Beschluss vom Oberlandesgericht Köln - 21 WF 77/81

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Antragsgegners wird der am 19. Mai 1981 ver-kündete Beschluß des Amtsgerichts - Familiengericht Köln 318 F 283/80 EA-Wo - teilweise geändert und die folgt neu gefaßt:

Die eheliche Wohnung der Parteien in X L. T. Straße 25 wird dergestalt aufgeteilt,

daß dem Antragsgegner das zur Zeit von ihm benutzte Zimmer mit Kochnische nebst separater Toilette, vom Wohnungseingang aus links und unmittelbar vor

den beiden Kinderzimmern gelegen, und der Antragstellerin und den Kindern C. und C. der Parteien sämtliche übrigen Räumlichkeiten desvorbezeichneten Anwesens einschließlich Balkon (Terrasse) und Garten zur jeweils alleinigen Benutzung zugewiesen werden.

Der Antragsgegner ist jedoch berechtigt, das zu der ehelichen Wohnung gehö-rende Badezimmer jeden Montag und jeden Freitag in der Zeit von 19.00 bis 20.00 Uhr zu benutzen, während es zu allen übrigen Zeiten bei der ausschließlichen Benutzung des Badezimmers durch die Antragstellerin und die Kinder C. und C. der Parteien bewendet.

Der auf Zuweisung der ehelichen Wohnung der Parteien zur fortan alleinigen Benutzung derselben durch die Antragstellerin und die Kinder C. und C. der Parteien gerichtete Antrag der Antragstellerin wird zurückgewiesen.

Dem Antragsgegner wird gemäß § 890 ZPO unter Androhung eines Ordnungs-geldes von 300,-- DM für den Fall der Zuwiderhandlung, wobei für den Fall, daß dieses Ordnungsgeld nicht beigetrieben werden kann, an seine Stelle Ordnungshaft von sechs Tagen tritt, verboten, die der Antragstellerin und den Töchtern C. und C. zur alleinigen Benutzung zugewiesenen Räumlichkeiten und das Badezimmer außerhalb der für ihn reservierten Benutzungszeiten zu betreten.


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