Beschluss vom Oberlandesgericht Köln - 2 W 13/83
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Klägers vom 21. Januar 1983 gegen den Beschluß des Landgerichts Köln vom 21. Dezember 1982 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der sofortigen Beschwerde trägt der Kläger.
1
Gründe:
2I.
3Die Parteien sind geschiedene Eheleute und waren zu je 1/2 Miteigentümer eines Grundstücks. Die Beklagte ließ auf dem Anteil des Klägers eine Sicherungshypothek in Höhe von 9.133,-- DM eintragen, um auf diese Weise Unterhaltsansprüche gegen den Kläger zu sichern.
4Kurz darauf tilgte der Kläger seine Verbindlichkeiten und bat die Beklagte, die Löschung der Sicherungshypothek in die Wege zu leiten. Die Prozeßbevollmächtigten der Beklagten erklärten dazu ihre grundsätzliche Bereitschaft, wiesen aber darauf hin, daß der Kläger die Kosten für die notarielle Löschungsbewilligung zu tragen habe.
5Nachdem die Parteien anschließend über zwei Jahre in dieser Sache keinen Kontakt mehr gehabt hatten, forderte der Prozeßbevollmächtigte erster Instanz des Klägers die Beklagte unter Fristsetzung und Androhung gerichtlicher Schritte auf, in gehöriger Form in die Löschung des Grundpfangrechts einzuwilligen. Demgegenüber berief sich die Beklagte auf andere, angeblich offenstehende Forderungen gegen den Kläger.
6Daraufhin hat der Kläger mit Schriftsatz vom 21. September 1981, eingegangen bei Gericht am 24. September 1981, Klage erhoben mit dem Antrag, die Beklagte zu verurteilen, in die Löschung der Sicherungshypothek einzuwilligen.
7Nachdem die Beklagte mitgeteilt hat, daß ihr durch Beschluß vom 22. September 1981 das Grundstück in der Teilungsversteigerung zugeschlagen worden ist, hat der Kläger andere Klageanträge angekündigt. Zuletzt hat er beantragt,
8festzustellen, daß die Sicherungshypothek eine Eigentümergrundschuld ist, die ihm zusteht,
9die Beklagte zu verurteilen, zu bewilligen und zu beantragen, daß die Sicherungshypothek als Eigentümergrundschuld für ihn eingetragen wird.
10Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
11Sie hat sich bereit erklärt, falls der Kläger einen Grundbuchberichtigungsantrag stellen sollte, diesen anzuerkennen, allerdings unter Verwahrung gegen die damit verbundenen Kosten. Während des Rechtsstreits hat die Beklagte es abgelehnt, die Bewilligung in einer vom Kläger vorbereiteten notariellen Urkunde zu erteilen, da die Kosten für die Urkunde und deren Durchführung nach dem Entwurf von den Parteien gesamtschuldnerisch getragen werden sollten.
12Nachdem die Beklagte im Termin vom 25. November 1982 eine notarielle Berichtigungsbewilligung vorgelegt hat, wonach der Kläger die Kosten der Bewilligung zu tragen hat, haben die Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt, und wechselseitige Kostenanträge gestellt. Das Landgericht hat durch Beschluß vom 21. Dezember 1982, zugestellt am 14. Januar 1983, dem Kläger die Kosten des Rechtsstreits auferlegt mit der Begründung, er habe den Rechtsstreit veranlaßt, da er nicht bereit gewesen sei, die Kosten der Bewilligung zu tragen, obwohl er dazu gemäß § 897 BGB verpflichtet gewesen sei.
13Gegen diesen Beschluß hat der Kläger mit einem am 22. Januar 1983 eingegangenen Schriftsatz vom 21. Januar 1983 sofortige Beschwerde eingelegt.
14Er beantragt,
15den Beschluß des Landgerichts aufzuheben und die Kosten der Beklagten aufzuerlegen.
16Die Beklagte beantragt,
17die sofortige Beschwerde zurückzuweisen.
18Die sofortige Beschwerde ist unbegründet.
19Das Landgericht hat den Kläger zu Recht mit den Kosten des in der Hauptsache für erledigt erklärten Rechtsstreits belastet (§ 91 a Abs. 1 ZPO). Bei Berücksichtigung des bisherigen Sachund Streitstandes sind die Kosten nach billigem Ermessen dem Kläger aufzuerlegen, da er bei dem voraussichtlichen Ausgang des RechtsstreitS unterlegen wäre (Gedanke des § 91 Abs. 1 ZPO).
201.
21Der Feststellungsantrag war unzulässig.
22Diesem Klageantrag fehlte das Rechtsschutzbedürfnis, da er voll im Leistungsantrag enthalten war. Zwar hätte der Kläger wegen § 22 GBO anstelle der Leistungsklage eine Feststellungsklage erheben können, da er mit dem Feststellungsurteil ohne weiteres die Grundbuchberichtigung hätte bewirken können. Es bestand jedoch kein berechtigtes Interesse des Klägers daran, die Feststellungsklage zugleich mit der weitergehenden Leistungsklage zu erheben.
232.
24Der Leistungsantrag wäre - nach berichtigender Auslegung dahingehend, daß der Kläger die Eintragung der Sicherungshypothek als Fremdgrundschuld erstrebte- erfolglos gewesen.
25a)
26Die Beklagte durfte gegenüber dem Anspruch des Klägers auf Abgabe der Berichtigungsbewilligung ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen wegen der Pflicht des Klägers, die Kosten der Bewilligung zu tragen. Nur darüber stritten die Parteien.
27Der Kläger konnte von der Beklagten gemäß §§ 1167, 1144 BGB die Abgabe der Berichtigungsbewilligung verlangen.
28Nach § 1144 BGB kann der Grundstückseigentümer vonm Gläubiger Zug um Zug gegen Befriedigung die zur Berichtigung des Grundbuchs erforderlichen Urkunden verlangen. Dazu zählt auch die nach Grundbuchrecht erforderliche Bewilligung. Sofern der Grundstückseigentümer oder der persönliche Schuldner den Gläubiger bereits befriedigt hat, gewährt § 1144 BGB das Recht, auf Aushändigung der dort bezeichneten Urkunden zu klagen (Eichmann im Münchener Kommentar zum BGB, § 1144 Anm. 30; StaudingerScherübl, BGB, 12. Auflage, § 1144 Anm. 17).
29Die Beklagte durfte die von ihr geschuldete Bewilligung der Grundbuchberichtigung gemäß § 273 Abs. 1 BGB verweigern.
30Sie hatte aus demselben rechtlichen Verhältnis, auf dem ihre Verpflichtung beruhte, einen Anspruch gegen den Kläger auf Erstattung der Kosten der Berichtigungsbewilligung nach § 897 BGB, der mit Erbringung ihrer eigenen Leistung entstanden wäre.
31Die Ausübung des Zurückbehaltungsrechts gegenüber dem Anspruch aus § 1144 BGB war auch nicht ausgeschlossen. Grundsätzlich kann sich zwar der Hypothekengläubiger gegenüber dem Anspruch aus § 1144 BGB nicht wegen anderer als der durch die Hypothek gesicherten Forderungen auf ein Zurückbehaltungsrecht berufen (BGHZ 71, 19 ff, 22 f; Soergel-Baur, BGB, 11. Auflage, § 1144 Anm. 4; Erman-Räfle, BGB, 7. Auflage, § 1144 2umn. 3). Die Vorschrift des § 1144 BGB soll dem Grundstückseigentümer ein uneingeschränktes Recht auf Aushändigung der bezeichneten Urkunden gewähren, weil die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes tatsächlich bewirken würde, daß der Gläubiger sonst wegen anderer persönlicher Ansprüche durch die Hypothek gesichert wäre. Zu den durch ein Zurückbehaltungsrecht nicht sicherungsfähigen Ansprüchen zählen jedoch nicht die Ansprüche wegen der Bewilligungskosten. Diese Kosten stehen im unmittelbaren und notwendigen Zusammenhang mit der Bewilligung der Grundbuchberichtigung. Sie sind gemäß § 897 BGB, wenn nichts anderes vereinbart ist, von demjenigen zu tragen, der die Berichtigung verlangt. Es ist daher sachgerecht, wenn der Hypothekengläubiger die Abgabe der Berichtigungsbewilligung bis zur Erstattung der damit verbundenen Kosten verweigern kann. Das grundsätzlich uneingeschränkte Recht auf Aushändigung der in § 1144 BGB genannten Urkunden wird insoweit durch die besondere Vorschrift des § 897 BGB eingeschränkt.
32b)
33Die Beklagte war auch nicht verpflichtet, die Grundbuchberichtigung zu beantragen. Zu einem solchen Antrag wäre sie zwar nach Grundbuchrecht berechtigt gewesen. Es fehlt aber eine Rechtsvorschrift, nach der sie einen solchen Antrag hätte stellen müssen.
343.
35Die Nebenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
36Beschwerdewert: Die Summe der gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits erster Instanz.
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