Urteil vom Oberlandesgericht Köln - 7 U 45/81
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 14.1.1981 - 1 0 206/79 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
1
Tatbestand:
2Am 30.1.1979 gegen 9.30 Uhr kam der Kläger, damals als Automatenaufsteller tätig, auf dem Parkplatz an der C. in T. zu Fall, nachdem er sein Fahrzeug dort geparkt hatte und zu der an der Einfahrt zur Parkfläche gelegenen Telefonzelle ging. Dabei zog der Kläger sich eine Innenknöchelfraktur mit Abriß eines Volkmann'schen Dreiecks links zu. Er war längere Zeit arbeitsunfähig.
3Auf dem etwa halbkreisförmigen Parkplatz mit einem Radius von rd. 15 m standen zur Unfallzeit mehrere geparkte Fahrzeuge. Die Fläche, die nicht frei von Schnee und Eis war, war von der Beklagten im Rahmen des Streudienstes nicht abgestreut worden. Im näheren Bereich des Parkplatzes befinden sich überwiegend Wohnhäuser, eine Arztpraxis und im übrigen Büros.
4Der Kläger hat behauptet, der Platz sei mit einer starken unebenen Eisschicht bedeckt gewesen; die gefährliche Glätte, die für den Unfall ursächlich gewesen sei, habe er nicht erkannt, weil die Fläche stumpf ausgesehen habe. Infolge der Unfallverletzung sei er bis zum 2.6.1979 arbeitsunfähig krank gewesen und habe zwei Werkverträge nicht ausführen können. Den unfallbedingten Schaden hat der Kläger mit insgesamt 59.245,-- DM beziffert und näher dargelegt.
5Der Kläger hat beantragt,
6die Beklagte zu verurteilen, 59.245,-- DM nebst 4 % Zinsen ab 30.1.1979 zu zahlen, festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger jeglichen Schaden aus dem Unfallereignis vom 30.1.1979 in T., D., zu ersetzen,
7an den Kläger ein angemessenes Schmerzensgeld, mindestens 10.000,-- DM, nebst 4 % Zinsen ab dem 30.1.1979 zu zahlen.
8Die Beklagte hat beantragt,
9die Klage abzuweisen.
10Sie hat die Ursächlichkeit der Glätte und die Schadenshöhe mit Nichtwissen bestritten.
11Das Landgericht hat nach Beweisaufnahme durch Ortsbesichtigung, Auskunft des Deutschen Wetteramtes in Essen und Vernehmung von Zeugen die Klage durch Urteil vom 14.1.1981 abgewiesen. Wegen der Einzelheiten wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf den Inhalt der angefochtenen Entscheidung (B1. 96 - 100 d.A.) Bezug genommen.
12Gegen dieses, dem Kläger am 20.1.1981 zugestellte Urteil hat der Kläger mit einem am 16.2.1981 eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese gleichzeitig begründet.
13Der Kläger behauptet, entgegen den FEststellunjgen des Landgerichts handele es sich bei dem Parkplatz an der C. um einen belebten Parkplatz mit schnellem Fahrzeugwechsel, der tagsüber nicht in erster Linie von Anliegern benutzt werde. Die ständig hohe Auslastung beruhe auf dem schnell wechselnden Geschäftsverkehr (Beweis: Ortsbesichtigung, Sachverständigengutachten sowie Vernehmung der in Ziff. I Buchst. aa) bis ee) des Beweisbeschlusses vom 17.9.1980 - Bl. 48, 49 d.A. - aufgeführten Zeugen) und darauf, daß ein wesentlicher Anteil von Benutzern die stark frequentierte Arztpraxis Dr. L. besuchten. Der Kläger behauptet ferner, er habe eine Strecke von 40 bis 50 m - mindestens aber 12 - 16 m -über die vereiste Fläche gehen müssen, um zu der Telefonzelle zu gelangen.
14Der Kläger ist der Ansicht, ein Abstreuen der Fläche sei der Beklagten auch zumutbar gewesen, da dies technisch und zeitlich leicht möglich gewesen sei.
15Der Kläger beantragt,
16unter Abänderung der angefochtenen Entscheidung nach den in der ersten Instanz zuletzt gestellten Anträgen zu erkennen.
17Die Beklagte beantragt,
18die Berufung zurückzuweisen.
19Die Beklagte behauptet, bei dem Parkplatz an der C. handele es sich nicht um einen belebten Parkplatz; dieser sei ständig von Dauerparkern belegt und werde tagsüber überwiegend von Anliegern und Berufstätigen benutzt.
20Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die angefochtene Entscheidung, die in dieser Instanz gewechselten Schriftsätze und auf die von der Beklagten zu den Akten gereichten Lichtbilder und Skizze verwiesen.
21Entscheidungsgründe:
22Die in formeller Hinsicht nicht zu beanstandende Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Zu Recht hat das Landgericht in An‑
23wendung der vom Bundesgerichtshof zur Streupflicht auf Straßen und Plätzen aufgestellten Grundsätze (NJW 1966, 202 f.) einen Schadensersatzanspruch des Klägers gemäß Art. 34 GG, § 839 BGB i.V.m. § 9 a des Landesstraßengesetzes NW verneint. Wie der Bundesgerichtshof in dieser Entscheidung ausgeführt hat, besteht keine allgemeine Streupflicht für alle Straßen oder Plätze, da es einfach unmöglich ist, durch Bestreuen alle Flächen im Winter völlig gefahrlos zu gestalten und zu erhalten. Entstehung, Umfang und Maß einer Streupflicht richten sich danach, was zur gefahrlosen Sicherung des Verkehrs erforderlich ist, dem die jeweilige Verkehrs- einrichtung dient, und was dem Pflichtigen zumutbar ist. Art und Wichtigkeit der Verkehrseinrichtung sowie die Stärke des Verkehrs bestimmen also entscheidend den Umfang einer Streupflicht. Dabei ist davon auszugehen, daß diese als Teil der Verkehrssicherungspflicht nur wirkliche Gefahren beseitigen, nicht aber bloßen Unbequemlichkeiten vorbeugen soll. Solche wirklichen Gefahren fehlen, wenn ein Kraftfahrer bei Winterglätte seinen Wagen auf einer Straße am Bürgersteig zum Parken abstellen und mit wenigen Schrittenden bestreuten Bürgersteig oder andere sichere Straßenteile erreichen kann. Dann besteht keine Streupflicht auf dem zum Parken benutzten Straßenraum. Anders liegt es nur, wenn der Parkplatz so angelegt ist, daß notwendigerweise die Fahrzeugbenutzer die von den Kraftfahrzeugen befahrenen Flächen auf eine nicht nur unerhebliche Entfernung betreten müssen, um ihr Fahrzeug zu verlassen oder es wieder zu erreichen. Entsprechend müssen auf öffentlichen Parkplätzen die von den Kraftfahrzeugen befahrenen Teile zum Schutz der ausgestiegenen Fahrzeuginsassen bestreut werden, wenn die Wagenbenutzer diese Teile - nicht nur mit wenigen Schritten -betreten müssen und es sich um einen belebten Parkplatz handelt. Belebt ist ein Parkplatz auch dann, wenn es sich um einen kleineren Parkplatz mit einem schnellen Fahrzeugwechsel handelt.
24Diese vom Bundesgerichtshof aufgestellten Grundsätze hat das Landgericht beachtet. Zu Recht hat es ausgeführt, daß es sich um einen kleinen Parkplatz von geringer Verkehrsbedeutung handelt, bei dem der allenfalls 6 - 8 m entfernte Bürgersteig mit wenigen Schritten von allen abgestellten Fahrzeugen aus erreicht werden kann. Diese beidem Ortstermin getroffenen tatsächlichen Feststellungen, die durch die in zweiter Instanz vorgelegten Lichtbilder und Skizze anschaulich bestätigt werden, vermag der Kläger nicht mit der in der Berufungsbegründung aufgestellten und nicht näher erläuterten Behauptung zu widerlegen, er habe von seinem Fahrzeug zur Telefonzelle eine Strecke von 12 - 16 m oder gar 40 - 50 m zurücklegen müssen. Natürlich ist der Weg quer über den Parkplatz länger als der jeweilige Weg vom geparkten Fahrzeug zum sicheren Bürgersteig; darauf kommt es aber nicht an, denn entscheidend ist, daß der sichere Bürgersteig von allen geparkten Fahrzeugen mit wenigen Schritten hätte erreicht werden können.
25Bei der C. handelt es sich auch nicht um einen belerbten Parkplatz. Unstreitig befinden sich im näheren Bereich des Platzes überwiegend Wohnhäuser, eine Arztpraxis und im übrigen Büros. Dies zeigen auch deutlich die Lichtbilder, auf denen man - mit Ausnahme einer Gaststätte - kein Geschäft und keinen Gewerbebetrieb erkennen kann. Zu Recht hat deshalb das Landgericht angenommen, daß der Parkplatz auch tagsüber in erster Linie von den Anliegern - das sind auch Besucher und dort Berufstätige ‑ zum Abstellen ihrer Fahrzeuge benutzt wird und deshalb keinen schnellen Fahrzeugwechsel aufweist. Die gegenteilige Behauptung des Klägers ist nicht substantiiert. Entgegen seiner Auffassung gibt es keinen Erfahrungssatz, daß innerstädtische Parkplätze einen schnellen Fahrzeugwechsel aufweisen; das Gegenteil ist meist der Fall und nötigt die Stadtverwaltungen dazu, durch Begrenzung der Parkzeit überhaupt einen gewissen Fahrzeugwechsel zu erreichen, Auch das Vorbringen des Klägers, die ständig hohe Auslastung des Parkplatzes beruhe auf schnell wechselndem Geschäftsverkehr, ist nicht substantiiert, so daß die angebotenen Beweise nicht erhoben zu werden brauchten. Der Kläger sagt nämlich nicht, um welchen Geschäftsverkehr es sich handelt und wieso es auf einem Parkplatz in einem Wohngebiet mit einigen Büros zu einem schnellen Fahrzeugwechsel infolge von Geschäftsverkehr kommen soll. Dazu genügt auch nicht der Hinweis auf die umfangreiche Praxis der Ärztin Dr.L., denn gerade Kranke, Alte und behinderte Patienten suchen den Arzt nur selten mit einem von ihnen selbst gesteuerten Kraftfahrzeug auf.
26Bestand somit keine Streupflicht, so kommt es auch nicht darauf an, ob ein Abstreuen der Fläche räumlich und zeitlich leicht möglich gewesen wäre. Auch bedarf es keiner Entscheidung, ob ein Schadenersatzanspruch des Klägers schon deshalb scheitert, weil den Bediensteten der Beklagten kein Verschuldensvorwurf gemacht werden kann, nachdem ein Kollegialgericht ihr Verhalten als objektiv rechtmäßig gebilligt hat. Da eine Pflichtverletzung der Beklagten verneint wurde, bedurften schließlich auch die Fragen keiner Entscheidung, ob Eisglätte für den Unfall ursächlich geworden ist und in welcher Höhe dem Kläger ein Schaden entstanden ist.
27Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht nach §§ 708 Ziff. 11, 713 ZPO.
28Gegenstandswert und Beschwer für den Kläger: 79.245,-- DM.
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