Beschluss vom Oberlandesgericht Köln - 1 Ss 495/82
Tenor
Das angefochtene Urteil wird mit seinen Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an eine andere Abteilung des Amtsgerichts Köln zurückverwiesen.
1
Gründe:
2I.
3Das Amtsgericht hat den Angeklagten wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in Tateinheit mit Urkundenfälschung, Vergehens nach dem Pflichtversicherungsgesetz und Hinterziehung von Kraftfahrzeugsteuer zu einer Geldstrafe verurteilt.
4Nach den Feststellungen befuhr der Angeklagte am 19.5.1980, gegen. 23.30 Uhr, mit einem nicht zugelassenen Pkw-Opel, an dem für einen anderen Pkw des Angeklagten ausgegebene amtliche Kennzeichen befestigt waren, in K. die M.straße, als er beim Einbiegen in die G. Straße wegen seiner Fahrweise der Besatzung eines Funkstreifenwagens auffiel. Bei der anschließenden Verfolgung gelang es den Polizeibeamten nicht, das Fahrzeug mit dem Angeklagten als Fahrer zu stellen. Das Amtsgericht hat seine Überzeugung von der Identität des Angeklagten mit dem Fahrer des Pkw-Opel u.a. auf die Aussage von Polizeibeamten gestützt, wonach der Angeklagte, als er in der Nacht zum 20.5.1980 in der Wohnung seiner Eltern abgeholt wurde, ebenso wie der Fahrer des Pkw-Opel einen roten Pullover getragen hatte. Der Verteidiger hat in der Hauptverhandlung vor seinem Schlußvortrag beantragt, eine Ortsbesichtigung zum Nachweis dafür vorzunehmen, daß eine von einem Polizeibeamten für den Tatort bekundete Entfernungsangabe unrichtig war. Außerdem hat er noch die Vernehmung einer Zeugin (S.) beantragt. Zu beiden Anträgen heißt es im Hauptverhandlungsprotokoll:
5"Der Verteidiger wird darauf hingewiesen, daß über die Beweisanträge durch Urteil entschieden wird."
6In den Urteilsgründen wurden die Anträge sodann abgelehnt.
7II.
8Die Revision des Angeklagten hat aufgrund der Verfahrensrüge, das Amtsgericht habe den Antrag auf Ortsbesichtigung nicht in der Hauptverhandlung beschieden, (vorläufig) Erfolg.
9Das Verfahren des Amtsgerichts stellt sich hinsichtlich des Antrages auf Ortsbesichtigung als Verstoß gegen § 244 Abs. 6 StPO dar, wonach es zur Ablehnung eines Beweisantrages eines in der Hauptverhandlung zu verkündenden und zu begründenden Gerichtsbeschlusses bedarf (§§ 34, 35 Abs. 1 StPO; SenE VRS 49, 183, 184; Herdegen in KK, § 244 StPO Rn. 64). Etwas anderes gilt nur für Hilfsbeweisanträge, über die nach dem Willen des Antragstellers erst im Zusammenhang mit der Urteilsfindung entschieden werden soll, bei denen also auf die Mitteilung der Ablehnungsgründe vor der Urteilsverkündung verzichtet wird (vgl. Gollwitzer in Löwe-Rosenberg, 23. Aufl., § 244 StPO Rn. 131 f., Herdegen a.a.O. Rn. 54, je m.w.N.). Diese Voraussetzung lag bei dem Antrag auf Ortsbesichtigung schon wegen seiner Bezeichnung als "Haupt-Beweisantrag" nicht vor. Zudem war der Beweisantrag nicht im unmittelbaren Zusammenhang mit dem Antrag auf Freisprechung oder sonst im Rahmen der Schlußausführungen gestellt, so daß auch deswegen seine Behandlung als Hilfsbeweisantrag nicht gerechtfertigt war (vgl. OLG Hamm GA 72, 59 m.w.N.; BGH NJW 68, 1339 = BGHSt 22, 124). Allein der Umstand, daß ein Beweisantrag noch nach Schluß der Beweisaufnahme gestellt wird, genügt nicht für die Annahme, daß über ihn nach dem Willen des Antragstellers erst im Zusammenhang mit der Urteilsfindung entschieden werden soll, zumal Hauptbeweisanträge bis zur Urteilsverkündung gestellt werden können (KG JR 54, 192; RGSt 3, 116, 117; RG JW 1912, 946; Herdegen a.a.O. Rn. 52; KMR-Paulus, 7. Aufl., § 244 StPO Rn. 408). Der Mangel, der in der fehlenden Bekanntgabe der Ablehnungsgründe noch in der Hauptverhandlung besteht, kann durch die ablehnende Bescheidung in den Urteilsgründen nicht geheilt werden, auch wenn die Ablehnung nach § 244 Abs. 3, 5 StPO nicht zu beanstanden gewesen wäre; denn ein solches Verfahren nimmt dem Antragsteller die Möglichkeit, sein weiteres Prozeßverhalten entsprechend den Ablehnungsgründen einzurichten (BGHSt 19, 24 = NJW 63, 1788; BGH NJW 51, 368; Gollwitzer a.a.O. Rn. 120, 142; KMR-Paulus a.a.O. Rn. 408 m.w.N.). Auf diesem Mangel kann das Urteil auch beruhen (s. BGH bei Dallinger MDR 71, 18; Herdegen a.a.O. Rn. 69).
10III.
11Soweit der Verteidiger ferner die Vernehmung der Zeugin S. dazu beantragt hat, daß der Angeklagte "am 19.5.1980 bzw. 20.5.1980 nicht einen roten sondern einen weißen Pullover getragen hat", gibt dies Anlaß, auf folgendes hinzuweisen: Ein Beweisantrag setzt das Verlangen eines Verfahrensbeteiligten voraus, daß zum Nachweis einer bestimmten Tatsache (durch Gebrauch eines bestimmten Beweismittels) Beweis erhoben wird und die Tatsache die Grundlage des Sachurteils betrifft (BGHSt 6, 128, 129; Herdegen a.a.O. Rn. 48; Gollwitzer a.a.O. Rn. 72 f.; KMR-Paulus a.a.O. Rn. 371), wobei eine bestimmte Beweistatsache lediglich behauptet zu sein braucht. Hier enthielt der Antrag auf Vernehmung der Zeugin S. nicht die Behauptung einer bestimmten Beweistatsache, denn die Formulierung, daß der Angeklagte "am 19.5.1980 bzw. 20.5.1980" nicht wie angegeben gekleidet war, ließ offen, ob die Behauptung für den 19.5.1980 oder für den 20.5.1980 oder für beide Tage zusammen aufgestellt werden sollte. Selbst wenn die Behauptung nur auf den 19.5.1980, den Tattag, bezogen wurde, fehlte dem Antrag die Behauptung einer die Grundlage des Schuldspruchs konkret betreffenden Tatsache. Denn es blieb unklar, ob die Beweistatsache für die von den Zeugen bekundete Tatzeit (gegen 23.30 Uhr am 19.5.1980) oder für eine sonstige Zeit des Tattages behauptet wurde, der Antragsteller sich also möglicherweise schon daraus Schlüsse gegen eine Identität des Angeklagten mit dem von den Zeugen beobachteten Fahrer des Pkw-Opel erhoffte. Die in der Unklarheit oder Mehrdeutigkeit der Beweisbehauptung begründete Mangelhaftigkeit eines Beweisantrages rechtfertigt allerdings nicht schon ohne weiteres seine Ablehnung. Vielmehr obliegt es grundsätzlich dem Gericht (§ 244 Abs. 2 StPO), durch Befragung des Antragstellers zu klären, ob er den Inhalt des Antrages klarstellen oder die Beweisbehauptung in tatsächlicher Hinsicht ergänzen kann (RG JW 28, 2988 Nr. 24 u. JW 32, 3102 Nr. 55; BGH NJW 59, 396 und GA 60, 315; OLG Celle GA 62, 216, 217; Herdegen a.a.O. Rn. 50; Gollwitzer a.a.O. Rn. 93; KMR-Paulus a.a.O. Rn. 371). Die Verpflichtung des Gerichts zur Nachfrage ergibt sich insbesondere in Fällen, in denen der Sachverhalt die Vermutung nahelegt, daß der Antragsteller aus Ungeschick, ungenügender Überlegung, infolge eines Versehens oder aus ähnlichen Gründen den Beweissatz nicht so genau und vollständig gefaßt hat, als er dazu in der Lage sein würde (RG HRR 1932 Nr. 407; Alsberg-Nüse, Der Beweisantrag im Strafprozeß, 2. Aufl., S. 402; Herdegen a.a.O. Rn. 50; Gollwitzer a.a.O. Rn. 94). Führt die Nachfrage nicht zu einer Behebung des Mangels, so kann der Antrag durch zu begründenden Beschluß (§ 34 StPO) abgelehnt werden.
12IV.
13Für die neue Hauptverhandlung wird darauf hingewiesen, daß ein Fall notwendiger Verteidigung (§ 140 Abs. 2 StPO) nicht vorliegt; die insoweit wegen zeitweiliger Abwesenheit des Verteidigers auf den absoluten Revisionsgrund des § 338 Nr. 5 StPO gestützte Rüge ist daher unbegründet. Wegen der Schwere der Tat, die sich hauptsächlich nach der zu erwartenden Rechtsfolgenentscheidung richtet (vgl. SenE NJW 72, 1432; Laufhütte in KK, § 140 StPO Rn. 21 m.w.N.), war die Mitwirkung eines Verteidigers nicht geboten, da nach Lage der Sache lediglich eine Geldstrafe in Betracht kam. Eine "Schwere der Tat" ergab sich hier auch nicht aus der Möglichkeit, Sicherungsmaßregeln nach §§ 69, 69 a StGB zu verhängen. Abgesehen davon war die Verhängung einer solchen Maßregel auch nicht zu erwarten, da die Anklage eine solche nicht beantragt hat und auch in der Hauptverhandlung kein entsprechender Hinweis erfolgt ist (§ 265 Abs. 1 StPO, vgl. Kleinknecht, StPO, 35. Aufl., hierzu Rn. 8). Der Umstand, daß das Gericht bei den Akten befindliche Urkunden zu Beweiszwecken oder zu Vorhalten verwertet, begründet für sich allein noch keine "Schwierigkeit der Sachlage" (vgl. auch Laufhütte a.a.O. Rn. 22). Die "Rechtslage" bietet nicht schon deswegen besondere Schwierigkeiten, weil die dem Angeklagten zur Last gelegte Tat tateinheitlich gegen mehrere Strafvorschriften verstieß.
Verwandte Urteile
Keine verwandten Inhalte vorhanden.
Referenzen
This content does not contain any references.