Urteil vom Oberlandesgericht Köln - 4 UF 124/81
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 13 . März 1981 verkündete Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Siegburg (36 F 604/80) wird zurückgwiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Klägerin wird gestattet, die Zwangsvollstreckung des Beklagten durch Leistung einer Sicherheit in Höhe von 900,-- DM abzuwenden , wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Sicherheit kann auch durch unbefristete Bürgschaft einer deutschen Großbank, öffentlichen Sparkasse oder Volksbankgeleistet werden.
Die Revision gegen dieses Urteil wird zugelassen.
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T a t b e s t a n d :
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3Die Parteien heirateten am 12.2.1971. Die Ehe blieb kinderlos und wurde am 31.10.1975 aus dem Verschulden des Beklagten geschieden, nachdem sich die Parteien etwa 6 - 8 Wochen vorher voneinander getrennt hatten.
4Zur Zeit der Ehescheidung waren die 1944 geborene Klägerin 31, der 1946 geborene Beklagte 29 Jahre alt und beide voll berufstätig. Die Klägerin arbeitete während der Ehe - wie schon vorher ununterbrochen. seit 1965 - als Buchhändlerin und verdiente ca. 2.300,- - 2.500,- DM brutto monatlich. Ihre Ausbildung ist die einer wissenschaftlichen Buchhalterin und Antiquarin. Der Beklagte hatte schon 1969 ein Ingenieurstudium begonnen, das er im Januar 1973 mit der Prüfung zum Ing. grad. Abschloß. Danach verdiente er zwischen 2.125,- DM und 3.000,- DM brutto monatlich. In welchem Umfang er schon während des Studiums eigene Einkünfte hatte oder von der Klägerin unterhalten wurde, ist streitig. Unstreitig zahlten die Eltern des Beklagten diesem während des Studiums jedenfalls ab dem 3. Semester 300,-- DM, später 400,-- DM monatlich. Im Ehescheidungsverfahren ließ sich der Beklagte nicht anwaltlich vertreten. Zwischen den Parteien ist streitig, ob es auch bei streitiger Durchführung der Scheidung zum Ausspruch des Alleinverschuldens des Beklagten gekommen wäre. Die Scheidungsfolgen regelten die Parteien in einem privat schriftlichen Vergleich, in dem eine Regelung von Unterhaltsansprüchen nach der Scheidung nicht enthalten ist. Warum es nicht dazu gekommen ist, ist zwischen den Parteien streitig.
5Nach der Ehescheidung arbeitete die Klägerin bis April 1978 weiter als Buchhändlerin. Sie beendete das seit 13 Jahren bestehende Arbeitsverhältnis auf eigenen Wunsch, um zu studieren. Im Wintersemester 1978/79 nahm sie 80dann. das Kunsterzieherstudium mit der Fächerkombination Philosophie, Erziehungswissenschaften, Kunsterziehung und Kunstgeschichte auf 0 Sie strebt den Beruf einer Museumspädagogin an.
6Seit Aufnahme ihres Studiums erhielt die Klägerin Mittel nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz in Höhe von 600, - - 650, - DM monatlich. Der Beklagte wurde nicht in Anspruch genommen.
7Am 24.8.1980 erlitt die Klägerin während eines Urlaubs in USA ein schweres Aneurysma einer Gehirnarterie. Es ist unstreitig, daß diese Erkrankung unvorhersehbar eintrat und die Klägerin vorher gesund war. Bis Mitte November 1980 befand sich die Klägerin in stationärer Behandlung in den USA. Nach ihrer Rückführung nach Deutschland am 20.11. 1980 wurde sie bis 5.3.1981 stationär im Rehabilitationszentrum für neurologisch Geschädigte in C. behandelt. Für Herbst 1981 ist eine weitere entscheidende Operation vorgesehen. Gemäß Bescheid des Versorgungssamts L. vom 3.2.1981 beträgt die Minderung der Erwerbsfähigkeit 90 %. Nach den Bescheinigungen des behandelnden Arztes Dr. D. vom 7.9. und 1.10.1981 ist die Klägerin weiterhin voll arbeitsunfähig; über eine eventuelle spätere Arbeitsfähigkeit lasse sich vor Ende 1981 keine Aussage machen.
8Seit dem 4.11.1980 erhält die Klägerin von der Stadt C. Hilfe zum Lebensunterhalt .
9Die Klägerin nimmt den Beklagten gemäß §§ 58, 59 EheG auf UnterhaIt in Anspruch.
10Sie hat beantragt,
111) den Beklagten zu verurteilen, Auskunft zu erteilen über sein gesamtes monatliches
12Einkommen einschließlich Urlaubsgeld, eventuellem 13. Gehalt sowie eventuellen Nebeneinkünften und diese Auskunft eidlich zu versichern,
132) den Beklagten zu verurteilen, ab Dezember 1980 an die Antragstellerin den sich aus den Angaben zum Antrag zu 1) ergebenden Unterhalt zu zahlen.
14Der Beklagte hat beantragt,
15die Klage abzuweisen.
16Ohne Anerkennung einer Rechtspflicht hat er Auskunft über sein Einkommen erteilt. Danach verdient er monatlich 2. 276, 81 DM netto nach Abzug von Steuern und Versicherungen. Der Abzug weiterer arbeitsbedingter Aufwendungen und Schulden ist streitig.
17Er hat die Auffassung vertreten, die Klägerin habe ihre Bedürftigkeit selbst herbeigeführt durch Aufgabe ihres Berufes. Aus diesem Grunde und wegen der kurzen Dauer der Ehe sei kein Unterhaltsanspruch Gegebene. Der Beklagte ist wiederverheiratet. Seine Ehefrau ist nicht berufstätig und versorgt ein 14-jähriges Kind aus erster Ehe.
18Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Klägerin stehe zwar grundsätzlich ein Unterhaltsanspruch nach § 58 EheG zu, nach der Scheidung sei sie aber zur Fortsetzung ihrer Arbeitstätigkeit verpflichtet gewesen und habedaher das Risiko der freiwilligen Aufgabe ihrer sozialen Absicherung selbst zu tragen.
19Gegen dieses Urteil wendet sich die Klägerin mit ihrer Berufung.
20Sie trägt im wesentlichen vor:
21Da sie bei Aufnahme ihres Studiums ihre spätere schwere Erkrankung nicht habe vorhersehen können, habe sie ihre Bedürftigkeit nicht selbst verschuldet. In der Folge des Ehescheidungsverfahrens habe sie sich allerdings in neurologische Behandlung begeben müssen, und ihr sei von den Ärzten ein Berufswechsel angeraten worden.
22Das erstrebte Berufsziel - Museumspädagogin - sei allerdings stets ihr eigentlicher Berufswunsch gewesen. Sie sei nicht verpflichtet gewesen, ihren alten Beruf beizubehalten, nur um die entfernte Möglichkeit einer Inanspruchnahme des Beklagten auszuschließen. Hinsichtlich der Auskunft erklärt sie den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt.
23Die Klägerin beantragt,
24unter Abänderung des angefochtenen Urteils
251) dem Beklagten die Kosten des erledigten Teils aufzuerlegen;
262) den Beklagten zu verurteilen, die Richtigkeit der mit Schriftsatz vom 3.4.1981 erteilten Auskunft an Eides statt zu versichern
27und
283) a) vom 1 0 12.1980 an eine monatliche Unterhaltsrente zu zahlen, deren Höhe sich am der eidesstattlichen Versicherung des Beklagten ergibt,
29b) insoweit hilfsweise: den Beklagten zu verurteilen, eine monatliche Unterhaltsrente in Höhe von 450, - DM zu zahlen;
30c) und zwar die Rückstände zu Händen des Sozialamts der Stadt C. sofort und die künftig fällig ·werdenden jeweils bis zum 3. Werktag eines Monats an die Klägerin.
31Der Beklagte beantragt,
32die Berufung zurückzuweisen.
33Wegen des weiteren Parteivorbringens im einzelnen wird auf den vorgetragenen Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten vorbereitenden Schriftsätze und der eingereichten Urkunden ergänzend Bezug genommen.
34E n t s c he i d u n g s g r ü n d e :
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36Die Berufung ist an sich statthaft und in der rechten Form und Frist eingelegt und begründet worden. In der Sache hat sie aber Keinen Erfolg. Das Amtsgericht hat der Klägerin im Ergebnis zu Recht einen Unterhaltsanspruch nach §§ 58,59 EheG versagt.
37Gemäß Art. 12 Nr. 3 Abs. 2 EheRG sind die §§ 58,59 EheG anwendbar, da die Ehe der Parteien vor dem 1.7.1977 aus dem Verschulden des Beklagten geschieden worden ist (vgl. BGH FamRZ 1980,984 und BVerfG FamRZ 1981,745 (751)). Der Schuldausspruch entwickelt für den Unterhaltsrechtsstreit Tatbestandswirkung, so daß es nicht darauf ankommt, wie es dazu gekommen ist und ob der Beklagte bei anwaltlicher Beratung einen wechselseitigen Unterhaltsverzicht in der Scheidungsfolgenvereinbarung durchgesetzt hätte. Nur bei Erschleichung des Schuldausspruchs - das wird nicht behauptet - kann die Bindung an den Schuldausspruch des Scheidungsurteils entfallen (vgl. RGRK-Wüstenberg, 11. Aufl., § 58 EheG, Anm. 24).
38Der Unterhaltsanspruch ist nicht gemäß § 66 EheG verwirkt oder gemäß § 1579 BGB ausgeschlossen, denn schon die tatbestandlichen Voraussetzungen dieser Vorschriften sind nicht erfüllt. Ein schwerwiegendender Grund, der zur Versagung des Unterhaltsanspruchs nach § 66 EEG führen könnte, kann insbesondere nicht darin gesehen werden, daß die Klägerin ihren Beruf aufgegeben hat. Da sie zu diesem Zeitpunkt mit einer späteren Erkrankung und Bedürftigkeit nicht rechnen konnte, fehlt es schon an dem jedenfalls erforderlichen schwerwiegend schuldhaften Verhalten.
39Es kann dahinstehen, ob daneben die Ausschlußtatbestände nach § 1579 Nr.. 1-4 BGB überhaupt anwendbar sind, denn auch von einer kurzen Ehedauer (Nr . 1), einem schweren vorsätzlichen Vergehen (Nr. 2) oder einer mutwiIligen Herbeiführung der Bedürftigkeit (Nr.3) kann keine Rede sein. Auch ein anderer ebenso schwerwiegender Ausschlußgrund (Nr. 4) ist nicht ersichtlich.
40Der erstmals nach dem 1.7.1977 geltend gemachte Unterhaltsanspruch ist auch nicht deshalb zu versagen, weil nach den §§ 1570 ff. BGB in der ab 1.701977 geltenden Fassung ein Unterhaltsanspruch nicht gegeben wäre. Der klare Gesetzeswortlaut der Übergangsregelung (Art. 12 Nr. 3 Abs. 2 EheRG) stellt für die Anwendung der §§ 58,59 EheG auf den Zeitpunkt der Scheidung und nicht auf den Zeitpunkt der erstmaligen Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen ab. Wenn auch die Übergangsregelung im Regierungsentwurf (Rechtsanwenderbroschüre S. 403, 404) damit begründet wird, daß die Weitergeltung des alten Rechts für vor dem 1.7.77 geschiedene Ehen dem Rechtsfrieden und dem Schutz erworbener Rechte diene, führt das nicht zu einer anderen Beurteilung. Auch der prinzipielle Unterhaltsanspruch muß als erworbenes Recht in diesem Sinne angesehen werden. Es würde auch zu untragbaren Abgrenzungsschwierigkeiten
41führen, wollte man darauf abstellen, ob gerade im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Übergangsregelung Unterhalt geschuldet wurde oder nicht.
42Ein Unterhaltsanspruch ist auch nicht deshalb ausgeschlossen, weil nach dem 1.7.1977 geltend gemachte Ansprüche "im Lichte" der §§ 1570 ff" n.F. BGB gesehen werden müssen.
43Das OLG Düsseldorf (FamRZ 1979, 437) hat allerdings im Anschluß an Köhler (4..Aufl., § 39 Ziff. 6) zu § 66 EheG angenommen, § 1579 Abs.2 BGB n.F. sei auch für nach altem Recht geschiedene Ehen anwendbar, da dies der Gleichheitssatz und der Schutz von Ehe und Familie gebiete. Zur selben Zeit und unter gleichen Umständen begangene Handlungen könnten nicht deshalb unterschiedliche Rechtsfolgen nach sich ziehen, nur weil die eine Ehe vor und die andere nach dem Stichtag geschieden worden sei. Mit ähnlichen Gründen hat Engelhardt (JZ 1976,576 (580) vorgeschlagen, § 66 1EheG im Lichte des § 1579 Abs.1 Nr.2 BGB zu sehen.
44Für § 1572 13GB verneint er dagegen eine Einwirkung des neuen Rechts auf die Anwendung des alten Rechts wegen der grundsätzlich unterschiedlichen Ausgangspunkte beider Regelungen, da § 58 EheG jede schicksalsbedingte Bedürftigkeit erfasse, es nach neuem Recht aber im wesentlichen auf die Ehebedingtheit der Unterhaltsbedürftigkeit ankomme.
45Der Konstruktion einer Einwirkung des neuen auf das alte Recht vermag der Senat jedoch schon allgemein nicht zu folgen, da damit die klare gesetzgeberische Entscheidung für die Fortgeltung des alten Rechts nicht unterlaufen werden kann (ähnlich Palandt-Diederichsen, 40.Aufl., § 66 EheG; vgl. auch BVerfG FamRZ 1981, 745 (751), denn nur für noch nicht geschiedene Altehen hat sich der Gesetzgeber entschlossen, sie dem neuen Unterhaltsrecht zu unterstellen).
46Es verbleibt daher dabei, daß der Unterhaltsanspruch ausschließlich nach §§ 58, 59 EheG zu beurteilen ist.
47Auch nach § 58 Ehe G ist abe:c nur der nach den Lebensverhältnissen der Ehegatten angemessene Unterhalt zu gewähren. Nach den Lebensverhältnissen der Parteien war beiderseitige Berufstätigkeit üblich, und die Klägerin war daher im Verhältnis zum Beklagten zur Fortsetzung ihrer Berufstätigkeit nach der Scheidung verpflichtet (unterhaltsrechtliche Obliegenheit). Bei freiwilliger Aufgabe der Berufstätigkeit hätte die Klägerin vom Beklagten keinen Unterhalt verlangen können, denn sie war nicht außerstande, ihren Lebensbedarf in zumutbarer Weise aus eigenen Kräften zu decken (§ 1602 Abs.1 BGB). Nach Aufgabe ihrer Arbeit mußte sie sich daher so behandeln lassen, als erziele sie weiterhin das bisherige Einkommen. Mit der Erzielung des Arbeitseinkommens wird aber nicht nur der gegenwärtige laufende Bedarf gedeckt, sondern durch die gesetzlichen Regelungen (Lohnfortzahlung) und durch die Sozialversicherungsbeiträge
48(Krankengeld, Berufs- und Erwerbsunfähigkeitsrente) wird gleichzeitig das Krankenrisiko abgedeckt. Auch insoweit war die Klägerin daher imstande, für ihren eigenen Unterhalt zu sorgen. Wie sie sich die laufenden monatlichen Bezüge "fikiv" anrechnen lassen muß, so muß sie sieb auch die mit der Erzielung dieses Einkommens verbundenen Sicherheiten "fiktiv" anrechnen lassen. Die freiwillige (teilweise) Aufgabe der sozialen Absichert kann insoweit ebensowenig zu Lasten des Verpflichteten gehen, wie die freiwillige Aufgabe einer zumutbaren Arbeitstätigkeit selbst. Durch die nach dem Eintrittt der Arbeitsunfähigkeit (2.8.80) zunächst für sechs Wochen eingreifende Lohnfortzahlung (da die Klägerin Angestellte war gemäß §§ 616 11 BGB oder 63 HGB) und die anschließende Gewährung von Krankengeld für 18 Monate (§§ 182,189 RVO - genau für 78 Wochen ab Arbeitsunfähigkeit, gem. § 189 ruht der Anspruch aber, solange Arbeitsentgelt fortgezahlt wird) wäre die Klägerin in der Lage gewesen, ihren gesamten UnterhaIts-bedarf zu bestreiten, da die Lohnfortzahlung volles Gehalt gewährt und das Krankengeld 80 % des Regellohns beträgt (§ 182 Abs. 4 RVO). Bei brutto 2.300 - 2.500 DM ist auch mit 80 % der gesamte Unterhaltsbedarf gedeckt.
49Ob, wie die Klägerin vorträgt, während des Krankenhausaufenthaltes in den USA die Krankenkassen nicht dieselben Leistungen wie im Inland gewähren, ist ohne Bedeutung, denn Unterhalt wird erst ab 1.12.1980 verlangt und zu diesem Zeitpunkt befand sich die Klägerin bereits wieder in der Bundesrepublik.
50Auf eine gesundheitliche Notwendigkeit, den Beruf aufzugeben, kann sich die Klägerin nicht berufen. Ihr Vorbringen dazu ist unsubstantiiert und steht in Widerspruch zu ihrem sonstigen Vorbringen, sie sei bei Aufgabe ihres Berufes völlig gesund gewesen und dem Inhalt des von ihr selbst vorgelegten Abschlußzeugnisses der Buchhandlung, bei der sie tätig war. Die Klägerin selbst hat auch offensichtlich nie erwogen, das 1978 begonnene Studium als ehebedingte oder durch Ehenachwirkungen ausgeführte Berufswechselmaßnahme zu betrachten und demzufolge Unterhalt vom Beklagten zu
51Verlangen.
52Damit ist die Klage jedenfalls für die Zeit bis Ende März 1982 mangels Bedürftigkeit unbegründet. Auch für die Zeit ab April 1982 muß sich die Klägerin, wenn sie zu diesem Zeitpunkt weiterhin arbeitsunfähig sein sollte, auf einen etwaigen Unterhaltsanspruch
53jedenfalls die Beträge anrechnen lassen, die ihr bei Fortsatzung der Arbeitstätigkeit bis zum 24.8.1980 in Form von Erwerbsunfähigkeitsrente (§ 1247 RVO) zustünden.
54Eine weitere Aufklärung der Höhe dieser Beträge und der Frage, bis zu welchem Zeitpunkt die Arbeitsunfähigkeit der Klägerin andauern wird, war jedoch nicht erforderlich, da nach Auffassung des Senats ein Unterhaltsanspruch auch für die Zeit ab April 1982 aus Rechtsgründen nicht gegeben ist. Wie schon ausgeführt, war die Klägerin nach der Ehescheidung zur Fortsetzung ihrer Berufstätigkeit verpflichtet (Obliegenheit), weil beiderseitige Berufstätigkeit den ehelichen Lebensverhältnissen entsprach. Es ist nun - fast fünf Jahre nach Scheidung der Ehe - eine unvorhersehbare Verschlechterung der Gesundheit der Klägerin eingetreten. Eine Grundlage für diese Gesundheitsverschlechterung der Klägerin ist während der Ehe weder gelegt noch in dieser Zeit erkennbar geworden. Auch die wirtschaftliche Lage der Klägerin für den Fall des Eintritts eines solchen in ihrer Person liegenden Risikos ist durch die Ehe mit dem Beklagten nicht beeinflußt worden, denn sie hat ihre Berufstätigkeit während der gesamten Ehezeit so fortgesetzt, wie sie sie auch vorher und nachher ausgeübt hat.
55In der Literatur wird allerdings die Meinung vertreten (Brühl-Göppinger, Mutschler, 3. Aufl., Rn. 350, 351, Fn. 65), daß alle Wechselfälle des Lebens, die nach der Scheidung die Leistungsfähigkeit oder Bedürftigkeit in nicht voraussehbarer Weise beeinflussen, nicht unter die zeitliche Fixierung der Verhältnisse nach § 58 EheG fallen. Da andererseits unumstritten ist, daß sich die Höhe des Unterhaltsanspruchs gemäß § 58 EheG nach den Lebensverhältnissen zum Zeitpunkt der Scheidung richtet (13GH NJH 1980,
562083 m.w.N.), könnte es demnach für den Grund des Unterhaltsanspruchs nicht darauf ankommen, ob sich die Ursache der Bedürftigkeit erst lange nach der Scheidung und ohne eine konkrete Bedürftigkeit zur Dauer und den Lebensumständen der Ehe ergibt. Hinter dieser Interpretation steht der Gedanke, daß den schuldigen Teil dem Grunde nach eine lebenslange Bitverantwortung dafür trifft, daß dem Nichtschuldigen jedenfalls der Lebensstandard zur Zeit der Scheidung erhalten bleibt. Diese Mitverantwortung findet ihren Grund in dem Gedanken, daß es ohne das Verschulden des schuldigen Teils zur Scheidung nicht gekommen wäre und der andere Teil so behandelt werden muß, als bestehe die Ehe noch (vgl. Dannehl, MDR 1955, 578).
57Auch bei uneingeschränkter Anwendung von § 58 EheG fragt sich, ob es bei dieser Auslegung des § 58 EheG bleiben kann oder ob sich die "Lebensverhältnisse der Ehegatten" nicht auch auf den Grund des UnterhaItsanspruchs auswirken können.
58Im Streitfall war die Ehe während ihrer gesamten vier jährigen Dauer auf die Berufstätigkeit beider Ehegatten angelegt. Auch im Zeitpunkt der Scheidung und danach sind die Parteien offensichtlich von völliger wirtschaftlicher Selbständigkeit um Selbstverantwortung ausgegangen. Eine beiderseitige oder einseitige auf längere Dauer angelegte und gewollte wirtschaftliche Abhängigkeit hat es nie gegeben. Wegen der verhältnismäßig kurzen Dauer ( 4 1/2 Jahre) der Ehe ist auch der gesamte Lebensweg der Parteien nicht nachhaltig durch die Ehe bestimmt worden. Ein innerer Grund dafür, der Klägerin einen Lebensstandard zu garantieren, der für sie persönlich durch die Leistungsfähigkeit des Beklagten praktisch nie beeinflußt worden ist, besteht nicht. Insoweit muß auch im alten Eherecht die relative Kürze der Ehe für die Bestimmung des Umfangs der "Nachwirkung" der Ehe zumindest mit in Betracht gezogen werden.
59Auch das eigene Verhalten der Klägerin zeigt, daß sie ihren persönlichen Lebensweg keineswegs an die damalige Lebenslage anknüpfen und diese fortsetzen wollte. So hatte sie sich schon seit 1978 mit monatlichen BAFÖG-Zuwendungen von 600,- bis 650,- DM zufrieden gegeben. Sie hätte das nach ihrem eigenem Vorbringen auch bis zum voraussichtlichen Abschluß ihres Studiums 1984 getan. Ein Rückgriff auf die Lebensverhältnisse im Jahre 1975 erscheint unter diesen Umständen nicht gerechtfertigt.
60Wenn sich nach den Lebensverhältnissen der Ehegatten von Beginn der Ehe an eine wechselseitige wirtschaftliche Unabhängigkeit in völlig getrennten Berufswegen, die unabhängig von der Ehe – bei der Klägerin viele Jahre vorher - beschritten wurden, ergibt, entspricht es nicht den ehelichen Lebensverhältnissen bei einer lange nach der Scheidung auftretenden Bedürftigkeit, die mit der Ehe in keinem feststellbaren Zusammenhang mehr steht, den Unterhaltspflichtigen noch in Anspruch zu nehmen.
61Insoweit bestimmen die ehelichen Lebensverhältnisse nicht nur die Höhe, sondern auch den Grund des Unterhaltsanspruchs (a.A. OLG Düsseldorf, FamRZ 1981, 1080), ohne daß damit wie im neuen Recht auf bestimmte Einsatzzeitpunkte abgestellt würde. Unter diesen Umständen fehlt es nämlich an einer "Nachwirkung" der ehelichen Mitverantwortung, von der auch § 58 EheG ausgeht. Eine andere Auslegung der Vorschrift ginge auch an der Tatsache vorbei, daß der Gesetzgeber bei der Regelung des § 58 EheG die Fälle der kurzen kinderlosen Doppelverdienerehe nicht im Auge hatte, wie schon der Wortlaut des § 58 Ehe G ("Der Mann ... hat Unterhalt zu gewähren ...") zeigt. In diesen Fällen reicht die nach § 59 EheG eröffnete Billigkeitskorrektur nicht aus, um unangemessene Ergebnisse zu vermeiden.
62Bei der Auslegung des § 58 EheG müssen auch, soweit es der Wortlaut der Vorschrift zuläßt, die Wandlungen des Allgemeinverständnisses vom Grund und Umfang der Nachwirkung der ehelichen Mitverantwortung berücksichtigt werden. Das vom Bundesverfassungsgericht (BVerfG FamRZ 1981, 745 (748, 750) auch im Unterhaltsrecht betonte Prinzip der Verhältnismäßigkeit - das in seiner zeitlichen Komponente z.B. in § 1579 Abs. 1 Nr. 1 BGB Ausdruck gefunden hat – gilt auch für § 58 EheG. Wenn Ehegatten, die von Beginn der Ehe an ihre schon vor der Ehe konzipierte und betätigte Berufsabsicht, deren notwendige Folge vollständige, dauerhafte wirtschaftliche Unabhängigkeit
63voneinander ist, während der kinderlosen Ehe und auch nach der Scheidung nahtlos fortführen, entspricht es nicht dem Prinzip der Verhältnismäßigkeit, dennoch eine lebenslange wirtschaftliche Mitverantwortung anzunehmen, wenn eine unverschuldete Bedürftigkeit erst nach einer Zeitspanne eintritt, die der Ehedauer gleichkommt und die erwiesenermaßen nicht ehebedingt ist.
64Die Berufung konnte daher insgesamt keinen Erfolg haben.
65Gemäß § 97 ZPO hat die Klägerin die Kosten des Berufungsrechtszugs zu tragen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Ziff.10, 711 ZPO.
66Der Senat läßt die Revision gegen das vorliegende Urteil zu gemäß § 546 ZPO, da die Frage der Einwirkung des neuen auf das alte Scheidungsrecht und die Frage, ob nach den ehelichen Lebensverhältnissen der UnterhaItsanspruch nach § 58 Ehe G auch dem Grunde nach ausgeschlossen sein kann, grundsätzliche Bedeutung haben.
67Berufungsstreitwert: 5.400, -- DM.
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