Urteil vom Oberlandesgericht Köln - 5 U 201/82
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin und unter Zurückweisung der Berufung im übrigen wird das am 21. Juli 1982 verkündete Urteil der 24. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 24 0 110/82 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefaßt:
Es wird festgestellt, daß das Versicherungsverhältnis zwischen den Parteien (Krankenhaustage-
geld und Krankenhauskostenversicherung, Versicherungsschein-Nr. 205 7305 xxx.x vom 9.1.1981) mit Wirkung vom 9.11.1981 fortbesteht und durch die Rücktrittserklärung der Beklagten vom 1.12.1981 nicht aufgehoben worden ist.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 45/100, die Beklagte 55/100.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Von der Darstellung eines Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs.1 ZPO abgesehen.
1
Entscheidungsgründe
2Die in formeller Hinsicht bedenkenfreie Berufung ist bezüglich des Feststellungsantrages weitgehend begründet, im übrigen unbegründet.
3Das Versicherungsverhältnis der Parteien (Behandlungskosten-und Krankenhaustagegeldversicherung) besteht mit Wirkung vom 9.11.1981 fort. Die Klägerin hat gemäß § 256 ZPO ein rechtliches Interesse an der Feststellung dieses Rechtsverhältnisses; der Urteilsausspruch stellt ein sich streitwertmäßig nicht auswirkendes "Minus" zu ihrem ursprünglichen Antrag dar.
4Die Beklagte ist zunächst von dem am 16.12.1980/9.1.1981 geschlossenen Versicherungsvertrag mit Schreiben vom 28.10. 1981 wirksam zurückgetreten, weil die Klägerin im Antrag vom 16.12.1980 gefahrerhebliche Umstände - ständige ärztliche Behandlung mit regelmäßiger Medikamenteneinnahme wegen einer Schilddrüsenerkrankung - verschwiegen hat. Es handelt sich bezüglich dieser Krankheit um einen gefahrerhöhenden erheblichen Umstand im Sinne von § 16 VVG, und zwar nach § 16 Abs. 1 Satz 3 VVG allein deshalb, weil die Beklagte im Formularantrag ausdrücklich nach allen Krankheiten und Beschwerden, die in den letzten fünf Jahren bestanden haben, gefragt hat. Die Klägerin bestreitet nicht, daß sie an der Schilddrüsenerkrankung (jedenfalls an einem "Kropf") gelitten hat und dies nicht in den Antrag aufgenommen worden ist. Sie beruft Sich lediglich darauf, der Versicherungsvertreter der Beklagten, I., habe ihr gesagt, sie brauche diese Krankheit nicht anzugeben. Da die Kenntnis des Vermittlungsagenten I. gemäß § 44 VVG der Beklagten nicht zuzurechnen ist, kann diese Behauptung nur insoweit erheblich sein, als, ihre Richtigkeit unterstellt, mangelndes Verschulden der Klägerin im Sinne von § 16 Abs. 2 VVG in Betracht kommt. Die Klägerin, die für mangelndes Verschulden beweispflichtig ist, hat indes keinen Beweis für eine solche Auskunft des Agenten I. angetreten. Die unter Beweis gestellte Tatsache, der Zeuge C. , ein anderer Vertreter der Beklagten, habe mit Rücksicht auf den sichtbaren "Kropf" die Aufnahme des Antrags abgelehnt, beweist nicht, daß der Zeuge I. der Klägerin gesagt hat, sie brauche die Krankheit nicht anzugeben. Selbst wenn er dies getan hätte, wäre die Klägerin nicht entschuldigt, weil der Zeuge C. ihr das Gegenteil erklärt hatte und sie dies in dem eindeutig formulierten Antragsformular bestätigt gefunden hat. Unter diesen Umständen durfte sie einer unrichtigen Auskunft des Zeugen I. nicht vertrauen.
5Die Beklagte ist auch rechtzeitig binnen der in § 20 VVG genannten Monatsfrist ab Kenntnisnahme von dem verschwiegenen Umstand zurückgetreten. Die Beklagte hat von der Schilddrüsenerkrankung der Klägerin durch Schreiben des M. vom 10.10.1981, eingegangen bei der Beklagten am 12.10.1981, erfahren. Die Rücktrittserklärung vom 28.10.1981 ist also rechtzeitig erfolgt.
6Nach Auflösung des Vertrages durch den Rücktritt vom 28.10. 1981 haben die Parteien jedoch die Fortsetzung des Versicherungsverhältnisses vereinbart. In dem Rücktrittsschreiben vom 28.10.1981 hat die Beklagte der Klägerin ein unter Bezugnahme auf ein mündliches Angebot ihres Mitarbeiters I. dahingehendes Angebot unterbreitet, welches die Klägerin mit Erklärung vom 6.11.1981, der Beklagten zugegangen am 9.1101981, angenommen hat. Die Erklärung der Beklagten vom 28.10.1981 ist trotz des scheinbar anders lautenden Wortlauts Fortführung des Vertrags dahin auszulegen, daß das Versicherungsverhältnis mit Wirkung ex nunc (9.11.1981) zu unveränderten Bedingungen zustandekommen sollte, unter Einschluß des Schilddrüsenleidens, aber ohne daß die Beklagte für die Erkrankung vom 24.7. -18.8.1981 die (hier eingeklagte) Versicherungsleistung erbringen sollte.
7Denn beide Parteien vertreten die Vereinbarung vom 6./9.11.1981 übereinstimmend dahin, daß die Beklagte für den Klinikaufenthalt in X. keine Leistungen erbringen sollte, das Versicherungsverhältnis aber fortzuführen sei. Bezüglich der Klägerin ergibt sich dies aus dem Klagevorbringen, mit dem vorgetragen ist, das Angebot der Beklagten habe dahin gelautet, der Vertrag solle in unverändertem Zustand fortlaufen, wenn die Klägerin auf Leistungen für den Klinikaufenthalt verzichte. Was die Beklagte angeht, so sprechen Interessenlage und ihr Verhalten dafür, daß sie die Vereinbarung ebenfalls so gewollt hat: Wenn sie für die Zeit vor dem 9.11.1981 hätte Leistungen erbringen wollen, hätte es eines Rücktritts nicht bedurft, andererseits waren für die Zukunft wegen der erfolgreichen Strumaoperation keine weiteren Schilddrüsenerkrankungen zu erwarten, die Fortsetzung des Versicherungsverhältnisses also unbedenklich. Das von beiden Parteien übereinstimmend gewollte Ergebnis ließ sich nach erfolgtem Rücktritt durch eine Neubegründung des Versicherungsverhältnisses zu den bisher geltenden Bedingungen erreichen. Als solche ist die Vereinbarung der Parteien vom
86./9.11.1981 aufzufassen, ein vom gemeinsam Gewollten abweichender Wortlaut ( "falsa demonnstratio" ) steht dem nicht entgegen (Palandt, BGB, 41. Auflage, § 155 Anm. 2 b).
9Die Leistungen wegen des Krankenhausaufenthaltes in X. standen nach dem Rücktritt der Beklagten vom 28.10.1981 der Klägerin nicht zu (§ 20 VVG), den Kausalitätsgegenbeweis nach § 21 VVG kann die Klägerin angesichts des engen medizinischen Zusammenhangs zwischen Schilddrüsenleiden und Strumaoperation mit Sicherheit nicht führen. Diese Feststellung kann der Senat aufgrund eigener Sachkunde aus zahlreichen ähnlich gelagerten Fällen treffen.
10Nach alledem ist das Versicherungsverhältnis der Parteien mit Wirkung vom 9.11.1981 fortgesetzt worden und ist der von der Klägerin geltend gemachte Zahlungsanspruch unbegründet.
11Der abermalige Rücktritt der Beklagten vom 1.12.1981 war nicht berechtigt.
12Die Beklagte hat im Schreiben vom 1.12.1981 die Rücktrittserklärung darauf gestützt, daß die Klägerin, wie sie im Schreiben vom 6.11.1981 mitgeteilt habe, seit 1976 an Gallensteinen leide. Sicherlich ist auch das Vorhandensein von Gallensteinen ein gefahrerheblicher Umstand im Sinne von § 16 VVG, welcher der Anzeigepflicht unterliegt. Objektiv liegt, weil die Klägerin im Antragsformular keine Gallensteine erwähnt hat, eine Verletzung der Anzeigepflicht vor. Nach § 16 Abs. 2 VVG ist jedoch der Rücktritt ausgeschlossen, wenn die Anzeige ohne Verschulden des Versicherungsnehmers unterblieben ist. Im zu entscheidenden Falle hat die Klägerin unwidersprochen vorgetragen, daß sie wegen der Gallensteine niemals Beschwerden gehabt habe und nie ärztlich behandelt worden sei. Wenn ihr bei irgendeiner Gelegenheit vier Jahre vor Antragstellung einmal mitgeteilt worden ist, sie habe Gallensteine und wenn sie deswegen nie Beschwerden hatte, konnte sie als medizinischer Laie der Meinung sein, es lägen keine Krankheiten bzw. Beschwerden vor, die der Beklagten anzugeben seien. Es erscheint überdies glaubhaft, daß die Klägerin, wie von ihr vorgetragen, im Augenblick der Antragstellung gar nicht an die Gallensteine, die ihr keine Beschwerden bereiteten, gedacht hat.
13Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 ZPO.
14Die Entscheidungen über die vorläufige Vollstreckbarkeit und die Versagung von Vollstreckungsschutz beruhen auf den §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.
15Streitwert für das Berufungsverfahren: 8.623,80 DM
16Wert der Beschwer der Klägerin: 3.960,-- DM
17Wert der Beschwer der Beklagten: 4.663,80 DM
Verwandte Urteile
Keine verwandten Inhalte vorhanden.
Referenzen
Dieser Inhalt enthält keine Referenzen.