Beschluss vom Oberlandesgericht Köln - 16 Wx 122 / 81
Tenor
Die weiteren Beschwerden des Annehmenden und des Anzunehmenden gegen den Beschluß der 1. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 01. Oktober 1981 -1 T 88 / 80-werden auf ihre Kosten zurückgewiesen.
1
Gründe:
2I.
3Der 1937 geborene Annehmende (Beteiligte zu 1.) ist Rechtsanwalt; der 1944 geborene Anzunehmende (Beteiligter zu 2.) ist Journalist. Beide sind Deutsche, unverheiratet und kinderlos.
4Nach dem Vermögensverfall der Eltern des Beteiligten zu 2.) nahmen ihn der Beteiligte zu 1.) und dessen Mutter in ihren Haushalt auf und finanzierten im wesentlichen seinen Lebensunterhalt und sein Studium. Der 1974 in K geführtegemeinsame Hausstand besteht auch heute noch.
5Beide Beteiligten beantragen den Ausspruch des Vormundschaftsgerichts, daß der Beteiligte zu 1.) den Beteiligten zu 2.) als Kind annimmt.
6Hierzu haben sie unter anderem vorgetragen: Zwischen ihnen sei ein Vater-Sohn Verhältnis entstanden. Die Adoption vollziehe mithin nur rechtlich die bereits faktisch bestehende Bindung. Der Beteiligte zu 2.) sei bereits in den Haushalt des Beteiligten zu 1.) integriert. Er sei labil und bedürfe des Haltes und Rates. Trotz des verhältnismäßig geringen Altersunterschiedes sei der Beteiligte zu 1.) Vaterfigur geworden.
7Das Amtsgericht hat unter anderem die Beteiligten angehört und die Eltern des Beteiligten zu 2.) im Wege der Rechtshilfe zum Antrag vernehmen lassen.
8Es hat alsdann durch Beschluß vom 15. Februar 1980, auf den Bezug genommen wird, die Anträge der Beteiligten zurückgewiesen mit der Begründung, die beabsichtigte Annahme an Kindes Statt sei sittlich nicht gerechtfertigt. Insbesondere bestehe zwischen den beiden Beteiligten kein Vater-Sohn Verhältnis, da es dafür an dem erforderlichen Altersunterschied fehle. Das Verhältnis der Beteiligten sei vielmehr als tiefgehende Freundschaft zwischen zwei nahezu gleichaltrigen Personen anzusehen. An dieser Einschätzung könne auch der Umstand nichts ändern, daß der Beteiligte zu 1.) in der Beziehung führend sei, da dies auch bei engen Freundschaften nicht unüblich sei. Auch das Zusammenleben der. Beteiligten mit der Mutter des Beteiligten zu 1.) stelle lediglich ein Indiz für das Vorliegen eines familiären Zusammenhanges dar, das jedoch den Umstand des für eine Adoption nicht ausreichenden Altersabstandes nicht entkräften könne. Darüberhinaus seien keine weiteren Anhaltspunkte zu finden, die die Annahme sittlich rechtfertigen können.
9Gegen diesen Beschluß haben beide Beteiligten Beschwerde eingelegt, die das Landgericht nach Anhörung der Beteiligten und der Mutter des Beteiligten zu 1.) durch Beschluß vom 01. Oktober 1981, auf den ebenfalls Bezug genommen wird, als unbegründet zurückgewiesen hat. Das Landgericht hat unter anderem ausgeführt: Das Amtsgericht sei zutreffend zu dem Ergebnis gelangt, daß die Voraussetzungen für die erstrebte Adoption nicht vorlägen. Den Beschwerdeführern sei zuzugeben, daß der verhältnismäßig geringe Altersunterschied von 7 Jahren nicht als alleinausschlaggebender Gesichtspunkt gegen die Adoption angesehen werden könne, da das Gesetz keine starren Altersgrenzen kenne. Daraus folge aber nicht die Bedeutungslosigkeit des Altersunterschiedes. Auch sei das Gericht nicht auf eine bloße Mißbrauchskontrolle beschränkt; denn nach dem Willen des Gesetzgebers solle die Erwachsenenadoption nicht der freien Disposition der Beteiligten überlassen bleiben. Vielmehr müßten konkrete Anhaltspunkte festzustellen sein, welche die Adoption als dem Wohle des Anzunehmenden dienlich und als sittlich gerechtfertigt erscheinen ließen. Diese seien aber nicht vorhanden. Das Amtsgericht habe die Beziehungen zwischen den Beteiligten zutreffend als Freundschaft charakterisiert, in der Elemente eines Eltern-Kind Verhältnisses nicht zu erkennen seien. Aus der erneuten Anhörung der Beteiligten sowie der Mutter des Beteiligten zu 1.) ließe sich vielmehr die Sorge ableiten, daß eine rechtliche Fixierung als Vater-Sohn Verhältnis durch die Adoption nicht dem Wohl des Beteiligten zu 2.) dienen würde. Dabei könne nicht unberücksichtigt bleiben, daß der Beteiligte zu 2.) inzwischen 37 Jahre alt sei. Wenn auch beide Beteiligte davon ausgingen, daß der Beteiligte zu 2) menschlich und moralisch stützungsbedürftig sei, so könne eine zukünftige günstige Persönlichkeitsentwicklung des Beteiligten zu 2.) nicht in einer Vertiefung des Abhängigkeitsverhältnisses zum Beteiligten zu 1.) gesehen werden, sondern eher im Erwerb größerer persönlicher Unabhängigkeit und Selbstständigkeit. Darüber hinaus seien sonstige Umstände, die eine Adoption rechtfertigen könnten, nicht vorgetragen oder ersichtlich, worauf das Amtsgericht bereits zu recht hingewiesen habe.
10Gegen diese Entscheidung richten sich die weiteren Beschwerden der Beteiligten, mit denen sie ihre ursprünglichen Anträge weiterverfolgen.
11Die Beteiligten rügen übereinstimmend eine rechtsfehlerhafte Anwendung der Vorschrift des § 1767 BGB. Sie sind der Auffassung, das Landgericht hätte bei seiner Entscheidung nicht auf das Wohl des Anzunehmenden abstellen dürfen, da bei der Erwachsenenadoption der Anzunehmende bereits durch seinen Antrag selbst entscheide, daß die erstrebte Adoption seinem Wohl dienen werde. Ferner machen die Beteiligten geltend, zwischen ihnen sei sehr wohl ein Vater-Sohn Verhältnis entstanden. Das Landgericht komme zu einer anderen Wertung, da es sich nicht ausreichend mit der Entstehung und der jetzigen Situation in ihrer Beziehung auseinandergesetzt habe.
12Der Beteiligte zu 1.) ist darüber hinaus der Meinung, daß Landgericht habe seine Aufklärungspflicht verletzt, in dem es unterlassen habe, seine Geschwister anzuhören, die häuslich-familiären Verhältnisse zu prüfen und ein psychologisches Sachverständigengutachten einzuholen. Weiter rügt der Beteiligte zu 1.), daß zwei der drei Richter, die den Beschluß gefaßt haben, bei der Anhörung der Beteiligten nicht mitgewirkt hätten. Außerdem läge zwischen der Anhörung und der Beschlußfassung mehr als ein Jahr, so daß schwerlich noch ein festes Erinnerungsbild bestanden haben könne.
13II.
14Die weiteren Beschwerden sind statthaft (§ 27 FGG) und formgerecht eingelegt worden ( § 29 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 FGG ). Die Beschwerdeberechtigung der Beteiligten folgt aus §§ 29 Abs. 4, 20 FGG.
15Die somit zulässigen Rechtsmittel können jedoch in der Sache keinen Erfolg haben, da der angefochtene Beschluß nicht auf einer Gesetzesverletzung beruht.
16Das Landgericht hat keinen Verfahrensfehler begangen, seiner Aufklärungspflicht gemäß § 12 FGG genügt und die Vorschrift des § 1767 BGB bis auf eine Einschränkung ohne Rechtsfehler angewandt. Die rechtsfehlerhafte Verknüpfung der unbestimmten Rechtsbegriffe "Wohl des Kindes (Anzunehmenden)" und "sittliche Rechtfertigung" ist nicht ursächlich für die ergangene Entscheidung.
171. Zu Unrecht rügen die Beteiligten, daß von der entscheidenden Kammer nur- der Vorsitzende im Anhörungstermin zugegen war. Im allgemeinen ist es zwar sinnvoll, daß bei einer Entscheidung auch die Richter mitwirken, die bei der Beweisaufnahme oder Anhörung anwesend waren. Dies ist aber entbehrlich, wenn auf andere Weise hinreichend gesichert ist, daß das Ergebnis der Ermittlungen Gegenstand von Beratung und Entscheidung ist. So ist es hier. Der Vorsitzende Richter konnte seinen gewonnenen persönlichen Eindruck vermitteln. Das Protokoll gab genügend Aufschluß über Verlauf und Inhalt der Anhörung. Ein Verfahrensfehler ist mithin nicht zu erkennen. Aus den gleichen Gründen kann es auch entgegen der Ansicht der Beteiligten nicht von entscheidender Bedeutung sein, daß die Kammer erst ein Jahr nach der Anhörung über die Beschwerden entschieden hat.
182. Dem Landgericht kann auch nicht vorgeworfen werden, seine Aufklärungspflicht nicht genügt zu haben. Die Ermittlungen in beiden Tatsacheninstanzen reichen aus, um die getroffene Entscheidung zu stützen, für die folgende rechtliche Erwägungen maßgebend sind.
19Die Annahme als Kind ist eine Nachbildung des natürlichen Eltern-Kind Verhältnisses. Dies gilt allgemein auch für die sich nach §§ 1767 ff BGB richtende Annahme eines Volljährigen, denn auch diese ist auf die Begründung eines Eltern-Kind Verhältnisses zwischen den Beteiligten gerichtet. Voraussetzung für die Erwachsenenadoption ist, daß die Annahme sittlich gerechtfertigt ist. Dies schließt die Notwendigkeit ein, daß die Annahme dem Wohl des Anzunehmenden dient und zu einem Eltern-Kind Verhältnis führt (vgl. Erman-Holzbauer, BGB, 7. Aufl., § 1767 Rz 5). Da die Entscheidung über die Adoption Volljähriger nicht der freien Disposition der Beteiligten überlassen bleiben soll (vgl. BTDr 7 / 3061 S. 52), hat das Vormundschaftsgericht diese Voraussetzungen insgesamt zu prüfen.
20Die Beteiligten rügen hier zu Recht, daß das Landgericht bei seiner Entscheidung auch in Zweifel gezogen hat, daß die Adoption dem Wohl des Beteiligten zu 2.) entspricht.
21Da der volljährige und geschäftsfähige Beteiligte zu 2.) selbst den Antrag gestellt und damit zu erkennen gegeben hat, daß die Annahme aus seiner Sicht seinem Wohl dient, ist kein Raum mehr für eine gerichtliche Wertung (vgl. Palandt-Diederichsen, BGB, 41. Aufl., 1767 Anm. 3; Münchner Kommentar § 1767 Rz 13). Anhaltspunkte ,die eine gegenteilige Entscheidung ausnahmsweise rechtfertigen können, sind nicht gegeben. Die Entscheidung des Landgerichts enthält insoweit rechtliche Erwägungen, die einer Nachprüfung nicht standhalten. Das führt aber nicht zur Aufhebung des Beschlusses, da die Rechtsverletzung nicht ursächlich für die im Ergebnis richtige Entscheidung war, die daher nicht auf der Gesetzesverletzung beruht (vgl. dazu: Keidel, FGG, 11. Aufl., 27 Rz 18).
22Entscheidend ist, daß der erstrebten Adoption die sittliche Rechtfertigung im Sinne des § 1767 BGB fehlt. Das hat das Landgericht ohne Rechtsfehler überzeugend begründet.
23Keine Ansatzpunkte rechtfertigen die Annahme der Beteiligten, das Landgericht habe hierbei Vorbringen nicht genügend berücksichtigt. Wenn auch in der Begründung nicht alle Umstände hervorgehoben wurden, die schriftsätzlich und mündlich vorgetragen worden sind, so zeigen doch die Ausführungen im angefochtenen Beschluß, daß sich das Gericht mit dem Vorbringen insgesamt auseinandergesetzt hat, insbesondere auch mit den Umständen, die nach Ansicht des Beteiligten auf ein echtes Vater-Sohn Verhältnis hindeuten.
24Das Landgericht hat den Vortrag der Beteiligten auch zutreffend rechtlich gewürdigt. Seine Ansicht, die vorgetragenen Tatsachen stützten nicht die Meinung, die erstrebte Annahme als Kind sei sittlich gerechtfertigt, ist frei von rechtlichen Bedenken. Dabei ist es durchaus vertretbar, wenn das Landgericht auch Umstände berücksichtigt, die gegen die erstrebte Entscheidung sprechen. So hat das Landgericht entgegen der Ansicht der Beteiligten zutreffend erkannt, daß wegen des geringen Altersabstandes von 7 Jahren auch unter Berücksichtigung des Vorbringens der Beteiligten hierzu kein Vater-Sohn Verhältnis entstanden und ein solches auch nicht zu erwarten ist, sowie daß auch die Abhängigkeit des Beteiligten zu 2.) vom Beteiligten zu 1.) nicht zu einer sittlichen Rechtfertigung der Annahme führen kann. Denn sittlich gerechtfertigt ist die Annahme eines Erwachsenen nur dann, wenn aus dem erforderlichen Generationsabstand sich ergebende Pflichten und Aufgaben zwischen den Beteiligten wechselseitig übernommen werden (vgl. ErmanHolzbauer, § 1767 Rz 5). Pflicht und Aufgabe kann es aber nicht sein, eine bestehende gefühlsmäßige Abhängigkeit zwischen Erwachsenen noch zu vertiefen. Dies gilt in besonderem Maße für die Beteiligten, da es nicht Sinn und Zweck der Erwachsenenadoption sein kann, die vorgetragene Abhängigkeit eines 37-jährigen von einem 44-jährigen noch zusätzlich rechtlich festzulegen.
25Durch die Anhörung der Mutter des Beteiligten zu 1.) sind dem Landgericht weitere berechtigte Zweifel an den Beweggründen für die Annahme des Beteiligten zu 2.) gekommen. Die Mutter ist nicht auf die familienbezogene Verbundenheit der Beteiligten zu sprechen gekommen, sondern hat lediglich ausgeführt, ihr Sohn habe an seinem jüngeren Bruder nach dem Tode ihres Mannes die Vaterstelle innegehabt, bis dieser sich die Bevormundung nicht mehr gefallen lassen habe. Daß eine ähnlich dominierende Position des Beteiligten zu 1.) gegenüber dem Beteiligten zu 2.) besteht, geht schon aus eigenen Angaben des Beteiligten zu 1.) hervor. Er hält den Beteiligten zu 2.) für zu schwach, eine eigene Familie zu gründen und sieht seine kontrollierende und erzieherische Funktion diesem gegenüber weiterhin für erforderlich an. Es bestehen erhebliche Bedenken dagegen, diese Grundkonstellation in der Beziehung zwischen zwei nahezu gleichaltrigen berufstätigen Männern durch die Annahme als Kind weiter zu festigen und dies als sittlich gerechtfertigt anzusehen. Auch die Äußerungen des Beteiligten zu 2.), er sei labil und benötige daher die rechtliche Einbindung in die Familie des Beteiligten zu 1.) begründet nicht die sittliche Rechtfertigung. Zum einen würde die rechtliche Einbindung die bestehende Lebenssituation des Beteiligten zu 2.) nicht entscheidend ändern, zum anderen soll die Erwachsenenadoption die Nachbildung eines Verhältnisses schaffen, wie es zwischen erwachsenen selbstständigen Kindern und deren Eltern bestehen würde. Ein derartiges Verhältnis ist geprägt von der gegenseitigen Pflichtenübernahme und bietet keinen Raum für einseitige Erziehungsfürsorge, wie sie für die Minderjährigenadoption charakteristisch sind. Subjektive Auffassungen der Beteiligten können daher bei der Beurteilung keine Berücksichtigung finden.
26Andere überzeugende Gründe für eine sittliche Rechtfertigung der Adoption sind nicht vorgetragen oder ersichtlich. Insbesondere sprechen keine Anhaltspunkte dafür, daß zum Beispiel der Beteiligte zu 2.) ausersehen ist, das Lebenswerk des Beteiligten zu 1.) fortzusetzen oder dessen Betrieb zu übernehmen.
27Unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt ist zu erwarten, daß die zutreffende rechtliche Würdigung des Landgerichts durch weitere Ermittlungen insbesondere durch die vom Beteiligten zu 1.)vorgeschlagenen (Anhörung der Verwandten, Besichtigung des Haushalts, Einholung eines Sachverständigengutachtens) erschüttert werden könnte. Mithin ist der Aufklärungspflicht voll genügt worden.
28Nach allem hält der angefochtene Beschluß jeder rechtlichen Nachprüfung stand. Die Rechtsmittel der Beteiligten können mithin keinen Erfolg haben.
29Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 13 a FGG.
30Beschwerdewert: 5.000,-- DM.
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