Urteil vom Oberlandesgericht Köln - 21 UF 126/81

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird unter Zurückweisung des Rechtsmittels im übrigen das am 9. Juli 1981 verkündete Teil-Urteil des Amtsgerichts - Farniliengericht - Köln - 304 F 336/80 - teilweise geändert und wie folgt neugefaßt:

Der Beklagte wird verurteilt, zu Händen der gesetzlichen Vertreterin der Kläger, folgende Unterhaltsbeträge zu zahlen:

a) für die Kläger zu 1) und 2) jeweils

aa) einen für die Zeit vom 1. März 1981 bis einschließlich 31. Januar 1982 rückständigen Betrag von 1.425,- DM - insgesamt 2.850,- DM -,

bb) für die Zeit ab 1. Februar 1982 monatlich jeweils 145,- DM - monatlich insgesamt 290,- DM -:

b) für die Klägerin zu 3)

aa) einen für die Zeit vorn 1. März 1981 bis zum 31. Januar 1982 insgesamt rückständigen Betrag von 984,-- DM:

bb) für die Zeit ab 1. Februar 1982 monatlich 104,- DM.

Der in Höhe von insgesamt 3.834,- DM rückständige Unterhaltsbetrag ist sofort zahlbar; die ab 1. Februar 1982 fällig werdenden Unterhaltsbeträge sind zahlbar zum Ersten eines jeden Monats im voraus.

Mit der weitergehenden Klage bezüglich des Teilzeitraumes ab 1. März 1981 werden die Kläger abgewiesen.

Die Kostenentscheidung des Rechtsstreits erster Instanz bleibt dem Schlußurteil des Familiengerichts Köln vorbehalten.

Die Kosten des Berufungsrechtszuges fallen zu 1/7 den Klägern und zu 6/7 dem Beklagten zur Last.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagte kann die Vollstreckung wegen des für die Zeit vom 1. März 1981 bis einschließlich 31. Januar 1982 rückständigen Unterhaltsbetrages gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 3.834,- DM und wegen der ab 1. Februar 1982 laufenden Beträge gegen Sicherheitsleistung in Höhe von jeweils 394,- DM monatlich abwenden, falls nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

Die Revision wird zugelassen.


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