Beschluss vom Oberlandesgericht Köln - 23 WLw 14/80
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 1) gegen den Beschluß des Amtsgerichts
- Landwirtschaftsgericht - Geldern vom 23. Juli 1980 - LwG 1/80 - wird zurückgewiesen.
Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Beteiligte zu 1) zu tragen.
1
Gründe:
2I.
3Die Beteiligten zu 2) bis 4) verkauften durch notariellenVertrag vom 19.3.1980 vor Notar H in E - URNr. xxx/80 an die Beteiligte zu 1) das 10.923 qm große landwirtschaftliche Grundstück Gemarkung J Flur 9 Nr. xx, eingetragen im Grundbuch von J (Amtsgericht Geldern) Blatt 0xxx, zum Preise von 109.230,-- DM. Mit Schreiben vom 26.3.1980 - eingegangen am 28.3.1980 ‑ suchte der beurkundende Notar bei dem Geschäftsführer der Kreisstelle L der Landwirtschaftskammer S um die Genehmigung der Veräußerung nach. Mit Bescheid vom 25.4.1980 versagte der Geschäftsführer der Kreisstelle die Genehmigung unter Berufung auf § 9 Abs. 1 Nr. 1 GrdstVG: Die Beteiligte zu 1) betreibe nicht Landwirtschaft; hingegen sei ein hauptberuflicher Landwirt (Gartenbau) am Erwerb des Grundstücks zu den im Vertrag genannten Bedingungen interessiert.
4Gegen diesen ihr am 28.4.1980 zugestellen Bescheid hat die Beteiligte zu 1) mit einem am 3.5.1980 beim Amtsgericht Geldern eingegangenen Schriftsatz ihres Verfahrensbevollmächtigten den Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt. Das Amtsgericht hat nach Vernehmung des als Kaufinteressenten benannten Zeugen W sen. und Besichtigung von dessen Gartenbaubetrieb durch Beschluß vom 23.7.1980, auf den Bezug genommen wird, den Antrag als unbegründet zurückgewiesen. Gegen diesen ihr selbst am 2.8. und ihren Verfahrensbevollmächtigten am 4.8.1980 zugestellten Beschluß hat die Beteiligte zu 1) am 5.8.1980 sofortige Beschwerde eingelegt und in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat beantragt,
5den Beschluß des Amtsgerichts Geldern vom 23.7.1980 aufzuheben und die Grundstücksverkehrsgenehmigung bezüglich des Vertrages vor Notar H, E, URNr. xxx/80, zu erteilen.
6Die Vertreter der Genehmigungsbehörde und der Landwirtschaftskammer S haben Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten.
7Der Senat hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen W jun., W sen. und G. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschriften vom 11.2. und 28.4.1981 Bezug genommen.
8II.
9Das Rechtsmittel ist statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt worden (§§ 22, 9 LwVG, 21, 22 Abs. 1 PGG), hat aber in der Sache selbst keinen Erfolg.
101.) Die Grundstücksveräußerung ist genehmigungspflichtig; eine der in § 4 GrdstVG umschriebenen Ausnahmen hiervonliegt nicht vor.
11Die Genehmigung ist auch nicht nach § 6 Abs. 2 GrdstVG infolge Fristablaufs als erteilt anzusehen. Die Fiktion konnte nicht eintreten, weil der Versagungsbescheid innerhalb der gesetzlich bestimmten Monatsfrist (§ 6 Abs. 1GrdstVG) den Veräußerern zugestellt worden ist. Zwar liegt ein - auf den 26.4.1980 datierter - Zustellungsnachweis nur bezüglich der Beteiligten zu 2) vor. Das ist jedoch unschädlich, weil ohnehin an den Notar als Bevollmächtigten der Verkäufer zuzustellen war und fristgerecht zugestellt worden ist. Auf Zustellungen seitens der Landwirtschaftsbehörden in Nordrhein-Westfalen findet das Landeszustellungsgesetz (LZG) Anwendung (vgl. Pikalo-Bendel § 6 GrdstVG Anm. E V 1 b Seite 441), das seinerseits auf §§ 2 bis 15 des Verwaltungszustellungsgesetzes des Bundes (VwZG) verweist. Nach § 8 Abs. 1 VwZG ist die Zustellung an den fürbestimmte Angelegenheiten bestellten Vertreter zu richten, wenn er schriftliche Vollmacht vorgelegt hat. Diese Voraussetzung lag in Bezug auf den beurkundenden Notar vor. Gemäß § 6 des der Genehmigungsbehörde in beglaubigter Fotokopie vorgelegten Kaufvertrags war er beauftragt und damit auch bevollmächtigt, u.a. die zu dem Vertrag erforderliche Genehmigung nach dem Grundstücksverkehrsgesetz einzuholen. Mit dieser Regelung brachten die Vertragsschließenden zum Ausdruck, daß sie darauf verzichteten, das Genehmigungsverfahren selbst zu betreiben, dies vielmehr ohne Vorbehalt dem Notar überließen, was zur Folge hatte, daß auch nur an ihn die Zustellung des Bescheides zu bewirken war. Dabei kann nicht zweifelhaft sein, daß die Zustellungspflicht sich sowohl auf einen positiven als auch auf einen negativen, die Genehmigung versagenden Bescheid bezog (vgl. BGH RdL 63, 90, 92).
12Allerdings läßt sich auch, soweit es den Notar betrifft, eine formgerechte Zustellung des Bescheids nicht nachweisen. Jedoch ist der Mangel gemäß § 9 Abs. 1 VwZG als geheilt anzusehen. Der Verfahrensbevollmächtigte der Beteiligten zu 1) hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 11.2.1981 erklärt, Notar H habe seiner Mandantin mit Schreiben vom 28.4.1980 die Versagung der Genehmigung mitgeteilt. Damit ist bewiesen, daß der Notar den Bescheid spätestens am 28.4.1980 erhalten hat. Die Heilung des Zustellungsmangels ist nicht durch § 9 Abs. 2 VwZG gehindert. Soweit allerdings die Frist für den Antrag auf gerichtliche Entscheidung (§ 22 Abs. 1 GrdstVG) in Lauf gesetzt wurde, bleibt es nach dieser Vorschrift bei dem Erfordernis der formgerechten Zustellung. Das schließt jedoch die Heilung nicht aus, soweit dem gleichen Vorgang eine andere als in § 9 Abs. 2 VwZG beschriebene Wirkung - hier: die Verhinderung der Genehmigungsfiktion - zukommt.
132.) Da die Voraussetzungen für einen Genehmigungszwang gemäß § 8 GrdstVG nicht vorliegen, hängt die Entscheidung davon ab, ob einer der in § 9 Abs. 1 GrdstVG genannten Versagungsgründe gegeben ist. Das Amtsgericht hat die Genehmigung zu Recht mit der Begründung versagt, daß die Veräußerung eine ungesunde Verteilung des Grund und Bodens bedeuten würde (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 GrdstVG). Die Beteiligte zu 1) betreibt keine Landwirtschaft. Das gleiche gilt für ihren Adoptivsohn, dem sie nach ihrem Vortrag das gekaufte Land zur Verfügung stellen will. Nach seinen Angaben vor dem Amtsgericht betreibt er hauptberuflich in E Imbißstuben und eine Getränkehalle. Er ist Eigentümer eines der gekauften Fläche benachbarten Grundstücks, auf dem er 2 Pferde, 2 Schweine, 50 - 100 Hühner, 20 Kaninchen, 2 Fasane und 2 Wachteln hält. Es bedarf keiner näheren Begründung, daß es sich dabei nicht um eine planmäßige landwirtschaftliche Erwerbstätigkeit handelt, selbst wenn, wie der Sohn angegeben hat, die Eier, die seine Hühner legen, in dem Gewerbebetrieb in E verkauft werden. Allerdings hat er in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 4.6.1981 unter Vorlage eines Kaufvertrags und einer Bescheinigung des Abendgymnasiums der Stadt E erklärt, er habe seine hauptberufliche Tätigkeit aufgegeben, wolle das Abitur nachmachen und anschließend Landwirtschaft studieren. Der Erfolg dieses, hinsichtlich der genauen Zielsetzung auch völlig unklaren Unternehmens ist indessen ungewiß, so daß es bei der Prüfung der Genehmigungsfähigkeit des Verkaufs unberücksichtigt bleiben muß.
14Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. NJW 75, 2192) ist der Versagungsgrund der ungesunden Verteilung des Grund und Bodens beim Erwerb durch Nichtlandwirte stets dann gegeben, wenn erwerbsbedürftige, erwerbsbereite und erwerbsfähige hauptberufliche Landwirte vorhanden sind. Diese Voraussetzung liegt in der Person des Zeugen W sen. vor. Der Zeuge hat schon vor dem Amtsgericht und wiederholt vor dem beauftragten Richter des Senats glaubhaft bekundet, er sei bereit, das Grundstück zu den im Kaufvertrag festgelegten Bedingungen, insbesondere zu dem vereinbarten Kaufpreis von 10,-- DM pro Quadratmeter zu erwerben. Nichts anderes ergibt sich aus der Bekundung des Zeugen G, der als Makler zwischen den Beteiligten zu 2) bis 4) und dem Zeugen W tätig gewesen ist. Dabei fällt nicht entscheidend ins Gewicht, daß der letztgenannte Zeuge früher einmal in seinem Entschluß geschwankt, ein früheres Verkaufsangebot zu 15,-- DM pro qm abgelehnt und geäußert hat, auch ein Preis von 10,-- DM sei sehr hoch mit Rücksicht darauf, daß er in das Grundstück, dessen Mutterboden abgetragen worden ist, viel hineinstecken müsse. Für die Frage der Erwerbsbereitschaft kommt es auf die Sachlage im Zeitpunkt der (letzten) gerichtlichen Tatsachenentscheidung an. Ist - wie dargelegt - der Zeuge W jetzt ernsthaft zum Ankauf bereit, muß das bei Prüfung der Frage, welche Bodenverteilung die gesunde ist, Berücksichtigung finden.
15Der Senat hat auch die Überzeugung gewonnen, daß der Zeuge den vereinbarten Kaufpreis bezahlen kann. Der Vertreter der Kreisstelle L der Landwirtschaftskammer S hat in der mündlichen Verhandlung vom 4.6.1981 ausgeführt, er halte den Zeugen aufgrund der Entwicklung seines Betriebs und der Tatsache, daß er schon in der Vergangenheit einiges Land zugekauft habe, für durchaus finanzkräftig. Es besteht angesichts dessen kein Grund, daran zu zweifeln, daß er den Kaufpreis für das hier in Rede stehende Gelände aufbringen kann.
16Der Zeuge ist schließlich auch als hauptberuflicher LanWirt erwerbsbedürftig. Es kann unentschieden bleiben, ob der Betrieb in seiner bisherigen Struktur, die in der Form der Landschaftsgärtnerei und des Verkaufs anderweitig beschaffter Blumen und Pflanzen einen erheblichen gewerblichen Anteil aufweist, als landwirtschaftliches Unternehmen und deshalb z.B. die Betriebsfläche als Hof im Sinne der Höfeordnung anzusehen ist. Wie sich nämlich den übereinstimmenden glaubhaften Bekundungen der Zeugen W sen. und jun. entnehmen läßt, ist das Unternehmen per 1.1.1981 dergestalt aufgeteilt worden, daß der Sohn die Landschaftsgestaltung übernommen hat, während der Vater auf einem Teil der Betriebsgrundstücke sowie dem anderweitig zugekauften Land die Baumschule, also den rein landwirtschaftlichen ehemaligen Betriebszweig, betreibt. Daß dies, wie der Verfahrensbevollmächtigte der Beteiligten zu 1) ausgeführt hat, nur ein "Etikettenschwindel" sein sollte, ist eine bloße Vermutung, die sich durch konkrete Tatsachen nicht erhärten läßt. Fest steht andererseits nach den Ausführungen des Vertreters der Kreisstelle L, daß der Baumschulbetrieb schon bisher gut geführt und nach Aufstockung durch das auch rein räumlich zum bisherigen Betrieb günstig liegende Gelände weiter entwicklungsfähig ist. Damit steht die Voraussetzung der Erwerbsbedürftigkeit fest.
17Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 44 Abs. 1, 45 Abs. 1 LwVG.
18Die Rechtsbeschwerde gegen diesen Beschluß wird nicht zugelassen, weil die Sache keine grundsätzliche Bedeutung hat (§ 24 Abs. 1 Satz 2 LwVG).
19Beschwerdewert: 109.230,-- DM.
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