzuweisen.
24Die Antragstellerin sei infolge ihrer uneingeschränkten Erwerbsfähigkeit nicht bedürftig und bereits aus diesem Grunde nicht unterhaltsberechtigt. Überdies sei er wegen beträchtlicher Verbindlichkeiten, die er mit monatlich wiederkehrenden Raten tilgen müsse, nicht leistungsfähig.
25Das Familiengericht hat Beweis darüber erhoben, ob und gegebenenfalls inwieweit die Antragstellerin aus gesundheitlichen Gründen eine reguläre Erwerbstätigkeit ausüben kann, durch Einholung eines schriftlichen fachwissenschaftlichen Sachverständigengutachtens, mit dessen Erstattung die Medizinische Universitäts- Poliklinik in L. beauftragt worden ist.
26Zur weiteren Abklärung der Beweisfrage sind mehrere fachwissenschaftliche Zusatzgutachten erstattet worden.
27Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf den Inhalt des Hauptgutachtens der Medizinischen Universitäts- Poliklinik in L. vom 9.4.1980 - BI. 58 bis 68 - , des lungenfunktionsanalytischen Zusatzgutachtens der Medizinischen Universitätsklinik L. vom 26.3.1979 – BI. 76 bis 78 - , des röntgenologischen Zusatzgutachtens des Radiologischen Instituts und der Radiologischen Poliklinik der Universität Köln vom 9. 4. 1979 - BI. 70 bis 73 - , des elektro enzephalographischen Nebengutachtens der Universitäts - Nervenklinik
28in L. vom 30.1.1980 - BI. 90, 91 - sowie des neurologischen Gutachtens der Universitäts- Nervenklinik in L. vom 11.2.1980 - BI. 79 bis 89- verwiesen.
29Durch das am 18. Juni 1980 verkündete Urteil hat das Familiengericht den Antragsgegner unter Klageabweisung im übrigen verurteilt, an die Antragstellerin ab Rechtskraft dieses Verfahrens bis einschließlich Juli 1981 monatliche Unterhaltsrenten von 600,--DM, für den Monat August 1981 eine solche von 702,--DM für die Monate September und Oktober 1981
30solche von jeweils 771,--DM, für den Monat November 1981 eine solche von 792,--DM und für die Zeit ab Dezember 1981 monatliche Unterhaltsrenten in Höhe von 834,--DM zu zahlen.
31Zur Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt, die Zuerkennung der im einzelnen ausgeurteilten Beträge sei gemäß den §§ 1572, 1573, 1577 BGB sachlich gerechtfertigt. Die
32Antragstellerin sei nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme aus gesundheitlichen Gründen in der Lage und verpflichtet, zur teilweisen Deckung ihres Lebensbedarfes, wie schon in den vergangenen Jahren weiterhin eine Halbtagstätigkeit als Verkäuferin auszuüben. Hierdurch könne sie monatliche Nettoeinkünfte in Höhe von 750,--DM erzielen.. Da ihr voller Unterhalt vermöge jener Einkünfte nicht gedeckt sei, müsse der Antragsgegner sie im übrigen alimentieren. Sein monatliches Nettoeinkommen belaufe sich einschließlich anteiligen Urlaubs- und Weihnachtsgeldes auf 3.100 DM. Hiervon seien etliche Ratenzahlungen abzusetzen, die er gemäß seinem unwidersprochen gebliebenen Vorbringen zur Tilgung verschiedener Verbindlichkeiten aufbringen müsse. Wegen im einzelnen unterschiedlich langer Tilgungszeiträume dieser Verbindlichkeiten sei von unterschiedlich hoher Leistungsfähigkeit des Antragsgegners in der Zeit ab Rechtskraft des Urteils auszugehen, was seinen Niederschlag in den im einzelnen zu Gunsten der Antragstellerin in unterschiedlicher Höhe tenorierten Unterhaltsrenten gefunden habe.
33Gegen dieses ihnen jeweils am 29. Juli 1980 zugestellte Urteil, dessen weiterer Inhalt hiermit in Bezug genommen wird, haben beide Parteien Berufung eingelegt. Die Berufung des Antragsgegners ist am 21. August 1980 bei Gericht eingegangen und am 17. September 1980 begründet worden. Die Berufung der Antragstellerin ist am 28. August 1980 bei Gericht eingegangen und am 11. November 1980 begründet worden, nachdem die Berufungsbegründungsfrist bis eben zu diesem Tage verlängert worden war.
34Der Antragsgegner trägt vor, er habe durch ein Telefonat mit der Firma T. in Erfahrung gebracht, daß die Antragstellerin seit dem Spätsommer 1980 dort wieder regelmäßig tätig sei. Somit sei nicht von ihren fiktiven, durch Schätzung ermittelten Einkünften, sondern von ihrem wirklichen Verdienst auszugehen. Hierbei müsse berücksichtigt werden, daß sie nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme in der Lage und verpflichtet sei, einer vollen Erwerbstätigkeit nachzugehen. Hierdurch könne sie ihren angemessenen Lebensbedarf sicherstellen. Müsse, folglich die Klage schon mangels Bedürftigkeit der Antragstellerin abgewiesen werden, so komme hinzu, daß er nicht leistungsfähig sei. Denn zufolge vielfältiger anderweitiger
35Verbindlichkeiten verbleibe ihm nicht einmal sein notwendiger Selbstbehalt, wie folgende Aufstellung seiner monatlich wiederkehrenden Zahlungsverpflichtungen verdeutliche:
36Unterhalt für die Tochter B. 404,-- DM
37Beiträge zum Beamtenbund und
38zum Sozialwerk 11,-- DM
39Krankenversicherungsbeitrag 92,-- DM
40Tilgung des ihm vom Arbeitsgeber in Höhe von
415.000 DM zinslos gewährten Gehaltsvorschusses 250,-- DM
42Zahlung an das BHW 235,-- DM
43Tilgungsrate PKW – Kredit 470,-- DM
44Rückzahlung durch einen Krankenhausaufenthalt der
45Antragstellerin verursachter Kosten 150,-- DM
46ratenweise Tilgung der Rechtsanwaltskosten
47aus dem Ehescheidungsverfahren 300,-- DM
48ratenweise Tilgung des Zugewinnausgleichsanspruchs
49der Antragstellerin 150,-- DM.
50Ferner habe das Finanzamt L.- Süd gegen ihn für das Jahr 1979 eine Einkommenssteuernachforderung in Höhe von 5.726,19 DM, fällig zum 10.9.1980, erhoben.
51Gegen diesen Bescheid habe er Einspruch eingelegt. Das Finanzamt habe dessen Vollziehung bis zur Dauer eines Monats nach dem Erlaß der Entscheidung über den Einspruch ausgesetzt. Wenn der Einspruch erfolglos bleibe, müsse er die Steuernachforderung mit monatlichen Raten in Höhe von 150,--DM begleichen.
52Der Antragsgegner beantragt,
53unter teilweiser Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen und
54die Berufung der Antragstellerin zurückzuweisen.
55Die Antragstellerin beantragt,
56unter Abänderung des angefochtenen Urteils nach ihren erstinstanzlichen Schlußanträgen zu erkennen und die Berufung des Antragsgegners zurückzuweisen.
57Zu Unrecht habe das Familiengericht zu ihren Lasten fiktive Nettoeinkünfte in monatlicher Größenordnung von 750,--DM angesetzt. Es sei zwar richtig, daß sie inzwischen bei der Firma T. AG wieder eine zeitlich begrenzte Tätigkeit ausübe. Hierauf brauche sie sich jedoch gemessen an § 1574 BGB nicht verweisen zu lassen, zumal sie aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr in der Lage sei, wie in früheren Jahren als Teilzeitverkäuferin zu arbeiten. Der Antragsgegner sei leistungsfähig; sein monatliches Nettoeinkommen belaufe sich gegenwärtig auf mindestens 3.350,--DM.
58Der Senat hat die Parteien in der mündlichen Verhandlung vom 4.12.1980 angehört. Hierbei hat die Antragstellerin erklärt, sie habe entgegen ihren schriftsätzlichen Darlegungen im zweiten Rechtszuge im Sommer 1980 nur gelegentlich - stundenweise - bei der Firma T. ausgeholfen und nur kleine Beträge auf die Hand bekommen. Ihr Arbeitgeber habe ihr erklärt, eine weitergehende Tätigkeit sei nicht möglich.
59Im übrigen wird wegen des Ergebnisses der Anhörung der Parteien auf den Inhalt der Sitzungsniederschrift vom 4. 12. 1980 - BI. 230 bis 232 - verwiesen.
60Die Akten des Ehescheidungsrechtsstreits der Parteien nebst Folgesachen und die Akten des Zugewinnausgleichsverfahrens haben vorgelegen und sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen; auf ihren Inhalt wird verwiesen.
61Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den in der mündlichen Verhandlung vorgetragenen Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst sämtlichen Anlagen ergänzend Bezug genommen.
62E n t s c h ei d u n g s g r ü n d e
63Die zulässigen, gemäß den §§ 511, 511 a ZPO an sich statthaften und gemäß den §§ 516, 518, 519 ZPO frist- und formgerecht eingelegten und begründeten Berufungen der Parteien haben in sachlicher Hinsicht nur teilweise Erfolg, während sie im übrigen nicht gerechtfertigt sind.
64Vorab muß der Klageantrag der Antragstellerin ausgelegt werden. Im Tatbestand ist er wörtlich so wiedergegeben worden, wie er sich aus dem Tatbestand des angefochtenen Urteils ergibt. Demgegenüber hatte die Antragstellerin in der mündlichen Verhandlung vom 11.6.1980, aufgrund derer das angefochtene Urteil ergangen ist, ausweislieh des Sitzungsprotokolls die Zuerkennung monatlicher Unterhaltsrenten für die Zeit ab rechtskräftiger Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits und zwar unter Anrechnung der aus dem Vergleich geschuldeten Beträge beantragt. Beide, vorstehend wiedergegebene Fassungen
65des Klageantrages sind korrekturbedürftig. Der Antragsgegner hat sich aufgrund des Vergleichs vom 26.9.1979 dazu verpflichtet, an die Antragstellerin ab 1.11.1979 bis zur rechtskräftigen Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits monatliche Unterhaltsrenten in Höhe von 925,--DM zu zahlen. Demgemäß kann das nunmehrige Ziel der Antragstellerin nur darauf gerichtet sein, die Verurteilung des Antragsgegners zur Zahlung von Unterhalt für die Zeit ab Rechtskraft des vorliegenden Rechtsstreits zu erreichen, wie es sich aus ihrem in der mündlichen Verhandlung vom 11. 6. 1980 protokollierten, im Tatbestand des angefochtenen Urteils indessen nur unvollständig wiedergegebenen Antrage ergibt. Andererseits können auf
66dieses Klagebegehren vom Antragsgegner gemäß dem Vergleich geschuldete Unterhaltsbeträge nicht abzüglich angerechnet werden, weil die zeitliche Geltungsdauer der von ihm
67gemäß dem Vergleich geschuldeten Unterhaltsrenten mit der rechtskräftigen Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits automatisch erlischt. Folglich muß das nunmehrige
68Begehren der Antragstellerin dahin interpretiert werden, daß sie ab Rechtskraft des vorliegenden Rechtsstreits die Zuerkennung monatlicher Unterhaltsrenten in Höhe von 962, --DM verlangt.
69Während das Familiengericht den Eintritt der Rechtskraft seiner Entscheidung und damit den Anfangszeitpunkt der vom Antragsgegner nunmehr gegenüber der Antragstellerin geschuldeten monatlichen Unterhaltsrenten notwendigerweise nicht festlegen konnte, ist das jetzt anders. Das Berufungsurteil wird mit seiner Verkündung rechtskräftig, weil der Senat die Revision nicht zugelassen hat und kein Fall zulassungsfreier Revision vorliegt ( vgl. Zöller - Scherübl, ZPO, 12. Aufl; § 705 Anm. IV 1 c ; Schneider in DRiZ 1977, 114 ). Folglich ergibt das Datum der Verkündung des Berufungsurteils - 15.1.1981 - den maßgeblichen Anfangszeitpunkt, wobei wiederum der Klageantrag der Antragsstellerin so zu verstehen ist, daß die von ihr erstrebte Verurteilung des Antragsgegners zur Zahlung von Unterhalt mit diesem Datum einsetzen soll.
70Die von der Antragstellerin solchermaßen geltend gemachten Unterhaltsansprüche sind gemäß den §§ 1572 Nr. 1,1573 Abs. 2, 1577 Abs. 1, 1578 BGB nur teilweise sachlich gerechtfertigt.
71Die Antragstellerin muß sich darauf verweisen lassen, ihren durch § 1578 BGB näher bestimmten, vollen Unterhalt teilweise mit den Mitteln einer von ihr auszuübenden, im Sinne des § 1574 BGB angemessenen Erwerbstätigkeit sicherzustellene Da die hierdurch
72erzielbaren Einkünfte aber zur Deckung ihres vollen Unterhalts im Sinne des § 1578 BGB nicht ausreichen, ist der Antragsgegner verpflichtet, das Defizit mit seinen Unterhaltsleistungen zu decken.
73Gemäß § 1572 Nr. 1 BGB ist ein geschiedener Ehegatte in vollem Umfange unterhaltsberechtigt, solange und soweit von ihm vom Zeitpunkt der Scheidung an wegen Krankheit eine Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden kann. Folglich reicht Krankheit allein zur Unterhaltsberechtigung gemäß dieser Vorschrift nicht aus; kann der betreffende Ehegatte trotz seiner
74Krankheit eine angemessene, seinen vollen Unterhalt deckende Erwerbstätigkeit ausüben, so besteht der Anspruch nicht ( vgl. die vom Bundesminister der Justiz herausgegebene sog. Broschüre für Rechtsanwender, 1976, S. 160 ). Die Antragsstellerin ist gemäß § 1572 Nr. 1 BGB nur teilweise unterhaltsberechtigt. Sie ist, wie noch darzulegen sein wird, aus gesundheitlichen Gründen nur in beschränktem Maße arbeitsfähig, wobei die aus derartiger,
75angemessener Erwerbstätigkeit erzielbaren Einkünfte zur vollen Deckung ihres Bedarfes nicht ausreichen. Folglich kann sie gemäß § 1572 Nr. 1 BGB den Antragsgegner nur wegen des hierdurch bedingten Fehlbetrages auf Zahlung von Unterhalt in Anspruch nehmen. Andererseits reicht aber § 1572 Nr. 1 BGB für sich allein nur dann zur - teilweisen - sachlichen
76Rechtfertigung des Klagebegehrens aus, wenn sich die Feststellung treffen ließe, daß die Antragstellerin im gedachten Falle ihrer aus gesundheitlichen Gründen uneingeschränkten Erwerbstätigkeit mit den durch eine solche Tätigkeit erzielbaren Mitteln ihren vollen Unterhalt im Sinne des § 1578 BGB sicherzustellen vermöchte.
77Ob es sich so verhalten würde, bedarf indessen keiner näheren Erörterung. Falls nämlich die Einkünfte aus gedachter, uneingeschränkt ausübbarer Erwerbstätigkeit zur Sicherstellung ihres vollen Unterhalts im Sinne des § 1578 BGB nicht ausreichen sollten, stünde ihr gegen
78den Antragsgegner gemäß § 1573 Abs. 2 BGB der Anspruch auf Ausgleichung jenes Defizits - Leistung des sogenannten Aufstockungsbetrages - zu. Dies vorausgeschickt, gilt im einzelnen folgendes:
79Die Antragstellerin ist in der Lage und verpflichtet, eine regelmäßige Tätigkeit auszuüben, die nach Art und Umfang der Tätigkeit entspricht oder mit ihr vergleichbar ist, wie sie in den Jahren 1971 bis 1976 unstreitig als Teilzeitkraft ( Kassiererin und Verkäuferin) bei der Firma T. AG ausgeübt hat. Die Antragstellerin ist jetzt 48 Jahre alt. Damit scheiden Altersgründe generell als Erwerbshindernis im Sinne des § 1571 BGB aus. Vergeblich wendet sie ferner ein, daß sie aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr berufstätig sein könne. Dieser Einwand ist, wie schon das Familiengericht zutreffend ausgeführt hat, durch das Ergebnis der Beweisaufnahme widerlegt worden. Die eingehenden, fachärztlichen Untersuchungen der Antragstellerin haben zu folgenden Feststellungen geführt:
80Die Antragstellerin leidet an einem pasthrombotischen Syndrom des rechten Beines und an einer schweren Thrombophlebitis ( mit Thrombose verbundene Entzündung der Venenwand des rechten Beines), derzufolge die Innenseite des rechten Oberschenkels druckschmerzhaft
81ist, sowie an Krampfadern an beiden Unterschenkeln. Das führt bei längerem Stehen zu druckschmerzhaftem Anschwellen und Schwächegefühl der Beine, so daß ihr eine vorwiegend im Stehen zu verrichtende Tätigkeit aus gesundheitlichen Gründen nicht zugemutet werden kann, während aktive Muskelarbeit der Beine, (Gehen) sich nicht schädlich auswirkt. Durch gelegentliches Hochlagern der Beine und durch das Tragen von Stützstrümpfen läßt sich ein günstiger Effekt erzielen. Ferner leidet sie seit Jahren an Schuppenflechte und hat im Jahre 1979 eine Hirnhautentzündung bei Zoster oticus durchgemacht. Aufgrund ihrer Erkrankung ist ihre Erwerbstätigkeit gemäß dem ausführlich begründeten und überzeugenden Sachverständigengutachten der Universität- Poliklinik L. vom 9.4.1980 um 25 % gemindert, wobei, wie bereits ausgeführt wurde, Tätigkeiten, die vorwiegend im Stehen zu verrichten sind, unzumutbar sind. Eine weitergehende Minderung der Erwerbsfähigkeit muß nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme verneint werden, zumal auch sämtliche Zusatzgutachten nichts Gegenteiliges ergeben haben. Der Befund aller im Röntgenbild erfaßten inneren Organe - u. a. Herz, Zwerchfell, Lungen und Nieren - ist unauffällig; gemäß dem elektroenzephalographischen Nebengutachten sind keine genügenden Hinweise auf das Vorliegen einer Hirnfunktionsstörung gefunden worden, und aus nervenfachärztlicher Sicht
82besteht keine messbare Einschränkung der Erwerbsfähigkeit. Ausgehend von der Erwägung, daß die normale wöchentliche Arbeitszeit einer als Kassiererin und Verkäuferin in einem Lebensmittelmarkt bzw. in hiermit vergleichbarer Anstellung tätigen Kraft in der heutigen
83Zeit durchschnittlich 40 Stunden ( 5 Tage á 8 Stunden beträgt, ist der Antragstellerin nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme eine derartige, auf die Hälfte reduzierte Tätigkeit zumutbar. Das ergibt eine tägliche Arbeitszeit von 4 Stunden, die sie zur Überzeugung des Senats ohne nennenswerte Beeinträchtigungen und ohne ernstliches Risiko einer Verschlechterung ihres gegenwärtigen gesundheitlichen Befindens durchstehen kann. Die Tätigkeit als Kassiererin wird im Sitzen verrichtet. Erfahrungsgemäß werden Kassiererinnen, soweit sie in Lebensmittelmärkten, Warenhäusern etc. beschäftigt sind, gelegentlich aber auch zu anderen Arbeiten zugezogen. So beispielsweise zur Mithilfe bei der Ergänzung der Warenbestände, also beim Auspacken, Ein- und Umräumen von Waren. Auch diese, nur gelegentlich anfallenden Tätigkeiten sind aber der Antragstellerin aus gesundheitlichen Gründen zumutbar, weil sie nicht überwiegend längeres, mehr oder weniger bewegungsloses Stehen auf einer Stelle, sondern teilweise auch Gehen und damit aus ärztlicher Sicht unbedenkliche, aktive Muskelarbeit der Beine erfordern. Bei Ausübung einer solchen Teilzeitarbeit verbleibt der Antragstellerin genügend Zeit, um sich zur Erhaltung ihrer Gesundheit entsprechend schonen
84zu können. Alsdann stehen ihr der Überwiegende Teil der Wochentage und die ganzen Wochenenden bzw. ein ganzer arbeitsfreier Wochentag, wenn Samstags gearbeitet wird, zur freien Verfügung und sie hat praktisch nur für sich selbst zu sorgen, weil das einzige Kind der Parteien bereits volljährig ist. Gründe des seelischen Wohlbefindens sprechen ebenfalls nicht gegen, sondern für die Durchführung einer solchen Teilzeitarbeit, weil die damit verbundene Eingliederung in das aktive Arbeitsleben erfahrungsgemäß einen wirksamen Schutz gegen
85die Abkapselung von der Umwelt und die damit drohende Vereinsamung zu bieten vermag.
86Mit den vorstehenden Ausführungen ist teilweise schon die gemäß § 1574 BGB erforderliche Angemessenheit einer solchen Tätigkeit belegt. Sie entspricht dem Lebensalter, dem gesundheitlichen Zustand und den derzeitigen Fähigkeiten der Antragstellerin. Die Antragstellerin hat zwar vor der Heirat der Parteien den erlernten Beruf einer Krankenschwester ausgeübt, ist aber unstreitig seit annährernd 20 Jahren nicht mehr in diesem Beruf tätig gewesen. Deshalb vermöchte sie diesen von ihr erlernten Beruf, wenn überhaupt, nur nach intensiver Schulung und längerfristiger Eingewöhnung erneut erfolgreich ausüben. Hierauf braucht aber schon deshalb nicht näher eingegangen zu werden, weil sie keine dahingehenden Absichten und Wünsche geäußert hat. Demgegenüber hat sie eine Teilzeitbeschäftigung als Kassiererin und Verkäuferin in den Jahren 1971 bis 1976 regelmäßig und in der Folgezeit zumindest noch zeitweilig, gelegentlich und zwar zuletzt noch im Sommer 1980 ausgeübt, womit sie bewiesen hat, daß sie auch gegenwärtig gemessen an ihren Fähigkeiten eine solche Tätigkeit ausüben kann. Mit Blick auf diese, auf freier Wahl der Antragstellerin beruhende und während bestehender Ehe der Parteien jahrelang ausgeübte Tätigkeit entspricht deren Fortsetzung auch den ehelichen Verhältnissen der Parteien, so daß nach alledem das Merkmal der gemäß § 1574 BGB erforderlichen Angemessenheit zu bejahen ist.
87Unter gebotener Einbeziehung des anteiligen Urlaubs- und Weihnachtsgeldes veranschlagt der Senat das durchschnittliche monatliche Nettoeinkommen einer solchen Tätigkeit auf 700,--DM. Die Antragstellerin hat zwar unstreitig in den Jahren 1971 bis 1976 im monatlichen Durchschnitt bereits zwischen 700,--DM und 800,--DM netto verdient, so daß angesichts der allgemeinen Lohnsteigerungen auf entsprechend höhere, heute hierdurch erzielbare
88Einkünfte geschlossen werden könnte. Andererseits muß aber berücksichtigt werden, daß die Antragstellerin damals vier bis sechs Stunden täglich gearbeitet hatte, während nunmehr, wie ausgeführt, eine tägliche Arbeitszeit von 4 Stunden als Maximum anzusetzen ist. Gemessen
89daran halten sich die seit dem Jahre 1976 erfolgten Einkommenssteigerungen einerseits und durch eine gewisse Verkürzung der damaligen Arbeitszeit bedingte Einkommenseinbußen andererseits in ihrem Verhältnis zueinander in etwa die Waage; hiernach erscheint der Ansatz eines durchschnittlichen monatlichen Einkommens von rund 700,--DM gerechtfertigt.
90Dieses erzielbare Einkommen muß die Antragstellerin sich unabhängig davon anrechen lassen, ob sie gemäß ihrem schriftsätzlichen Vorbringen gegenwärtig noch als reguläre Teilzeitkraft bei der Firma T. AG beschäftigt ist, oder ob sie gemäß ihren Erklärungen in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat dort nur noch gelegentlich, stundenweise zur Aushilfe arbeitet bzw. zuletzt gearbeitet hat. Letzterenfalls muß sie sich entgegen halten lassen, daß sie sich gemessen an ihrem Vorbringen nicht in der erforderlichen und ihr zumutbaren Weise
91um die Beibehaltung ihrer Halbtagsbeschäftigung - vier Stunden täglich - bzw. um die Erlangung einer anderen, hiermit nach Art und Umfang vergleichbaren Tätigkeit bemüht hat. Ihre gelegentlichen Vorsprachen auf dem Arbeitsamt reichen hierfür nicht aus, zumal die hierbei von ihr geäußerten Vermittlungswünsche - Kinderbetreuung, Umschulung auf dem Gebiet der Sprachtherapeutik – die notwendige Bereitschaft zur Aufnahme der bisherigen, über Jahre hinweg ausgeübten, demnach hinreichend vertrauten und ihren Fähigkeiten und Kenntnissen entsprechenden Tätigkeit als Teilzeitverkäuferin pp. vermissen lassen.
92In Höhe des demnach mit monatlich 7oo,--DM zu Lasten der Antragstellerin unabhängig davon anzusetzenden Einkommens, ob sie es tatsächlich erzielt oder nicht, kann sie folglich den Antrags8egner gemäß § 1577 Abs. 1 BGB nicht auf Zahlung von Unterhalt in Anspruch nehmen. Aus diesem Grunde bedurfte es auch nicht der Beweiserhebung - zeugenschaftliche Vernehmung des Filialleiters – über die Behauptung des Antragsgegners, wonach die Antragsstellerin auch heute noch bei der Firma T. AG als Teilzeitkraft beschäftigt ist, zumal er nichts vorgetragen hat, was den Schluß darauf zulassen könnte, daß die Antragstellerin hierdurch höhere als die vom Senat zu ihren Lasten veranschlagten Einkünfte erzielt.
93Mit einem monatlichen Nettoeinkommen von 700,--DM wird aber der volle Unterhalt der Antragstellerin im Sinne des § 1578 BGB schon deshalb nicht sichergestellt, weil bereits der zur Sicherung des sogenannten Existenzminimums erforderliche Mindestunterhalt des unterhaltsberechtigten, geschiedenen Ehegatten mit monatlich 750,--DM anzusetzen ist ( vgl. Ziffer V a der Düsseldorfer Unterhaltstabelle nach ihrem Stande vom 1. 1.1980, FamRZ 1980, 77 ). Demgemäß ist der Antragsgegner verpflichtet, daß auf Seiten der Antragstellerin bestehende Defizit zwischen ihren realen bzw. fiktiv anzusetzenden Einkünften einerseits und ihrem vollem Unterhaltsbedarf andererseits durch seine Unterhaltsleistungen auszugleichen. Die Höhe des hiernach von ihm geschuldeten Unterhalts ist gemäß der vom Senat in ständiger Rechtsprechung angewandten Differenzmethode derart zu ermitteln, daß die Einkommen beider Parteien gegenüber zu stellen sind, sodann die Differenz ( Einkommen des Antragsgegners abzüglich Einkommen der Antragstellerin ) zu bilden und hiervon zu Gunsten der
94Antragstellerin eine Quote von 3/7 auszuwerfen ist ( vgl. zu dieser Quote: Ziffer 6. 2., 7. 2.,, der Kölner Unterhaltsrichtlinien vom 1. 1. 1980 ).
95Der Antragsgegner hat sein durchschnittliches monatliches Nettoeinkommen trotz des Hinweises in der terminsvorbereitenden, prozeßleitenden Verfügung des Senats vom 19. 9. 1980 nicht ausreichend dargelegt. Die von ihm in Erfüllung dieser Auflage zu den Akten überreichte Verdienstbescheinigung betrifft nur den Monat September 1980 und vermittelt deshalb, obwohl Verdienstbescheinigungen behördlicher Arbeitgeber über den durch sie
96belegten Teilzeitraum - hier: September 1980 – hinaus gelten, sofern nicht in der Folgezeit eine Veränderung in den für die Gehaltsbemessung maßgeblichen Verhältnissen eintritt, keinen Aufschluß über das in die Einkommensmittlung einzubeziehende Urlaubs- und Weihnachtsgeld.
97Das monatliche Nettoeinkommen des Antragsgegners beläuft sich gemäß den vorgelegten Bescheinigung - Bruttogrundgehalt, Ortszuschlag und steuerpflichtige Zulage abzüglich Lohn- und Kirchensteuer - auf 3.301,77 DM. Diesem Betrag sind das anteilige Urlaubsgeld ( jährlich 30o,--DM brutto und das anteilige Weihnachtsgeld sog. 13. Bruttomonatsgehalt) zuzusetzen, wobei die steuerlichen Abzüge, allerdings unter Bedachtnahme aus den aus der
98Gehaltsbescheinigung ersichtlichen, zu Gunsten des Antragsgegners in monatlicher Höhe von 780,--DM bestehenden steuerlichen Freibetrag zu berücksichtigen sind. Der Senat veranschlagt das durchschnittliche monatliche Nettoeinkommen des Antragsgegners mit Hilfe einer an diesen Kriterien ausgerichteten Schätzung auf 3.45o,--DM.
99Dieses Einkommen muß durch Vorwegabzug anderweitiger, monatlich laufend wiederkehrender Zahlungsverpflichtungen des Antragsgegners bereinigt werden, soweit deren Notwendigkeit nach den im Unterhaltsrecht geltenden Grundsätzen zu bejahen ist.
100Eine solche Verbindlichkeit ist der vom Antragsgegner gemäß dem von den Parteien geschlossenen Vergleich für die Tochter Andrea mit monatlich 404,--DM geschuldete Unterhalt. Die Antragstellerin hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat unwidersprochen geblieben erklärt, daß B. entgegen den schriftsätzlichen Darlegungen des Antragsgegners inzwischen nicht in einem Arbeitsverhältnis steht, sondern auf einen Studienplatz wartet, womit sie weiterhin bedürftig ist.
101Der Senat legt bei dieser Berechnung das Modell der Unterhaltsberechnung bei Vorhandensein von minderjährigen Kindern zugrunde: Vorwegabzug des Kindesunterhalts und Berechnung der Ehegattenquote von 3/7 des Differenzbetrages ( Zif. 6.1. der Kölner Unterhaltsrichtlinien ). Dieses Berechnungsmodell steht jedenfalls im vorliegenden Fall - nicht im Widerspruch mit Rangvorschrift des § 1609 Abs. 2 BGB, wonach der Unterhaltsanspruch des geschiedenen Ehegatten dem des volljährigen Kindes (B. ist 19 Jahre alt) vorgeht. Gehört ein Unterhaltsberechtigter einer nachrangigen Gruppe an, so hat er allerdings zurückzustehen,
102wenn der vorangige in seiner Unterhaltsbedürftigkeit nicht voll befriedigt werden kann
103(vgl. Münchener Kom.-Köhler, Anm.4 zu § 1609 BGB). Dies hat aber nicht zur Folge, daß der Kindesunterhalt eines volljährigen Kindes generell nicht mehr weder vorweg noch in gleicher Rangstufe – nach dem Düsseldorfer/Kölner Berechnungsmodell berücksichtigt
104werden dürfte. Dies würde nämlich sonst zu einer unvertretbaren Kürzung der dem Unterhaltspflichtigen verbleibenden Quote führen: er müßte von dem ihm verbleibenden 4/7-Anteil nach dem Kindesunterhalt zahlen, so daß ihm letztlich - insbesondere bei höherem Kindesunterhalt oder bei Unterhaltsansprüchen mehrerer Kinder - erheblich weniger zum Leben zur Verfügung stünde als dem Ehegatten. Eine Korrektur dieses die Unterhaltsverteilung verfälschenden Ergebnisses dadurch, daß man dem volljährigen Kind einen quotenmäßigen Anspruch(3/7 gegen den unterhaltsberechtigten Elternteil) zubilligen würde, ist
105rechtlich schon deshalb nicht haltbar, weil ein Unterhaltsberechtigter grundsätzlich nicht verpflichtet sein kann, von seinem ihm zustehenden Unterhalt einen anderen Unterhaltsbedürftigen aus derselben Familie mit zu alimentieren. Schon dies weist darauf hin, daß der Unterhaltsanspruch auch des volljährigen Kindes in die Gesamtabwägung grundsätzlich einbezogen werden muß. Seinen Rechtsgrund findet dies auch im Unterhaltsanspruch des
106geschiedenen Ehegatten, der nur angemessenen Unterhalt nach den ehelichen Verhältnissen verlangen kann ( § 1577 BGB ). Die Angemessenheit der Leistung bestimmt sich gerade auch nach dem Vorhandensein von volljährigen unterhaltsbedürftigen Kindern. Der Gesamthaushalt der Familie würde sich nach den Bedürfnissen aller dieser Familienangehörigen gerichtet haben, solange die Scheidung noch nicht eingetreten war. Diese zur Zeit der Scheidung bestehenden Verhältnisse sind für den nachehelichen Unterhalt der geschiedenen Frau ebenfalls maßgebend (§ 1578 Abs.1 BGB).
107Durch diese Bewertung wird das Rangverhältnis des § 1609 Abs. 2 Satz 2 BGB nicht aufgehoben oder beschränkt. Der Rangunterschied kann erst dann wirksam werden, wenn ein sog. Mangelfall auftritt; wenn der vorrangige Ehegatte nicht mehr das Angemessene erhalten würde. Davon kann hier überhaupt nicht gesprochen werden. Denn die Antragstellerin hat zu ihrer Verfügung: 700.-- DM Eigeneinkommen und 788,--DM bzw. 853,--DM an Unterhalt, also rd.1500,-- DM. Das Berechnungsmodell des Vorwegabzugs des Kindesunterhalts führt zu einer angemessenen Verteilung unter den Familienmitgliedern. Es ist ohnehin nur ein Modell, um zu einem angemessenen, für möglichst viele Fälle zutreffenden Ergebnis zu gelangen. Wie auch bei der Verteilung des Unterhalts zwischen minderjährigen Kindern und einem Ehegatten der gleiche Rang der Unterhaltsansprüche nur im Mangelfall (vgl. Ziffern 26-29 Kölner Unterhaltsrichtlinien) zu beachten ist, wirkt sich der Vorrang im Verhältnis volljähriges Kind und Ehegatte gleichfalls erst beim Zahlen angemessener Mittel aus. Das ist hier nicht der Fall.
108Der Arbeitgeber hält Vom Nettoeinkommen des Antragsgegners monatlich 250,--DN ein. Hierbei handelt es sich um die bestimmungsgemäß seit September 1980 erfolgende, ratenweise Tilgung eines dem Antragsgegner in Höhe von 5.000 DM zinslos gewährten Gehaltsvorschusses. Mit diesem Gehaltsvorschuß hat der Antragsgegner von ihm zum Gesamtpreise
109von 4.800,--DM gebraucht gekaufte Möbel und sonstige Einrichtungsgegenstände bezahlt. Den Abschluß des Kaufvertrages zu dem vorgenannten Gesamtpreis hat er urkundlich belegt. Ferner ergibt sich aus einer Mitteilung des Dienstherrn über die Gewährung des Gehaltsvorschusses, daß der Antragsgegner dessen zweckentsprechende Verwendung gegenüber seinem Arbeitgeber
110bis zum 31. 10. 1980 durch Vorlage der entsprechenden Abrechnung nachzuweisen hatte. Zwischen den Parteien ist unstreitig, daß die Einrichtung der ehelichen Wohnung nach der Scheidung bei der Antragstellerin verblieben ist. Demgemäß handelt es sich um Kosten der notwendigen Einrichtung des Antragsgegners nach der Scheidung; die entsprechenden Tilgungsraten sind somit abzugsfähig ( vgl. Ziffer 19.3. der Kölner Unterhaltsrichtlinien ). Abzuziehen sind weiter die Beträge, die der Antragsgegner als Beitrag zum Beamtenbund - monatlich 9,--DM - und zum Sozialwerk – monatlich 2,-- DM leistet ( vgl. Leitlinien der Familiensenate des OLG Hamm zum Unterhaltsrecht- Stand Januar 1980 -, B., Ziffer 6, FamRZ 1980, 25; Kalthoener – Haase Becher-Büttner, Die Rechtsprechung zur Höhe des Unterhalts, zweite Auflage, Rz 423, jeweils zum vergleichbaren Fall der Zahlung von Gewerkschaftsbeiträgen ) sowie der Krankenkassen-beitrag in monatlicher Höhe von 95,--DM ( vgl. Ziffer 17. 0 der Kölner Unterhaltsrichtlinien).
111Zwischen den Parteien ist unstreitig, daß der Antragsgegner zufolge stationärer Krankenhausbehandlung der Antragstellerin mit anteiligen Kosten in Höhe von 2.ooo,--DM belastet worden ist, die ihm weder von der Krankenkasse noch von der Beihilfe erstattet werden.
112Diese Schuld muß er, wie ebenfalls unstreitig ist, in monatlichen Raten von 150,-- DM abtragen, wobei gemäß seinem unwidersprochen gebliebenen Vorbringen in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat jetzt noch 4 Raten á 15o,--DM zu zahlen sind. Auch hierbei handelt es sich um eine notwendige, nicht dem laufenden Unterhalt zuzuordnende und allein der Antragstellerin zugute gekommene Verbindlichkeit, die folglich bis zur Tilgung - Januar bis einschließlich April 1981 – abzusetzen ist.
113Die Rechtsanwaltskosten, mit denen der Antragsgegner aufgrund des Ehescheidungsrechtsstreits einschließlich der Folgesachen und zufolge des Zugewinnausgleichsverfahrens
114der Parteien belastet ist, belaufen sich gemäß der schriftsätzlichen Auflistung seiner erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten vom 12. 6.1980 - BI. 107 ff. - auf rund 3.000,--DM. Scheidungskosten gehören grundsätzlich zu den notwendigen, einkommensmindernden Verbindlichkeiten ( vgl. Ziffer 19. 2. der Kölner Unterhaltsrichtlinien ). Hierzu gehören, wiederum grundsätzlich, auch die Kosten sogenannter Scheidungsfolgesachen. Das gilt indessen nicht für diejenigen Rechtsanwaltskosten, die dem Antragsgegner aufgrund des Zugewinnausgleichsverfahrens der Parteien gemäß seinem Vorbringen in ungefährer Höhe von 900,--DM entstanden sind. Diese Kosten können nicht abzüglich berücksichtigt werden, weil das zu dem rechtlich nicht haltbaren Ergebnis führen würde, daß der zum Ausgleich des Zugewinns verpflichtete Antragsgegner die finanziellen Folgen der Erfüllung eben dieser Pflicht – u. a. Belastung mit entsprechenden Anwaltskosten - im Endeffekt auf die Antragstellerin als den ausgleichsberechtigten Ehegatten abwälzen könnte, da die abzugsfähige Berücksichtigung
115jener Kosten ihren Unterhaltsanspruch entsprechend mindern würde. Bezüglich der übrigen Rechtsanwaltskosten ist anzumerken, daß Unterhaltsrichtlinien stets nur Hilfsmittel sein können, um in praktisch bedeutsamen Rechtsfragen eine möglichst einheitliche Rechtsprechung zu gewährleisten. Von ausschlaggebender Bedeutung sind aber stets die Umstände des jeweils zu entscheidenden Einzelfalles. So gesehen darf nicht unberücksichtigt bleiben, daß der Antragsgegner gemäß seinem Vorbringen im Zugewinnausgleichsverfahren der Parteien
116per 1.12.1977 über nicht unerhebliche Vermögenswerte verfügt hat, so z. B. über zwei bei dem C. geführte Bausparverträge in Höhe von insgesamt rund 13.000,--DM. Da sich aus der für den Monat September 1980 geltenden, zu den Akten überreichten Gehaltsbescheinigung ergibt, daß ihm monatlich 235,--DM von seinem Nettogehalt einbehalten und an das C. abgeführt werden, muß davon ausgegangen werden, daß jene Bausparverträge entweder auch heute noch mit entsprechendem Wertzuwachs in der Zeit seit 1.12.1977 bestehen, oder daß es sich bei den gegenwärtig an das C. abgeführten Beträgen um Tilgungsmittel bezüglich des mit den Bausparsummen vom Antragsgegner gebildeten Vermögens handelt. In jedem dieser beiden denkbaren Fälle geht es aber nicht an, die von dem Antragsgegner geltend gemachten Rechtsanwaltskosten zu Lasten der Unterhaltsberechtigten Antra8stellerin in voller Höhe von seinen verfügbaren Nettoeinkünften abzusetzen. Vielmehr muß der Antragsgegner mit Blick auf den absoluten Vorrang ihrer von ihm kraft Gesetzes zu erfüllenden Unterhaltsansprüchen gegenüber allen sonstigen Verbindlichkeiten sein nicht unerhebliches Vermögen zumindest teilweise zur Tilgung jener Verbindlichkeit einsetzen. Hierbei ist es nach Ansicht des Senats gerechtfertigt, die insgesamt geltend gemachten Rechtsanwaltskosten nur hälftig ( rund 1500 DM ) Einkommensmindernd zu berücksichtigen, und bezüglich ihrer Tilgung 10 monatliche Raten von 150,--DM anzusetzen, die entsprechend dem unterhaltsrechtlichen Gebot rationeller, hier stufenweiser Tilgung mehrere Verbindlichkeiten unter besonderer Berücksichtigung
117der Tatsache, daß die Rechtsanwaltskosten dem Antragsgegner gemäß seinem Vorbringen vorläufig gestundet sind, aber erst nach der Tilgung der restlichen Krankenhauskosten und damit erst ab Mai 1981 ( bis einschl. Februar 1982 = 10 Monate a 15o,--DM ) in das Gewicht fallen.
118Hiermit ist der Kreis der abzugsfähigen Verbindlichkeiten abgesteckt; die vom Antragsgegner darüberhinaus geltend gemachten Verbindlichkeiten können keine Berücksichtigung finden. Ebensowenig, wie er die Rechtsanwaltskosten des Zugewinnausgleichsprozesses absetzen kann, ist das aus dem gleichen Grunde bezüglich der Raten - monatlich 15o,--DM - möglich, mit denen er den Zugewinnausgleichanspruch der Antragstellerin tilgt.
119Die in monatlicher Höhe von 235,--DH an das C. geleisteten Leistungen dienen der Vermögensbildung, gleichgültig, ob es sich hierbei um Einzahlungen auf noch nicht zuteilungsreife Bausparverträge oder um echte Tilgungsleistungen handelt; in jedem der beiden Fälle sind sie
120nicht abzugsfähig.
121Die monatliche Kreditrate in Höhe von 47o,--DM betrifft die Finanzierung eines vom Antragsgegner käuflich erworbenen PKW. Daß er aus beruflichen Gründen unerläßlich auf ein Fahrzeug angewiesen ist, was unter dem Aspekt beruflich notwendiger Aufwendungen allein die Abzugsfähigkeit dieser Verpflichtung begründen könnte ( vgl. Ziffer 18. o der Kölner Unterhaltsrichtlinien ) hat er nicht dargetan. Gemäß seinem Vorbringen kann weder davon ausgegangen werden, daß er seine Dienststelle nicht mit öffentlichen Verkehrsmitteln erreichen kann, noch, daß er von seinem Dienstherrn zur dienstlichen Bereitstellung seines Fahrzeuges verpflichtet worden ist. Denn er benutzt sein Fahrzeug nur deshalb zu dienstlichen Zwecken, weil ein sogenannter Dienstwagen nicht greifbar ist. Davon aber, daß mit dieser rein tatsächlichen Übung eine entsprechende dienstliche Verpflichtung des Antragsgegners korrespondiert, kann in Ermangelung entsprechender Anhaltspunkte nicht ausgenommen werden.
122Nicht abzugsfähig ist auch die von ihm angeführte Einkommenssteuernachforderung
123des Finanzamts L.-Süd für das Jahr 1979. Denn er trägt selbst vor, daß die Vollziehung dieses Nachforderungsbescheides bis zur - bislang noch nicht ergangenen - Entscheidung über den
124von ihm hiergegen eingelegten Einspruch ausgesetzt worden ist, so daß gegenwärtig ungewiß ist, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe er tatsächlich steuern nachentrichten muß.
125Nach alledem ergibt sich rechernisch folgendes Bild:
126Monatliche Nettoeinkommen des Antragsgegners: 3.450,-- DM,
127abzüglich Unterhalt für die Tochter B. 404,-- DM,
128abzüglich Tilgung des Gehaltsvorschusses 250,-- DM,
129abzüglich Beitrag zum Beamtenbund und zum Sozialwerk(11,--DM ) 11,-- DM,
130abzüglich Krankenkassenbeitrag 95,-- DM.
131abzüglich Tilgung der Krankenhauskosten der Antragstellerin
132(Januar bis April 1981) 150,-- DM,
133bereinigte monatliches Nettoeinkommen
134des Antragsgegners 2.540,-- DM
135abzüglich anzurechendes Einkommen der
136Antragstellerin 700,-- DM
137Differenz beider Einkommen 1.840,-- DM
1383/7 - Quote zu Gunsten der Antragsstellerin – rund 788,-- DM,
139wobei auf den Teilzeitraum vom 15. bis 31. 1. 1981 ein
140Anteil von 788,--DM : 31 Tage x 17 Tage = rund 432,--DM
141entfällt.
142Für den Zeitraum Mai 1981 bis einschließlich Februar 1982 gilt genau das gleiche Rechenwerk; an die Stelle der mit Ablauf des Monats April 1981 getilgten Krankenhauskosten tritt lediglich die alsdann einsetzende, ebenfalls mit monatlich 150, --DM hälftig zu berücksichtigende Tilgung der Rechtsanwaltskosten.
143Ab März 1982 erhöht sich das verfügbare Nettoeinkommen des Antragsgegners um diese 150,--DM, auf 2.69o,--DM, so daß nach Abzug des anzurechenden Einkommens der Antragsstellerin ( 700,--DM ) eine Differenz von 1.99o,--DM besteht. Hiervon 3/7 ergibt rund 853,--DM.
144Demnach verbleiben dem Antragsgegner bis einschließlich Februar 1982 monatlich jeweils 2.540,--DM abzüglich 788,--DM = 1.752,--DM und ab März 1982 monatlich jeweils
1452.540,--DM abzüglich 853,--DM = 1687,--DM, womit sein eigener angemessener Unterhalt auch unter Berücksichtigung seiner sonstigen, aus dem ihm verbleibenden Mitteln zu tilgenden Verpflichtungen nicht angetastet wird.
146Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO.
147Die Anordnung der vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 708 Nr. 10 ZPO.
148Vollstreckungsschutzanordnungen gemäß § 711 ZPO kamen nicht in Betracht, weil die Voraussetzungen, unter denen das Rechtsmittel der Revision gegen dieses Urteil stattfinden würde, unzweifelhaft nicht vorliegen.
149Zur Festsetzung des Streitwerts für die Berufungsinstanz gilt im einzelnen folgendes:
150Grundlage der Streitwertberechnung bildet § 17 Abs. 1 Satz 1 GKG, wonach bei Ansprüchen auf Erfüllung einer gesetzlichen Unterhaltspflicht der Jahresbetrag der Leistungen maßgeblich ist. Beide Parteien haben gegen das erstinstanzliche Urteil mit unterschiedlichem Ziel Berufung eingelegt. Für die Streitwertberechnung der Berufung der Antragstellerin ist abzustellen, auf den Einjahreswert des Unterschiedbettrages zwischen den Unterhaltsrenten, die sie mit der Berufung verlangt, und den ihr durch das angefochtene Urteil zuerkannten
151Unterhaltsrenten, wobei jeweils der höchste Differenzwert in die Einjahresberechnung aufzunehmen ist. Den Beginn des für die Streitwertfestsetzung maßgeblichen Einjahreszeitraums konnte das Familiengericht in seinem Urteil notwendigerweise nicht datumsmäßig festlegen, weil im Zeitpunkt der Verkündung seines Urteils der Eintritt der Rechtskraft - Anfangsdatum
152- ganz ungewiß war. Da Berufung eingelegt und durchgeführt worden ist, bleibt deshalb nichts anderes Übrig, als auf das Datum der Verkündung des Berufungsurteils - 15. 1. 1981 - abzustellen; hiermit hat der Einjahreszeitraum im Sinne des § 17 Abs. 1 Satz GKG zu laufen begonnen. Das Familiengericht hatte der Antragstellerin bis einschließlich Juli 1981 monatlich 600,--DM zuerkannt, während für die Folgezeit unterschiedlich gestaffelte, aber jeweils höhere Beträge als 600,--DM ausgeworfen worden sind. Demgemäß berechnet sich der Streitwertanteil der Berufung der Antragstellerin wie folgt:
153Zuerkannt wurden durch das angefochtene Urteil
154a) 15.1. bis 31.7.1981 ( 6 1/2 Monate a 600 DM ) 3.900,-- DM,
155b) August 1981 ( 1 Monat) 702,-- DM,
156c) September und Oktober 1981 ( 2 x 771,--) 1.542,-- DM,
157d) November 1981 ( 1 Monat) 792,-- DM,
158e) Dezember 1981 ( 1 Monat ) 834,-- DM,
159f) 1/2 Monat Januar 1982 ( 834,--DM ): 2 ) 417,-- DM,
160insgesamt ( = Einjahreswert gemäß § 17 Abs.1 Satz 1 GKG ) 8.187,-- DM,
161Berufungsziel der Antragstellerin ( 12 x 962,--DM ) =
16211.544,--DM abzüglich vorstehend errechneter Betrag
163von 8.187,--DM) 3.357,-- DM.
164Der Antragsgegner hat mit seiner Berufung die Abweisung der Klage erstrebt. Die der Antragstellerin durch das erstinstanzliche Urteil zuerkannten, höchsten Unterhaltsrenten belaufen sich ab Dezember 1981 auf monatlich 834,--DM. Der Einjahreswert dieser Beträge ergibt den für die Berufung des Antragsgegners gemäß § 17 Abs. 1 Satz 1 GKG maßgeblichen Streitwert und demnach 10.008,-- DM
165Gemäß § 17 Abs. 2 GKG sind die Gegenstandswerte der wechselseitig eingelegten
166Rechtsmittel zusammenzurechnen, so daß der Streitwert der Berufung 3.357,--DM
167+ 10.oo8,--DM 13.365,--DM beträgt.
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