Beschluss vom Oberlandesgericht Köln - 14 UF 19/82
Tenor
Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluß des Amtsgerichts - Familiengerichts - Bergisch Gladbach vom 2.1.1982 - 28 F 759/79 EA -UR - auf-gehoben und die Sache zur erneuten Behandlung und Entscheidung über den Antrag des Artragstellers vom 10.11.1981 nach Maßgabe der folgenden Gründe zurückverwiesen.
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G r ü n d e:
2Die Parteien sind getrennt lebende Eheleute, zwischen denen ein Ehescheidungsverfahren vor dem Amtsgericht Bergisch Gladbach anhängig ist. Durch Beschluß vom 16.10.1981 hat das Amtsgericht gern. § 620 S. 1 Nr. 1 und 2 ZPO im Wege der einstweiligen Anordnung bestimmt, daß die ehelterliche Sorge für das gemeinschaftliche Kind der Parteien U., geb. am 00.00.1976, auf die Mutter übertragen werde und daß dem Vater gestattet werde, das Kind besuchsweise zu sich zu nehmen, und zwar u.a. an jedem 2. und 4. Sonntag im Monat; ferner hat es angeordnet, daß die Mutter ihm das Kind zu diesem Zweck jeweils herauszugeben habe.
3Mit Schriftsatz vom 10.11.1981 hat der Antragsteller beantragt, der Antragsgegnerin für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Besuchsrechtsregelung im Beschluß vom 16.10.1981 ein angemessenes Zwangsgeld, ersatzweise Zwangshaft, anzudrohen. Zur Begründung hat er vorgebracht, die Antragsgegnerin habe ihm am Sonntag, dem 8.11.1981, die Herausgabe des Kindes verweigert. Das Amtsgericht hat den Antrag zurückgewiesen mit der Begründung, der Antragsteller habe trotz Aufforderung die Vollstreckungsunterlagen nicht vorgelegt; die Vollstreckung richte sich nach § 888 ZPO. Gegen diese am 8.1.1982 zugestellte Entscheidung, auf die wegen der Einzelheiten verwiesen wird, hat der Antragsteller am 11.1.1982 Beschwerde eingelegt.
4Die Beschwerde ist zulässig. Für die Beurteilung der Zulässigkeit kommt es zwar im vorliegenden Fall nicht darauf an, ob sich die Vollstreckung einstweiliger Anordnungen in Ehesachen nach den Regeln der Zivilprozeßordnung auch dann richtet, wenn der Gegenstand der Anordnung an sich dem Bereich der freiwilligen Gerichtsbarkeit zuzurechnen wäre. In diesem Fall wäre gem. § 793 ZPO das zulässige Rechtsmittel allein die sofortige Beschwerde. Die Beschwerdefrist von zwei Wochen (§ 577 Abs. 2 ZPO) wäre aber hier gewahrt. Im übrigen vertritt der Senat die Auffassung, daß bei einstweiligen Anordnungen nach § 620 Nr. 2 und 3 ZPO nicht die Vorschriften über die Zwangsvollstreckung nach der ZPO anzuwenden sind, sondern auch insoweit die Regeln des FGG maßgeblich sind, wie unten noch näher ausgeführt wird. Entscheidungen nach § 33 FGG sind mit der unbefristeten Beschwerde nach § 19 FGG anfechtbar.
5Die Beschwerde führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Amtsgericht. Die Vorlage von Vollstreckungsunterlagen
6ist für die von dem Antragsteller beantragte Androhung von Zwangsgeld nicht erforderlich. Wie bereits erwähnt, ist die Rechtsgrundlage für den Antrag des Antragstellers nicht in § 888 ZPO, sondern in § 33 FGG zu suchen. Die vom Amtsgericht vertretene gegenteilige Ansicht folgt zwar der in Literatur und Rechtsprechung immer noch als
7herrschend anzusehenden Meinung (OLG Koblenz FamRZ 78, 605; OLG Oldenburg FamRZ 78, 911; OLG Hamm, NJW 1979, 988; OLG München FamRZ 79, 317; OLG Köln, 4. Zivilsenat - 4 WF 240/78 - vom 8.12.1978; Thomas-Putzo, ZPO, 10. AufI.: § 620 Anm. 4 f; Baumbach-Lauterbach ZPO, 37. AufI., § 620 a Anm. 3 B; OLG Hamm FamRZ 80, 707; OLG Zweibrücken, FamRZ 80, 1038; OLG Bremen FamRZ 82, 92). Die andere
8Auffassung, daß § 33 FGG maßgeblich ist, hat aber inzwischen ebenfalls zahlreiche Anhänger gefunden (LG Ravensburg FamRZ 78, 910; AG Bonn FamRZ 79, 844; Kopp NJW 79, 2253; OLG Köln - 21. Zivilsenat - 21 WF 132/79 - vom 19.11.1979; Zöller-Philippi, ZPO, 13. AufI., § 620 a, Anm. VI; Keidel, FGG, 11. AufI. § 33 Rz 53; Palandt-Diederichsen, BOB, 41. AufI., § 1632 Anm. 2 b, gg; OLG Frankfurt FamRZ 80, 1038). Entscheidend dafür ist, daß auch im Verfahren aber einstweilige Anordnungen in Ehesache, sofern sie den entsprechenden Gegenstand betreffen, § 621 a Abs. 1 a ZPO nicht übersehen werden darf. In dieser Vorschrift kommt der Gedanke zum Ausdruck, daß die Regelungen des FGG auch dort in Verfahren vor den Familiengerichten Platz greifen sollen, wo dies dem Verfahrensgegenstand besser entspricht. Das Familiengericht kann sehr viel wirksamere, auf den Einzelfall abgestellte Maßnahmen treffen, als dies im Verfahren nach der ZPO möglich ist.
9Dieser Beurteilung steht auch entgegen der Meinung des Amtsgerichts nicht § 794 Abs. 1 Nr. 3 a ZPO entgegen. Die Vorschrift besagt lediglich, daß aus einstweiligen Anordnungen nach § 620 ZPO die Zwangsvollstreckung stattfinde. Sie ist durch das 1. EheRG eingeführt worden, um der Auslegung vorzubeugen, daß einstweilige Anordnungen,
10die nach dem durch das 1. EheRG ebenfalls neu geschaffenen § 620 c ZPO nicht mehr anfechtbar sind, auch nicht mehr als Vollstreckungstitel gelten könnten. Weder der Gesetzwortlaut noch die Materialien (vgl. BT -Drucksache 7/650 S. 215) ergeben, daß über diesen KlarsteIlungszweck hinaus in Abänderung der vor dem Erlaß des 1. EheRG geltenden Rechtslage (vgl. BGH NJW 1977, 150, 151) bei Angelegenheiten des § 620 Nr. 2, 3 ZPO angeordnet werden sollte, jedenfalls bei einstweiligen Anordnungen habe die Zwangsvollstreckung den ZPO-Vorschriften zu folgen. Deshalb ist § 794 Abs. 1 Nr. 3 a ZPO dahin auszulegen, daß hier nur solche einstweiligen Anordnungen gemeint sind, die ihrer Art nach auch sonst nach den Vorschriften der Zivilprozeßordnung vollstreckt werden. Soweit jedoch das FG-Verfahren 5 Platz greift, gilt dieses auch für die Durchsetzung einstweiliger Anordnungen.
11Zu einer Kostenentscheidung besteht kein Anlaß.
12Beschwerdewert: l.ooo,--DM.
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