Beschluss vom Oberlandesgericht Köln - 10 WF 8/81
Tenor
wird die Beschwerde des Klägers vom 15.1.1981 gegen den Beschluß des Amtsgerichts - Familiengericht - Aachen vom 12.1.1981 (20 F 7/81) kostenpflichtig zurückgewiesen.
1
G r ü n d e :
2I.
3In der Ehesache der Parteien hat das Amtsgericht dem Kläger durch einstweilige Anordnung vom 3.12.1980 aufgegeben, an die Beklagte 600,-- DM Monatsunterhalt zu zahlen. Dem ist der Kläger entgegengetreten; er hat mündliche Verhandlung über die einstweilige Anordnung und Einstellung der Zwangsvollstreckung beantragt. Das Amtsgericht hat zunächst am 12.12.198O die Vollziehung seiner Anordnung ausgesetzt, soweit die Beklagte wegen höherer Monatsbeträge als 500,-- DM vollstreckt. Die aussetzende Entscheidung hat es mit Beschluß vom 19.1.1981 wieder aufgehoben, nachdem der Kläger eine Verdienstbescheinigung vorgelegt hatte.
4Mit der nunmehr im ordentlichen Verfahren erhobenen Klage begehrt der Kläger die Feststellung, daß er der Beklagten keinen Unterhalt schulde. Zugleich hat er beantragt, die Zwangsvollstreckung aus der einsteiligen Anordnung vom 3.12.1980 vorläufig
5einzustellen.
6Diesen Antrag hat das Amtsgericht als unzulässig zurückgewiesen.
7II.
8Die hiergegen erhobene Beschwerde des Klägers ist nicht begründet.
9Dem Kläger mag darin beigetreten werden, daß der gegen eine einstweilige Anordnung gerichteten Feststellungsklage grundsätzlich nicht das Rechtsschutzbedürfnis fehlt (vgl. OLG Saarbrücken, FamRZ 1980, 277 m.w.H.). Es mag auch möglich sein, in einem solchen Feststellungsverfahren die Zwangsvollstreckung aus der einstweiligen Anordnung in sinngemäßer Anwendung des § 769 ZPO vorläufig einzustellen (OLG Hamburg, FamRZ 1980, 904). Dem Schutzinteresse des Verpflichteten an einer Entscheidung
10über die Vollstreckungseinstellung ist jedoch Genüge getan, wenn das Gericht in einem der anhängigen Verfahren (einstweilige Anordnung oder Feststellung) über seinen Einstellungsantrag befunden hat.
11Genauso liegt es hier. Ziel des Klägers ist es, eine Einstellung der Zwangsvollstreckung aus dar einstweiligen Anordnung vom 3.12.1980 zu erwirken. Darüber hat das Amtsgericht nach § 620 e ZPO durch die Beschlüsse vom 12.12.1980 und 19.1.1981 bereits
12entschieden. An einem zusätzlichen Nebenverfahren im Rahmen des Feststellungsprozesses, das wiederum sein Einstellungsbegehren betrifft, hat der Kläger kein anerkennenswertes Bedürfnis.
13Hier und im Verfahren gemäß § 620 C ZPO können nach summarischer Prüfung nur Eilentscheidungen ergehen; Aufklärungsmöglichkeiten und Ergebnisse in beiden Verfahrensarten sind gleichwertig. Insbesondere kann der Kläger nicht, wie ihm offensichtlich vorschwebt, im Verfahren nach § 769 ZPO eine bessere Vorausprüfung der von ihm behaupteten Arbeitsfähigkeit der Beklagten erreichen. Diesen Punkt hat das Amtsgericht aufgrund seines gegenwärtigen Erkenntnisstandes schon im Parallelverfahren vorläufig
14beurteilt. Eine doppelgleisige Behandlung des Einstellungsantrages ohne die Möglichkeit weiterer Tatsachenfeststellungen ist ihm nicht zuzumuten.
15Kosten: § 97 ZFO
16Beschwerdewert: 1.800,-- DM
17Köln, den 27.1.1981
18Oberlandesgericht, 10. Zivilsenat
19- Familiensenat -
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