Beschluss vom Oberlandesgericht Köln - 23 WLw 22/81
Tenor
Der Beschluß des Amtsgerichts - Landwirtschaftsgericht Bergisch Gladbach vom 7. Juli 1981 - 7 LwG 6/81 - wird teilweise dahin abgeändert, daß Abschnitt c) des Beschlusstenors ("Ziffer II 3 c) des Vertrages nicht gilt“) entfällt.
Für die Beschwerdeinstanz wird von der Erhebung der Gerichtskosten abgesehen. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt.
1
Gründe:
2Der am 2. Dezember 1980 verstorbene Landwirt F war Eigentümer verschiedener im Grundbuch von P Bl. 0xx2. eingetragener Grundstücke in der Gesamtgröße von 13.29.09 ha; es handelt sich dabei um einen Hof' im Sinne der HöfeO. Der Erblasser ist kraft Testaments von der Beteiligten zu 1), seiner Ehefrau, als befreiter Vorerbin und von den Beteiligten zu 2), 4) und 5), seinen Kindern, als Nacherben zu gleichen Teilen beerbt worden. Die Beteiligte zu 1) hat unter Berufung auf eine ausdrückliche testamentarische Ermächtigung ihres Ehemannes am 25. Februar 1981 vor Notar Dr. C mit den Beteiligten zu. 2) unter Mitwirkung der Beteiligten zu 3), seiner Ehefrau, und der Beteiligten zu 4) und 5) einen Hofübergabevertrag geschlossen. Darin verpflichtete sich der Beteiligte zu. 2) im Rahmen der Einräumung eines Altenteilrechts u.a., an die Beteiligte zu 1) eine monatliche Rente in Höhe von 500,-- DM zu zahlen (Ziff. II 1c). Unter Ziffer II 3 des Vertrages ist folgendes vereinbart:
3„Der Erwerber verpflichtet sich, den hier erworbenen Grundbesitz nicht ohne Zustimmung des Übergebers zu veräußern oder zu belasten oder sonst darüber zu verfügen.
4Der Übergeber ist berechtigt, die Übertagung des Grundbesitzes auf sich zu verlangen, wenn
5a) der Erwerber seinen in dieser Urkunde ihm gegenüber eingegangenen Verpflichtungen nicht pünktlich und ordnungsgemäß nachkommt, oder
6b) in den Grundbesitz Zwangsvollstreckungsmaßnahmen eingeleitet werden, oder
7c) der Erwerber vor dem Übergeber ohne Hinterlassung von Abkömmlingen verstirbt.“
8Das Landwirtschaftsgericht hat durch den angefochtenen Beschluß gemäß § 17 Abs. 3 HöfeO den Vertrag mit der Maßgabe genehmigt, daß
9a) eine Rente gemäß Ziffer II 1 c des Vertrages nur in Höhe von monatlich 250,-- DM zu zahlen ist,
10b) Ziffer II 3 a) des Vertrages mit der Maßgabe gilt, daß nur nachhaltige, grobe und vorsätzliche Vertragsverletzungen vorliegen,
11c) Ziffer II 3 c) des Vertrages nicht gilt.
12Zu Buchstabe c) hat das Landwirtschaftsgericht ausgeführt: Der Übergabevertrag müsse endgültig sein, damit eine Regelung im Sinne der vorweggenommenen Erbfolge angenommen werden könne. Die Rückabwicklung sei untunlich und insbesondere nach der zwischenzeitlichen Geburt eines Abkömmlings des Beteiligten zu 2) unbedingt zu vermeiden. Es könne auch nicht die Möglichkeit einer späteren gesonderten Genehmigung der Rückübertragung offengehalten werden; denn dies werde gleichfalls zu unzuträglichen und mit dem bei der Änderung höferechtlicher Vorschriften zum Ausdruck gekommenen Gleichberechtigungsgrundsatz nicht in Einklang stehenden Ergebnissen führen.
13Gegen diesen, ihrem Verfahrensbevollmächtigten am 7. August 1981 zugestellten Beschluß wendet sichdie Beteiligte zu 1) mit der sofortigen Beschwerde, die am. 14. August 1981 beim Landwirtschaftsgericht eingegangen ist. In der mündlichen Verhandlung des Senats hat die Beteiligte zu 1) beantragt,
14unter teilweiser Abänderung des angefochtenen Beschlusses den Hofübergabevertrag auch zu Ziff. II 3 c) zu genehmigen.
15Wegen des Vortrags der Beteiligten zu 1) im Einzelnen wird auf den Inhalt ihrer Beschwerdeschrift Bezug genommen.
16II.
17Das Rechtsmittel ist statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt worden (§§ 9, 22 Abs. 1 LwVG, 21, 22 Abs, 1 FGG). Es hat auch in der Sache selbst Erfolg.
18Der vorliegende Vertrag hat eine Hofübergabe im Wege der vorweggenommenen Erbfolge gemäß § 17 Abs. 1 Höfe0 zum Gegeanstand. Er ist nach §§ 1, 2 GrdstVG genehmigungsberdürftig. Gemäß § 17 Abs. 3 Höfe0 ist die Genehmigung durch das Gericht, also nach § 1 Ziff. 2 LwVG durch das Landwirtschaftsgericht zu erteilen.
19Darüber, nach welchen Gesichtspunkte das Landwirtschaftsgericht die inhaltliche Kontrolle des Übergabevertrages auszuüben hat, herrscht im Grundsatz kein Streit (vgl. Faßbender-Hötzel-Pikalo, § 17 HöfeO Rdn. 97 ff.; Lange-Wulff-Lüdteke-Handjery, 8. Aufl., § 17 HöfeO Rdn. 111 ff mit Hinweisen auf die nicht ganz einheitliche Rechtsprechung; Wöhrmann-Stöcker, Das Landwirtschaftserbrecht, 3. Aufl., § 17 HöfeO, Rdnr. 87 f.). Die Prüfung erstrecht (und beschränkt) sich darauf, ob der Vertrag als ganzes oder in einzelnen Bestimmungen zwingenden Hindernissen oder Verboten nach dem
20a) allgemeinen Bürgerlichen Recht,
21b) Grundstücksverkehrsrecht,
22c) Höferecht oder Bürgerlichen Erbrecht
23entgegensteht. Die im Beschwerdeverfahren noch umstrittene Vertragslausel hält einer derartigen Untersuchung stand.
241) Ziffer II 3 c) des Vertrages räumt der Beteiligten zu 1) einen schuldrechtlichen Anspruch auf Rückübertragung des Eigentums an den Hofgrundstücken unter der aufschiebenden Bedingung ein, daß der Beteiligte zu 2) vor ihr verstirbt und keine Abkömmlinge hat. Diese Regelung begegnet keinen Bedenken aus allgemeiner bürgerlich-rechtlicher Sicht. Der Hofübergabevertrag ist ein Rechtsgeschäft unter Lebenden. Er kann daher grundsätzlich, soweit es den schuldrechtlichen Teil angeht (zur Auflassung vgl. § 925 Abs. 2 BGB), gemäß §§ 158 ff. BGB Bedingungen unterstellt werden. Grenzen ergeben sich lediglich insoweit, als eine verbots- oder sittenwidrige Bedingung nicht Vertragsinhalt wird; um eine solche handelt es sich hier unzweifelhaft nicht.
252) Die Vertragsbestimmung verstößt auch nicht gegen grundstücksverkehrsrechtliche Grundsätze. Die Rückübertragung des Hofes soll im Falle des Bedingungseintritts geschlossen auf eine natürliche Person erfolgen. Insoweit steht also eine ungesunde Verteilung des Grund und Bodens im Sinne des über § 31 anwendbaren § 9 Abs. 1 Ziff. 1 GrdstVG nicht in Rede (vgl. Faßbender-Hötzel-Pikalo a.a.O. Rdn. 98). Entgegen der von den Oberlandesgerichten Hamm und Celle (Rdn. 65, 271; 70, 177) vertretenen Auffassung kann man eine (zukünftige) ungesunde Bodenverteilung auch nicht deshalb annehmen, weil der Hofübergeber im Zeitpunkt des Bedingungseintritts möglicherwiese nicht (mehr) wirtschaftsfähig ist. Die Wirtschaftsfähigkeit des Veräußerers steht auch im Zeitpunkt der Hofübergabe nicht fest. Sie wird in einer beträchtlichen Zahl von Fällen aus Alters- und/oder Gesundheitsgründen fehlen; grade dies ist vielfach der Anlaß zur vorzeitigen Hofübergabe. Eine Rückübertragung des Hofes auf den Übergeber stellt jedoch lediglich einen Zustand wieder her, der vormals bestanden hatte. Daher kann die Zulässigkeit der Rückerwerbsklausel nicht an die Voraussetzung der Wirtschaftsfähigkeit gekoppelt werden, auch nicht dergestalt (vgl. OLG Hamm a.a.O.), daß die Genehmigung bis zu einem etwaigen Bedingungseintritt in der Schwebe bleibt, zumal für diesen Fall die Vertragsschließenden im Unklaren bleiben, was zwischen ihnen rechtens ist.
263) Daß der betagte Landwirt noch zu Lebzeiten den Hof auf den Sohn überträgt, ist aus Gründen der Wirtschaftlichkeit und des Familienfriedens begrüssens- und damit fördernswert (vgl. Lange-Wulff-Lüdtke-Handjery a.a.O. Rdn. 1). Daraus ergibt sich aus höferechtlicher Sicht das Gebot einer möglichst großzügigen Prüfung der für die Übergabe ausgehandelten Bedingungen, wie dies auch dem schuldrechtlichen Prinzip der Vertragsfreiheit entspricht. Es ist ein berechtigtes Anliegen des Übergebers, den Hof nach Möglichkeit in der Familie zu halten, von der er stammt.Im Falle einer Hoferbeneinsetzung aufgrund Verfügung von Todes wegen (vgl. § 7 Abs. 1 Höfe0) ergäbe sich ein derartiger Affektsozusagen von selbst. Der kraft Testaments oder Erbvertrags eingesetze Sonn könnte den Hof nur erwerben, wenn er im Zeitpunkt des Erbfalls lebt (§ 1923 Abs.1 BGB). Für den Fall seines Vorversterbens könnte der Erblasser einen Ersatzerben bestimmen (§ 2096 BGB). Auch ohne eine solche Bestimmung würde aufrund der gesetzlichen Auslegungsregel in § 2069 BGB ein beim Erbfall lebender Abkömmling des Sohnes Ersatzerbe werden. Lebte auch ein solcher beim Erbfall nicht, trät gesetzliche Erbfolge ein (vgl. § 10 HöfeO). Bei ihr käme aber niemals die Überlebende Ehefrau des Sohnes, sondern ein entfernterer Verwandter des Erblassers zum Zuge. Eine solche Rechtsfolge auch für den Fall der vorzeitigen Hofübergabe offen zu halten, ist in der Rückerwerbsklausel, die danach durchaus billigenswert erscheint. Der Senat verkennt nicht, daß sich eine derartige Regelung im Ergebnis einer Vor- und Nacherbeneinsetzung nähert, die durch Rechtsgeschäft unter Lebenden nicht begründet werden kann (vgl. Faßbender-Hötzel-Pikalo a.a.O., Rdn. 55; Lange-Wulff-LüdtkeHandjery a.a.O., Rdn. 8). Es kommt jedoch insoweit allein auf die rechtliche Betrachtungsweise an, Sie ergibt mit Rücksicht auf die Darlegungen zu Abschnitt 1)grundlegende Unterschiede: Der Beteiligte zu 2) wird durch die Übergabe nicht (vorweggenommener) Vor- , sondern Vollerbe bezüglich des Hofes. Sollte er vor der Beteiligten zu 1) ohne Abkömmlinge versterben, fiele der Hof der überlebenden Ehefrau als seiner gesetzlichen Hoferbin zu (vgl. § 5 Ziff. 2 HöfeO); gleichzeitig träte aber die rechtsgeschäftlichen vereinbarte Bedingung ein, die die Hoferbin schuldrechtlich zur (Rück-) Übertragung des Hofes auf die Beteiligte zu 1) verpflichtete.
27Das Landwirtschaftsgericht hat die Genehmigung u.a. mit der Begründung verweigert, die Hofübergebe müsse endgültig sein. Dabei hat es zum einen nicht berücksichtigt, daß der Hof dem Beteiligten zu 2) zu Lebzeiten nicht genommen wird. Es hat sich im übrigen in Widerspruch dazu gesetzt, daß es andere Rückerwerbsklauseln, nämlich für den Fall grob vertragswidrigen Verhaltens des Beteiligten zu 2) und von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen in den Grundbesitz, genehmigt hat. Daß Rücktrittsvorbehalte unter den genannten Bedingungen zulässig sind, entspricht allgemeiner Auffassung (vgl. Faßbender-Hötzel-Pikalo a.a.O., Rdn. 47 ff.; Lange‑Wulff-Lüdtke-Handjery a.a.O., Rdn. 63 mit Nachweisen aus derRechtsprechung: Wöhrmann-Stöcker a.a.O., Rdn. 75 ff.). Daraus erhellt: Der Begriff der "Endgültigkeit“ ist nicht zwingend mit der Hofübergabe im Wege der vorweggenommenen Erbfolge verknüpft.
28Begegnet nach den vorstehenden Ausführungen die vertragliche Rückerwerbsklausel weder aus bürgerlich- noch aus grundstücksverkehrs- oder höferechtlicher Sicht durchgreifenden Bedenken, so ist sie zu genehmigen (so im Ergebnis auch Faßbender-Hötzel-Pikalo a.a.O. Rdn. 55 und DNotZ 68, 80; Schulte Rdn. 62, 139 f.; Haegele Rdn. 63, 258, 260).
29Von der Erhebung von Gerichtskosten für die Beschwerdeinstanz hat der Senat gemäß § 42 Abs. 1 LwVG abgesehen. Die Anordnung der Erstattung außergerichtlicher Kosten (§ 45 Abs. 1 LwVG) erschien nicht angezeigt, weil zwischen den Beteiligten kein Streitverhältnis besteht.
30Die Rechtsbeschwerde war nicht zuzulassen. Zwar hat die vorliegende Rechtssache grundsätzliche Bedeutung (vgl. § 24 Abs. 1 LwVG). Aber keiner der Beteiligten ist beschwerdeberechtigt: Die Beteiligte zu I) erhält, was sie begehrt. Die übrigen Beteiligten haben keine Beschwerdebefugnis, weil sie gegen die Entscheidung des Amtsgerichts keine Beschwerde eingelegt haben und die erstinstanzliche Entscheidung auch nicht zu ihren Ungunsten verändert wird (vgl. BGH Rdn. 52, 16 f.).
31Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird gemäß §§ 20 Abs. 1 a, Abs. 2 HöfeVO, 19 Abs. 2 und 3 KostO auf 5.000,-- DM festgesetzt.
Verwandte Urteile
Keine verwandten Inhalte vorhanden.
Referenzen
This content does not contain any references.