Beschluss vom Oberlandesgericht Köln - 21 WF 78/82
Tenor
Auf die Beschwerde des Antragstellers werden der Beschluß des Amtsgerichts - Familiengericht - Köln vorn 11. Dezember 1981 und der Abhilfebeschluß
dieses Gerichts vom 5. Mai 1982 - 303 F 330/80 PKH - unter Zurückweisung des Rechtsmittels im übrigen teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu
gefaßt:
In teilweiser Abänderung des Beschlusses des Amtsgerichts - Familiengericht - Köln vom 24. April 1981 - 303 F 330/80 PKH - werden die von dem Antragsteller zu zahlenden Monatsraten auf 40,-- DM, beginnend mit dem 1. Juli 1982, festgesetzt.
1
G r ü n d e:
2Die Parteien, beide deutsche Staatsangehörige, haben am 30. April 1970 die Ehe geschlossen, aus der als einziges Kind der am 23. November 1970 geborene Sohn G. hervorgegangen ist. Seit Januar 1980 leben die Parteien getrennt, nachdem der Antragsteller damals die eheliche Wohnung verlassen hatte. Der Sohn G. lebt seit der Trennung der Parteien bei der Antragsgegnerin.
3Mit Schriftsatz vom 16. Dezember 1980 hat der Antragsteller bei dem Amtsgericht Köln die Scheidung seiner Ehe beantragt.
4Zugleich hat der Antragsteller um Bewilligung des Armenrechts für das Scheidungsverfahren nachgesucht.
5Nachdem der Antragsteller mit Schriftsatz vom 3. April 1981 die formularmäßige Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowie eine Gehaltsbescheinigung für die Zeit vom 1. Januar bis 31. März 1981 vorgelegt hatte, ist ihm durch Beschluß vom 24. April 1981 unter Beiordnung von Rechtsanwältin Dr. I. Prozeßkostenhilfe ohne Ratenzahlungen bewilligt worden.
6Durch den hiermit in Bezug genommenen Beschluß vom 11. Dezember 1981 hat das Amtsgericht in Abänderung des Beschlusses vom 24. April 1981 gemäß § 120 Abs. 1 ZPO angeordnet, daß der Antragsteller ab 1. Januar 1982 monatliche Raten von 240,-- DM zu zahlen hat.
7Gegen diesen Beschluß hat der Antragsteller mit Schriftsatz vom3. März 1982 Beschwerde eingelegt mit dem Antrag,
8unter Aufhebung des Beschlusses vom 11. Dezember 1981 dem Antragsteller die Rückzahlung der gewährten Prozeßkostenhilfe zu erlassen.
9Durch Beschluß vom 5. Mai 1982, auf den ebenfalls Bezug genommen wird, hat das Amtsgericht der Beschwerde des Antragstellers nur insoweit abgeholfen, als die von dem Antragsteller zu zahlenden Monatsraten auf 120,-- DM ermäßigt worden sind.
10Die gemäß § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO zulässige Beschwerde ist teilweise begründet.
11Nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Antragstellers ist es gerechtfertigt, den Beschluß des Amtsgerichts vom 24. April 1981, durch welchen dem Antragsteller Prozeßkostenhilfe ohne Ratenzahlungen bewilligt worden ist, gemäß § 124 Nr. 3 ZPO dahin abzuändern, daß der Antragsteller nunmehr monatliche Raten von 40,-- DM, beginnend mit dem 1. Juli 1982, zu zahlen hat.
12Nach § 124 Nr. 3 ZPO kann die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe aufgehoben oder zu Lasten der Partei abgeändert werden, wenn die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozeßkostenhilfe nicht vorgelegen haben. Dieser Tatbestand
13ist hier erfüllt.
14Wie sich aus der bereits mit Schriftsatz vom 3. April 1981 vorgelegten Verdienstbescheinigung des Antragstellers für die Zeit vom 1. Januar bis 31. März 1981 ergibt (BI. 11 d.A.), hat der Antragsteller damals im Monatsdurchschnitt rd. 2.155,-DM netto verdient. Daraus errechnet sich ein Einkommen im Sinne der Vorschrift des § 115 Abs. 1 ZPO in Höhe von 1.163,-DM, selbst wenn man die monatlichen Raten von rd. 567,-- DM, die der Antragsteller zur Tilgung des bei der W. AG in J. aufgenommenen Darlehens zu zahlen hat (BI. 27 d.A.), in vollem Umfang einkommensmindernd berücksichtigt (2.155,-- DM Nettoeinkommen ./. 255,-- DM Kinderunterhalt ./. 170,-- DM Ehegattenunterhalt ./. 567,-- DM Darlehensrate) . Dem Antragsteller hätte also von vornherein Prozeßkostenhilfe nur unter Festsetzung von monatlichen Raten in Höhe von mindestens 120,-- DM bewilligt werden dürfen. Die Bewilligung in dem Beschluß vom .24. April 1981 entspricht demnach nicht den wirklichen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Antragstellers.
15Allerdings waren dem Amtsgericht die wirklichen Einkommensverhältnisse des Antragstellers bei Erlaß des Beschlusses vom 24. April 1981 bekannt, da der Antragsteller seine Verdienstbescheinigung für die Zeit vom 1. Januar bis 31. März 1981 bereits mit Schriftsatz vom 3. April 1981 (BI. 11 der Scheidungsakten) vorgelegt hat. Obwohl sich deshalb eine Aufhebung der ursprünglichen Bewilligung als eine Abänderung wegen bloßer Veränderung in der rechtlichen Beurteilung darstellt, ist eine solche Abänderung gemäß § 124 Nr. 3 ZPO zulässig, weil diese Vorschrift nach ihrem Wortlaut und Zweck auch die Fälle erfaßt, in denen das Gericht Prozeßkostenhilfe aufgrund einer rechtlich fehlerhaften Beurteilung der objektiven Sachlage bewilligt hat (vgl. Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, Anm. 1 zu § 124). Die gegenteilige Auffassung von Schneider, der ohne nähere Begründung meint, dem Gericht bei Bewilligung von Prozeßkostenhilfe bekannte, aber nicht zu Lasten des Hilfsbedürftigen berücksichtigte
16Bewertungsumstände könnten eine Aufhebung der Bewilligung nicht rechtfertigen (vgl. Zöller-Schneider, ZPO, Anm. III, 3 e zu § 124), findet im Gesetz keine hinreichende Stütze. Soweit es um die Hilfsbedürftigkeit der Partei im Zeitpunkt der Bewilligung
17geht, stimmt die Vorschrift in § 124 Nr. 3 ZPO fast wörtlich mit der Vorschrift des § 121 ZPO a.F. überein. Nach dieser Vorschrift konnte das Armenrecht zu jeder Zeit entzogen werden, wenn sich ergibt, "daß eine Voraussetzung der Bewilligung nicht vorhanden war ... "Dabei war nicht zweifelhaft, daß das Armenrecht auch entzogen werden konnte, wenn das Gericht bei einer neuerlichen Prüfung des gleichgebliebenen Sachverhalts die
18Voraussetzungen für die Bewilligung des Armenrechts nunmehr anders beurteilte als zur Zeit der ursprünglichen Bewilligung (vgl. Stein-Jonas-Leipold, ZPO, RdNr. 1 und 6). Daß sich an dieser Rechtslage durch die insoweit fast gleichlautende Vorschrift in § 124 Nr. 3 ZPO etwas ändern sollte, ist nicht ersichtlich. Unzuträglichkeiten bei der Entziehung des Armenrechts wegen einer anderweitigen rechtlichen Beurteilung haben sich auch unter
19der Geltung des § 121 ZPO a.F. nur ergeben, soweit die Voraussetzung der Erfolgsaussicht oder der fehlenden Mutwilligkeit infrage stand (vgl. hierzu Stein-Jonas-Leipold, ZPO, RdNr. 5 und 6). Diese Unzuträglichkeiten hat der Gesetzgeber dadurch beseitigt,
20daß eine Aufhebung der Bewilligung von Prozeßkostenhilfe wegen Fehlens ihrer sachlichen Voraussetzungen jetzt nur noch zulässig ist, wenn die Partei durch unrichtige Darstellung des Streitverhältnisses die für die Bewilligung der Prozeßkostenhilfe maßgebenden Voraussetzungen vorgetäuscht hat (§ 124 Nr. 1 ZPO).
21Die hiernach zulässige Abänderung des Beschlusses vom 24. April 1981 führt nach Lage des Falles zur Festsetzung von monatlichen Raten von 40,-- DM, beginnend mit dem 1. Juli 1982.
22Nach § 124 ZPO "kann" das Gericht unter den in dieser Vorschrift im einzelnen beschriebenen Voraussetzungen die Bewilligung der Prozeßkostenhilfe aufheben. Damit wird die Aufhebung in das pflichtgemäße Ermessen des Gerichts gestellt. Bei seiner Entscheidung hat das Gericht die Besonderheiten des jeweiligen Falles zu beachten und insbesondere die schutzwürdigen Interessen der hilfsbedürftigen Partei zu berücksichtigen (vgl. Schuster, Prozeßkostenhilfe, RdNr. 3 zu § 124 ZPO; Zöller, ZPO, Anm. IV, 1 zu § 124). Der davon abweichenden Auffassung, wonach das Wort "kann" in § 124 ZPO ebenso wie in § 121 ZPO a.F. nicht die Einräumung eines Ermessens, sondern bloße Zuständigkeitsregelung bedeutet (so Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, Anm. 2 zu § 124), vermag der Senat nicht zu folgen. Abgesehen davon, daß schon die Vorschrift in § 121 ZPO a.F. auch im Sinne einer Ermessensvorschrlft verstanden worden ist (vgl. SteinJonas-Leipold, ZPO, RdNr. 4 zu § 121), ergibt sich die Deutung der Vorschrift in § 124 ZPO als einer Ermessensvorschrift unzweifelhaft aus der mit dem Gesetzeswortlaut übereinstimmenden amtlichen Begründung des Gesetzes (vgl. BT-Drucksache 8/3068 Seite 31). Wenn Hartmann (a.a.O.) demgegenüber darauf hinweist, daß die Auslegung der Vorschrift in § 124 ZPO als Ermessensvorschrift den berechtigten Belangen des Prozeßgegners und insbesondere der Staatskasse zuwiderlaufe, muß er sich entgegenhalten lassen, daß in den Fällen des § 124 ZPO nur eine Ermesserisvorschrift den Richter in die Lage versetzt, im jeweiligen Einzelfall den Belangen aller Beteiligten gerecht zu werden. Nur wenn der Richter bei seiner Entscheidung auch die schutzwürdigen Interessen der hilfsbedürftigen Partei angemessen berücksichtigen kann, wird der Zweck der Prozeßkostenhilfe im Einzelfall gewährleistet. Dieser Zweck besteht darin, die prozessuale Stellung von Bemittelten und Unbemittelten weitgehend anzugleichen und auf diese Weise den verfassungsrechtlichen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) sowie das Sozialstaatsprinzip der Verfassung (Art. 20 Abs. 1 GG) zu verwirklichen (vgl. BVerfG in NJW 1959/715 und 1960/331). Angesichts dessen gebietet auch der Grundsatz, Gesetze verfassungskonform auszulegen, die Vorschrift in § 124 ZPO als eine Ermessensvorschrift zu verstehen.
23Hier ist zu Gunsten des Antragstellers zunächst zu berücksichtigen, daß sich seine Einkommensverhältnisse seit Bewilligung der Prozeßkostenhilfe verschlechtert haben. Während der Antragsteller in den ersten drei Monaten des Jahres 1981 noch nach der
24Lohnsteuer-Klasse III/1 besteuert worden ist, ist er im späteren Verlauf des Jahres 1981 rückwirkend in die Lohnsteuer-Klasse I eingestuft worden. Das hat dazu geführt, daß sein monatliches Nettoeinkommen im Durchschnitt des gesamten Kalenderjahres 1981
25nur rd. 1.898,-- DM betragen hat, wie sich im einzelnen aus seinem Lohnzettel für das Kalenderjahr 1981 ergibt (BI. 34 d.A.). Im übrigen kann nicht unberücksichtigt bleiben, daß der Familienrichter dem Antragsteller zunächst Prozeßkostenhilfe ohne Ratenzahlungen bewilligt und damit einen Tatbestand geschaffen hat, auf den der Antragsteller nach Lage des Falles vertrauen durfte. Denn wenn einer hilfsbedürftigen Partei, die - wie hier der Antragsteller - ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vollständig und wahrheitsgemäß angegeben hat, Prozeßkostenhilfe bewilligt worden ist, darf die Partei grundsätzlich auf den Bestand der erfolgten Bewilligung vertrauen und ihre finanziellen Dispositionen darauf einrichten. Angesichts dessen hält es der Senat für angemessen, die von dem Antragsteller zu entrichtenden Darlehensraten in vollem Umfang
26als besondere Belastung in Rechnung zu stellen (§ 115 Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 2 ZPO), zumal der Antragsteller das zugrundeliegende Darlehen in dem bereits mit seinem Schriftsatz vorn 3. April 1981 überreichten Vordruck nach § 117 ZPO angegeben hatte (BI. 9 d.A.). Demnach verfügt der Antragsteller gegenwärtig über ein gemäß § 115 Abs. 1 ZPO zu berücksichtigendes Einkommen von 906,-- DM (1.898,-- DM Nettoeinkommen ./. 255,-- DM Kinderunterhalt ./. 170,-- DM Ehegattenunterhalt ./. 567,-- DM Darlehensrate) , so daß er nach der Tabelle in Anlage 1 zu § 114 ZPO an sich monatliche Raten von 60,-- DM zahlen müßte. Mit Rücksicht darauf, daß der Antragsteller sich inzwischen einer zahnärztlichen Behandlung unterziehen mußte und von den Kosten dafür einen Betrag von 1.400,-- DM selbst zu tragen hat, erscheint eine Herabsetzung der monatlichen Raten auf 40,-- DM geboten.
27Demnach mußte der angefochtene Beschluß in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang abgeändert werden.
28Eine Kostenentscheidung ist nicht vera:n.laßt (§ 118 Abs. 1 Satz 4 ZPO).
29Wert der Beschwerde, soweit sie zurückgewiesen worden ist: 100,-- DM.
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