Urteil vom Oberlandesgericht Köln - 4 UF 311/81
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 26. November 1981 verkündete Urteil
des Amtsgerichts - FamiliengerichtsEuskirchen - 14 F 2/81 - wie folgt abgeändert:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin folgenden Unterhalt zu zahlen:
a) für den Zeitraum von Oktober 1980 bis April 1981 monatlich weitere 58,11 DM über die zuerkannten 30,29 DM hinaus (= SaG je 88,40 DM) und für Mai bis Juli 1981 je 88,40 DM;
b) für den Zeitraum von August 1981 monatlich je 130,65 DM;
c) ab Januar 1982 monatlich je 162,22 DM,
fällig jeweils am dritten Werktag eines
jeden Monats, jeweils zuzüglich 4% Zinsen seit Fälligkeit.
Im übrigen wird die Klägerin mit der Klage abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz tragen die Klägerin 1/4 und die Beklagte 3/4,
von denjenigen des Rechtsstreits in zweiter Instanz tragen die Klägerin 1/5 und die Beklagte 4/5.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
1
T a t b e s t a n d :
2Die am 31. Januar 1962 geborene Klägerin ist die eheliche Tochter der Beklagten. Die Ehe der Beklagten mit dem Vater der Klägerin ist geschieden. Bis kurz nach Erreichen ihrer Volljährigkeit wohnte die Klägerin zusammen mit der Beklagten und ihren beiden jüngeren Geschwistern V. (geboren 1965) und K. (geboren 1963) im Haushalt der Beklagten. Im Sommer 1980 zog sie dort aus und lebt seitdem mit ihrem Freund T.i zusammen in S.. Dort besucht sie seit dem 1. Juli 1980 die Glasfachschule. Ihre dortige Ausbildung wird sie im Sommer 1982 beenden. Die Klägerin beabsicht.igt, danach
3ihre Ausbildung durch ein Fachhochschulstudium fortzusetzen.
4Bis Juli 1981 bezog die Klägerin BAFÖG in Höhe von 518,- DM je Monat. Seit August 1981 beträgt der BAFÖG-Betrag, den sie erhält, monatlich 430,--. DM. Während eines Praktikums in der Zeit von Juli 1980 bis Januar 1981 erhielt sie monatlich 100,-- DM, sowie dreimal je 100,-- DM für zusätzliche Messearbeiten. Im August/September 1980, sowie zu Ostern 1981 verdiente die Klägerin als Aushilfe im Krankenhaus 208,80 DM und 201,60 DM.
5Der Vater der Klägerin verdient seit dem 1. Januar 1981 monatlich 1. 799,15 DM netto. Er leistet der Klägerin Barunterhalt. Weiter zahlt er für die Tochter V. monatlich 200,--DM und für den Sohn K. ebenfalls monatlich 200,-- DM, bis auf die Zeit von April bis Oktober 1981, in der er monatlich nur 100,-- DM gezahlt hat.
6Die Beklagte verdiente bis Anfang Mai 1981 als Angestellte bei der Gemeinde monatlich 1.703,25 DM; danach bezog sie infolge einer Herzerkrankung Krankengeld in Höhe von monatlich 1.794,60 DM, ab März 1932 in Höhe von monatlich 1.834,50 DM.
7Unter dem 15. September 1980 forderte die Klägerin die Beklagte auf, ihr Barunterhalt zu leisten.
8Unter dem 7. Mai 1981 erklärte die Beklagte ihre Bereitschaft, der Klägerin in ihrem Haushalt. Naturalunterhalt zu gewähren.
9Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, die Beklagte schulde ihr seit Juli 1980 Unterhalt in Höhe von monatlich 105,85 DM und hat beantragt,
10die Beklagte zu verurteilen, an sie einen Unterhaltsrückstand von 740,95 DM für die Zeit von Juli 1980 bis einschließlich Januar 1981 und ab 1. Februar 1981 einen monatlichen Unterhaltsbeitrag in HBhe von 105,85 DM zu zahlen.
11Die Beklagte hat beantragt,
12die Klage abzuweisen.
13Die Beklagte hat geltend gemacht, sie sei finanziell nicht in der Lage, der Klägerin Barunterhalt zu leisten, deshalb habe sie ihr die Leistung von Naturalunterhalt angeboten.
14Mit dem angefochten Urteil hat das Amtsgericht – Familiengericht - Euskirchen die Beklagte unter Klageabweisung im übrigen verurteilt, an die Klägerin einen Unterhaltsrückstand in Höhe von 212,03 DM zu zahlen und hat dabei die Auffassung
15vertreten, die Erklärung der Beklagten vom 7. Mai 1981 beinhalte eine wirksame unterhaltsrechtliche Bestimmung der Beklagten.
16Gegen dieses ihr am 30. November 1981 zugestellte Urteil hat die Klägerin mit einer am 30. Dezember 1981 eingegangenen Schrift Berufung eingelegt und diese innerhalb der ihr gewährten Fristverlängerung mit einem am 1. März 1982 eingegangenen Schriftsatz begründet.
17Beide Parteien wiederholen ihr erstinstanzliches Vorbringen und Beweiserbieten.
18Nachdem die Klägerin zunächst beantragt hatte, die Beklagte zu verurteilen, an sie seit dem 1. Oktober 1980 monatlich 105,85 DM, ab August 1981 insgesamt monatlich 156,98 DM und ab 1. Januar 1982 insgesamt monatlich 194,77 DM an Unterhalt zu zahlen, hat sie später - entsprechend der ihr gewährten Prozeßkostenhilfe - den Antrag gestellt,
19unter teilweiser Abänderung des amtsgerichtlichen Urteils die Beklagte zu verurteilen, an sie für die Zeit von Oktober 1980 bis April 1981 monatlich je 88,40 DM, für die Zeit von August bis Dezember 1981 monatlich je 130,65 DM und für die Zeit ab Januar 1982 monatlich je 162,22 DM zu zahlen,
20fällig jeweils am dritten Werktag eines jeden Monats, jeweils zuzüglich 4 % Zinsen seit der Fälligkeit
21Die Beklagte beantragt,
22die Berufung zurückzuweisen.
23Wegen des Parteivorbringens im einzelnen wird auf den vorgetragenen Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten, vorbereitenden Schriftsätze ergänzend Bezug genommen.
24E n t s c h e i d u ng s g r ü n d e:
25Die Berufung der Klägerin ist an sich zulässig, sowie in der rechten Form und Frist eingelegt und begründe worden.
26In der Sache hat die Klägerin Erfolg.
27Gern. §§ 1601 ff. DGB kann die Klägerin als eheliche Tochter der Beklagten von dieser Unterhalt verlangen.
28Die Unterhaltspflicht der Beklagten besteht auch für die Vergangenheit, und zwar ab Oktober 1980, da sie insoweit von der Klägerin durch deren Schreiben vom 15. September 1980 in Verzug gesetzt worden ist (§ 1613 Abs. 1 DGB). Die Klägerin ist derzeit Schülerin auf einer Fachschule. Sie beabsichtigt, nach dem Abschluß dieser Schulausbildung eine Fachhochschule zu besuchen. Es steht damit fest, daß sie aufgrund ihrer noch andauernden Berufsausbildung unterhaltsbedürftig ist (§ 1602 Abs. 1 BGB); sie ist nicht verpflichtet, neben ihrer schulischen Ausbildung noch eine entgeltliche Arbeit aufzunehmen, um ihren Lebensunterhalt ganz oder teilweise selbst zu bestreiten.
29Der der Klägerin zustehende Unterhalt ist von der Beklagten durch Entrichtung einer Geldrente zu gewähren (§ 1612 Abs. 1 Satz 1 BGB). Die Beklagte kann sich nicht darauf berufen, sie brauche der Klägerin statt Barunterhalt nur Naturalunterhalt zu leisten. Die von der Klägerin am 7. Mai 1981 allein ausgesprochene Erklärung, sie wolle der Klägerin Naturahmterhalt bieten, stellt keine wirksame Unterhaltsbestimmung iSd § 1612 Abs. 2 Satz 1 BGB dar. Zwar gibt diese Gesetzesbestimmung den Eltern auch gegenüber einem unverheirateten, volljährigen Kind grundsätzlich ein Bestimmungsrecht über die Art und Weise der Unterhaltsgewährung. Dabei geht das Gesetz jedoch, wie schon der Wortlaut zeigt, vom Normalfall des Zusammenlebens der Eltern aus. Aber auch im Fall des Getrenntlebens oder Geschiedenseins beider Elternteile können
30diese ihr Bestimmungsrecht nur gemeinsam ausüben, jedenfalls dann, wenn sie - wie hier - beide für den Unterhalt des Kindes aufzukommen haben (vgl. hierzu: OLG Hamm in FamRZ 80, 192 und 81, 997, Erman-Küchenhoff BGB 7.Aufl., 2 zu § 1612; Brühl-Göppinger-Mutschler, Unterhaltsrecht, 4.Aufl., Rz.383; OLG Köln, Urteil vom 27.9.79 - 21 UF 39/79 -; anders: KG JW 1934,2999; in FamRZ 70, 415 (416); Korn in FamRZ 66,
31392 (393); Palandt, 40.Aufl., 2 zu § 1612). Der Sinngehalt der Regelung in § 1612 Abs. 2 Satz 1 BGB besteht darin, den Eltern als Ausnahme vom Grundsatz des Barunterhalts das Bestimmungsrecht zur Sicherung ihres Einflusses auf die Lebens- und Handlungsweise des Kindes einzuräumen (vgl. KG JW 1934, 2999; BGB FamRZ 1969,205 (207); Göppinger, Unterhaltsrecht, 4. Aufl., Rdn. 378) und ihnen die Unterhaltsleistung zu erleichtern. Freilich ist bei getrenntlebenden oder geschiedenen Elternteilen eine solche Einflußnahme jedenfalls dann nicht schutzwürdig, wenn sie mit dem Ziel ausgeübt wird, das Kind der Einflußnahme des anderen, ebenfalls bestimmungsberechtigten Elternteils zu entziehen. Genau diesen Grund aber macht die Beklagte in ihrer Erklärung vom 7. Mai 1981geltend. Darüberhinaus ist zu berücksichtigen, daß der dem Bestimmungsrecht maßgeblich zugrundeliegende Gedanke der elterlichen Einflußnahme bei volljährigen Kindern nicht oder nicht mehr allein im Vordergrund stehen kann. Vielmehr ist die Eigenständigkeit des volljährigen Kindes zu berücksichtigen (vgl. dazu: Mutschler JR 1981,203 f; Schwerdtner JZ 1981,399). Dies gilt auch hier, insbesondere im Hinblick
32auf das Vorbringen der Klägerin, sie könne in Rheinbach ungestört von den zwischen den Eltern bestehenden Spannungen und nahe ihrer Ausbildungsstätte eigenständiger leben und besser arbeiten. Soweit eine Naturalunterhaltsleistung für die Beklagte weniger belastender wäre als eine Geldleistung, geht diesem Interesse das Interesse des Unterhaltsgläubigers vor, nicht in einen Streit über die Art der Unterhaltung verwickelt
33zu werden. Demzufolge vertritt auch Palandt a.a.O mit der wohl überwiegenden Meinung (vgl. Schwerdtner JZ 1981, 399; Erman-Küchenboff aaO; KG JW 1934,2999) die Ansicht., daß die Bestimmung jedenfalls den "gesamten Lebensbedarf" umfassen müsse. Das aber ist unstreitig bei der Bestimmung der Beklagten nicht der Fall.
34Das von der Beklagten zitierte BGH-Urteil (in NJN 81, 574) geht von einem anderen Sachverhalt aus; dort lebte nur noch ein Elternteil, der deshalb alleine unterhaltsverpflichtet war und damit auch nur alleine bestimmungsberechtigt sein
35konnte. Ähnlich war es in dem vom OLG Hamm,, FamRZ 81,997 2. Familiensenat entschiedenen Fall. Dort wurde die Bestimmung auch durch einen Elternteil für ausreichend erachtet, weil dieser bereit und imstande war, den gesamten Unterhalt dem volljährigen Kind in seiner Wohnung zu leisten (ebenso: OLG Köln, 21. Zivilsenat, aaO). Im Gegensatz dazu kommt vorliegend auch der Vater der Klägerin für deren Unterhalt auf und ist somit an der Bestimmung zu beteiligen. Er hat der Bestimmung der Beklagten vom 7. Mai 1981 nicht zugestimmt. Diese ist daher nicht wirksam geworden.
36Das Maß der von der Beklagten zu entrichtenden Geldrente bestimmt sich nach §§ 1610 Abs.1 und 2, 1606 Abs. 3 Satz 1 BGB. Der Mindestbedarf der Klägerin als Schülerin beträgt monatlich 700,-- DM und ab 1. Januar 1982 monatich 765,--DM (so die Kölner Unterhaltsrichtlinien). Von diesen Bedarfssätzen sind die der Klägerin als verlorene Zuschüsse monatlich geleisteten BAFÖG-Beträge von 518,-- DM bis Juli 1981 und 430,-- DM ab August 1981 abzuziehen. Die Einkünfte der Klägerin während des von ihr abgeleisteten Praktikums und für die im Krankenhaus geleisteten Aushilfsarbeiten sind
37als geringer, unregelmäßiger Verdienst aus Nebenarbeiten unberücksichtigt zu lassen.
38Auf Seiten der Klägerin ergibt sich damit ein Fehlbedarf von monatlich 182,--· DM für die Zeit von Oktober 1980 bis Juli 19B1, von monatlich 270,-- DM für die Zeit von August
391981 bis Dezember 1981 und von monatlich 335,-- DM seit Januar 1982. Diese Fehlbeträge sind nach § 1606 Abs. 3 Satz 1 BGB anteilig nach den Erwerbs- und Vermögensverhältnissen zwischen der Beklagten und dem Vater der Klägerin aufzuteilen.
40Bei der danach vorzunehmenden Berechnung ist von den Bareinkünften beider Elternteile auszugehen. Dabei hat der Senat auf Seiten der Beklagten den Vermögenswert des Hausbesitzes und die ersparten Mietaufwendungen außer Ansatz gelassen und mit den Zinsbelastungen und Aufwendungen der Beklagten für die Geschwister der Klägerin verrechnet.
41Für die Zeit von Oktober 1980 bis April 1981 standen sich somit Einkünfte der Beklagten von monatlich 1.703,25 DM und des Vaters der Klägerin von monatlich 1.799,15 DM gegenüber, was einem Anteil der Beklagten von etwa 17/35 am errechneten Gesamteinkommen beider Elternteile entspricht. Dieser Anteil ändert sich für die Zeit von Mai 1981 bis einschließlich Februar 1982 trotz einer Steigerung der Einkünfte
42(Krankengeld) der Beklagten auf monatlich 1.734,60 DM nicht grundlegend, so daß es bei der Quotelung von 17/35 bleiben kann.
43In Bezug auf den weiter oben errechneten Fehlbedarf der Klägerin ergeben sich somit folgende Unterhaltsansprüche gegen die Beklagte:
44Für die Zeit von Oktober 1980 bis Juli 1981
4517/35 von monatlich 182, -- DM monatlich 88,40 DM;
46von August. bis Dezember 198 81
4717/35 von monatlich 270,-- DM = monatlich 131,14 DM;
48für die Monate ab Januar 1982
4917/35 von monatlich 335,-- DM = monatlich 162,71 DM.
50Dementsprechend war der Klägerin entsprechend ihrem ermäßigten Antrag Unterhalt zuzusprechen. Mit diesem ermäßigten Antrag hat die Klägerin ihren zuvor angekündigten höheren Zahlungsanspruch anteilmäßig zurückgenommen.
51Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 92 Abs. 1 Satz 1,97 Abc. 1, 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO.
52Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht nach § 708 Nr. 8 ZPO.
53Berufungsstreitwert: 3.100,-- DM
54ab 2. April 1982: 2.700,-- DM
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