Urteil vom Oberlandesgericht Köln - 21 UF 193/82
Tenor
Auf die Berufung des Antragsgegners und die Anschlußberufung der Antragstellerin wird das am 14. Juli 1982 verkündete Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Köln (305 F 305/81) unter Zurückweisung der Rechtsmittel im übrigen teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefaßt:
Die Scheidungsanträge beider Parteien werden zurückgewiesen. Den Parteien wird die Trennung von Tisch und Bett gestattet.
Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen werden gegeneinander aufgehoben.
1
T A T B E S T A N D :
2Die Antragstellerin, Jugoslawin, und der Antragsgegner, Italiener,
3haben am 21. Juli 1972 in M. die Ehe geschlossen,
4aus der keine Kinder hervorgegangen sind. Ihr letzter gemeinsamer
5Wohnsitz war M.. Seit dem 31. Dezember 1976 leben
6die Parteien nach ihrem übereinstimmenden Vorbringen ununterbrochen
7getrennt. Während sich die Antragstellerin seit drei
8Jahren ständig in U. aufhält und dort einer Erwerbstätigkeit
9nachgeht, lebt der Antragsgegner in L.
10.
11Die Antragstellerin hat beantragt,
12die am 21. Juli 1972 vor dem Standesbeamten M. geschlossene Ehe der Parteien zu scheiden;
13hilfsweise,
141) das Getrenntleben von Tisch und Bett zu gestatten,
152) die Schuld an der Trennung dem Antragsgegner anzulasten.
16Der Antragsgegner hat beantragt,
17die am 21. Juli 1972 vor dem Standesbeamten in M. - Heiratsregister Nr. 377/1972 - geschlossene Ehe der Parteien zu scheiden;
18hilfsweise,
19das Getrenntleben von Tisch und Bett zu gestatten und die Schuld an der Trennung der Antragstellerin anzulasten.
20Durch das hiermit in Bezug genommene Urteil vom 14. Juli 1982
21hat das Amtsgericht die Scheidungsanträge beider Parteien
22zurückgewiesen, und zwar im wesentlichen mit der Begründung,
23die Scheidungsanträge beider Parteien seien unzulässig, weil
24die nach § 70 Ziffer 2 der italienischen Zivilprozeßordnung unverzichtbare
25Beteiligung der Staatsanwaltschaft am Verfahren
26aus Rechtsgründen unmöglich sei und demzufolge die Anerkennung
27eines deutschen Trennungsurteils in Italien nicht erwartet werden
28könne (§ 606 b Nr. 1 ZPO).
29Gegen dieses - beiden Parteien am 23. Juli 1982 zugestellte -
30Urteil haben beide Parteien Berufung eingelegt, und zwar der
31Antragsgegner am 19. August 1982 und die Antragstellerin am 23.
32August 1982. Während der Antragsgegner sein Rechtsmittel nach
33Verlängerung der Begründungsfrist bis zum 15. November 1982 am
3411. November 1982 begründet hat, ist die Berufungsbegründung
35der Antragstellerin nach Verlängerung der Begründungsfrist bis
36zum 15. November 1982 am 12. November 1982 bei Gericht eingegangen.
37Der Antragsgegner beantragt,
38unter Abänderung des angefochtenen Urteils nach den erstinstanzlichen Schlußanträgen des Antragsgegners, jedoch ohne Schuldausspruch, zu erkennen.
39Die Antragsstellerin stellt keinen Gegenantrag und beantragt ihrerseits,
40unter Abänderung des Urteils des Familiengerichts nach den erstinstanzlichen Anträgen der Antragstellerin, jedoch ohne Schuldausspruch, zu erkennen.
41Auch der Antragsgegner stellt keinen Gegenantrag.
42Wegen weiterer Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den
43vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze verwiesen.
44Der Senat hat die Generalstaatsanwaltschaft Köln zu der mündlichen
45Verhandlung am 1. März 1983 geladen. Der zur mündlichen
46Verhandlung erschienene Vertreter des Generalstaatsanwalts hat
47keine Anträge gestellt.
48Der Senat hat die Parteien angehört und einen Sühneversuch unternommen,
49der gescheitert ist. Hinsichtlich der Erklärungen
50der Parteien wird auf die Sitzungsniederschrift vom 1. März
511983 Bezug genommen.
52E N T S C H E I D U N G S G R Ü N D E:
53Die in formeller Hinsicht einwandfreien Rechtsmittel beider
54Parteien sind teilweise begründet.
55I.)
56Die haupt- und hilfsweise gestellten Anträge beider Parteien
57sind zulässig. Ihre Zulässigkeit scheitert nicht an der Vorschrift
58in § 606 b Nr. 1 ZPO.
59Dabei kann uner6rtert bleiben, ob diese Vorschrift, indem sie
60lediglich an das Heimatrecht des Mannes anknüpft, gegen Art. 3
61Abs. 2 GG verstößt und daher nichtig ist (vgl. hierzu Baumbach/
62Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, Anm. 2 B a zu § 606 b).
63Die deutsche Entscheidung wird sowohl in der Heimat des Antragsgegners
64(Italien) als auch in der Heimat der Antragstellerin
65(Jugoslawien) anerkannt werden, so daß sich ein etwaiger
66Verstoß gegen Art. 3 Abs. 2 GG im vorliegenden Fall nicht auswirken
67würde (vgl. BGH in FamRZ 1983/255).
681) Die Anerkennung in Italien ergibt sich aus dem deutsch/italienischen
69Abkommen über die Anerkennung und Vollstreckung
70gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom
719. März 1936 (RGBl. 1937 II 145), das seit dem 1. Oktober
721952 wieder anwendbar ist (BGBl. II 986). Nach Art. 1 und 3
73dieses Abkommens ist die Anerkennung eines deutschen Trennungs-
74oder Scheidungsurteils in Italien grundsätzlich gewährleistet,
75wenn die Parteien ihren Wohnsitz in Deutschland
76hatten. Das ist hier der Fall. Jedenfalls seit ihrer Eheschließung
77am 21. Juli 1972, also seit mehr als zehn Jahren,
78halten sich beide Parteien ständig ln der Bundesrepublik
79Deutschland auf und gehen hier einer Erwerbstätigkeit nach.
80Dieser Umstand rechtfertigt die Feststellung, daß sich sowohl
81die Antragstellerin als auch der Antragsgegner in
82Deutschland "in der Absicht ständiger Niederlassung" aufhalten
83(Art. 13 Nr. 1 des Abkommens).
84Allerdings wäre die Anerkennung in Italien gefährdet, wenn
85das deutsche Urteil gegen den italienischen ordre public
86verstieße (Art. 4 Abs. 1 des Abkommens, Art. 796f. Cpc). In
87diesem Punkte stellt sich hier die Frage, ob die Beteiligung
88der Staatsanwaltschaft am Verfahren unabdingbare Voraussetzung
89für die Anerkennung ist und ob die Beteiligung der
90deutschen Staatsanwaltschaft an einem Eheverfahren vor dem
91Familiengericht zulässig ist und für die Anerkennung in Italien
92ausreicht. Diese Frage ist zu bejahen.
93In Rechtssprechung und Schrifttum wird überwiegend die Auffassung
94vertreten, daß die Staatsanwaltschaft am Ehetrennungs-
95oder Ehescheidungsverfahren beteiligt werden muß, um
96die Anerkennung der deutschen Entscheidung in Italien zu gewährleisten
97(vgl. OLG Düsse1dorf in FamRZ 1981/146; OLG Hamm
98in NJW 1981/2649; OLG München in IPRax 1982/204; OLG Stuttgart
99in IPRax 1982/204; AG München in FamRZ 1979/815; AG Besigheim
100in NJW 1981/2647 = IPRax 1982/73; AG Frankfurt in
101IPRax 1982/79; AG Köln in IPRax 1982/204; Staudinger-Gamillscheg,
10210./11. Auflage 1973, RdNr. 494 zu § 606 b ZPO;
103MünchKomm-Lorenz, Art. 17 EGBGB, RdNr. 170; Palandt-Heldrich,
104BGB,42. Auflage, Anm. 6 a zu Art. 17 EGBGB; Baumbach/
105Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 41. Auflage, Anm. 3 B
106Stichwort "Italien"; Fleig, Die Ehescheidung im italienischen
107Recht, S. 235; Grunsky, Italienisches Familienrecht,
1082. Auflage 1978, S. 88; Jayme in NJW 1973/934 f.; Hausmann
109in FamRZ 1979/816 ff.; Luther in NJW 1981/2605 ff.; A.A.: AG
110München in IPRax 1982/204; OLG Karlsruhe in IPRax 1982/75
111für den Fall der gerichtlichen Bestätigung einer einverständlichen
112Trennung von Tisch und Bett). Dieser Auffassung
113ist zuzustimmen. Dafür sprechen insbesondere Auskünfte, welche
114das italienische Justizministerium im Rahmen des Europäischen
115Rechtsauskunftsübereinkommens vom 7. Juni 1968 (BGB1.
1161974 11 937) deutschen Gerichten erteilt hat (vgl. AG Besig-
117heim in NJW 1981/2647 IPRax 1982/73). Zutreffend weist
118Jayme (IPRax 1982/56 ff.) darauf hin, daß es im Interesse
119einer Anerkennung deutscher Trennungs- und Scheidungsurteile
120in Italien geboten ist, von der Notwendigkeit der Beteiligung
121der Staatsanwaltschaft auszugehen, solange die italienischen
122Gerichte über die Frage der Mitwirkung eines
123ausländischen Staatsanwaltes noch nicht entschieden haben.
124Die hiernach gebotene Beteiligung der Staatsanwaltschaft am
125Ehetrennungs- oder Ehescheidungsverfahren ist auch vor den
126deutschen Familiengerichten zulässig, obwohl die Vorschrift
127in § 607 ZPO a.F., welche die fakultative Beteiligung der
128Staatsanwaltschaft am Eheverfahren vorsah, durch das 1.
129EheRG ersatzlos gestrichen worden ist. Der Grundsatz, daß
130jeder Richter das Prozeßrecht seines Staates, die lex fori,
131anzuwenden hat, kennt zahlreiche Ausnahmen (vgl. hierzu
132Stein-Jonas-Schumann, ZPO, 20. Auflage, Einleitung, RdNr.
133737; Zöller-Geimer, IZPR, Anm. C –S. 30-42-). Die kraft internationalen
134Privatrechts angeordnete Anwendbarkeit ausländischen
135materiellen Rechts kann den deutschen Richter zwingen,
136auch Prozeßinstitute dieses fremden Rechts anzuwenden,
137wenn vergleichbare deutsche Prozeßvorschriften fehlen und
138sonst das ausländische Recht nicht vollzogen werden könnte;
139denn der Grundsatz der lex fori darf nicht zur Rechtsverweigerung
140im materiellen Recht führen (Stein-Jonas-Schumann,
141a.a.O., RdNr. 743). Das gilt auch, wenn ausländisches Eherecht
142anzuwenden ist. Deshalb dürfen deutsche Gerichte, obwohl
143im deutschen Prozeßrecht nicht oder nicht mehr vorgesehen,
144die Trennung von Tisch und Bett aussprechen oder die
145Schuld an der Scheidung feststellen, wenn das fremde Recht
146diese Entscheidungsformen vorsieht (vgl. BGRZ 47/324 = NJW
1471967/2109; OLG München in NJW 1978/1117; OLG Ramm in FamRZ
1481978/511; OLG Ramm in NJW 1978/2452; OLG Frankfurt in FamRZ
1491979/813; OLG Frankfurt in IPRax 1982/22 mit zustimmender
150Besprechung von Henrich in IPRax 1982/9 ff.; Stein-JonasSchlosser,
151ZPO, 20. Auflage, RdNr. 16 vor § 606; Zöller-Geimer,
152ZPO, Anm. IX 2 zu § 606 b). In seinem Urteil vom 22.
153März 1967 hat der Bundesgerichtshof (NJW 1967/2109) entgegen
154der bisherigen Praxis die Klage auf Trennung von Tisch und
155Bett mit den Wirkungen des jeweiligen ausländischen Rechts
156für zulässig erachtet und diese Entscheidung überzeugend mit
157der Erwägung begründet, daß die zunehmenden internationalen
158Verflechtungen und die fortschreitende Fluktuation der Bevölkerung
159der verschiedenen Länder sowie die Achtung fremder
160Rechtsanschauungen und die Notwendigkeit, Ausländern im Inland
161Rechtsschutz zu gewähren, es gebieten, Ausländern ihre
162eigenen Rechtseinrichtungen auch im Inland so weit wie möglich zur Verfügung zu stellen; die Grenze liege dort, wo
163solche Rechtseinrichtungen den deutschen Rechtsvorstellungen
164so fremd seien, daß durch deren Anerkennung oder Verwirklichung
165als untragbar empfundene Zustände rechtlich sanktioniert
166würden (Art. 30 EGBGB), oder wo die damit deutschen
167Gerichten aufgegebene Tätigkeit von den sonstigen richterlichen
168Aufgaben so wesensverschieden wäre, daß sie völlig aus
169dem in Deutschland dem Richter obliegenden Aufgabenbereich
170heraus fiele. Die Verwirklichung dieser Grundsätze einerseits und andererseits die Notwendigkeit, die Anerkennung
171des inländischen Urteils im Heimatstaat des Ausländers zu
172gewährleisten, rechtfertigen es, ausländisches Verfahrensrecht,
173welches dem ausländischen ordre public angehört, im
174deutschen Verfahren zu beachten und anzuwenden, soweit dem
175nicht im Einzelfall der deutsche ordre public entgegensteht
176(vgl. Grasmann in ZZP 83 <1970> 214 ff., 220). Im Blick darauf
177bestehen nach Auffassung des Senates keine durchgreifenden
178Bedenken, die Staatsanwaltschaft an Verfahren in einer
179Ehesache zu beteiligen, wenn das Heimatrecht einer Partei
180dies erfordert (ebenso OLG Düsseldorf in FamRZ 1981/146;
181OLG Hamm in NJW 1981/2648; OLG München in IPRax 1982/204;
182OLG Stuttgart in IPRax 1982/204j AG München in FamRZ 1979/
183815; Ad Lüneburg in NdsRpfl 1980/ll0~ AG Frankfurt in IPRax
1841982/79; MünchKomm-Lorenz, Art. 17 EGBGB, RdNr. 170; Hausmann
185in FamRZ 1979/816 ff.; Luther in NJW 1981/2605 ff.;
186Jayme in IPRax 1982/56 ff.; A.A.: AG Besigheim in NJW 1981/
1872647 = IPRax 1982/73; AG München in IPRax 1982/204; AG Köln
188in IPRax 1982/204; Rahm-Liermann-Breuer, VIII. Kap. RdNr.
189180). Wie die bis 30. Juli 1977 gültige Vorschrift in § 607
190ZPO a.F. sowie die unverändert geltenden Vorschriften in §§
191632, 634 ZPO und in § 24 EheG erkennen lassen, ist die Beteiligung
192der Staatsanwaltschaft an Verfahren in einer Ehesache
193dem deutschen Recht nicht so fremd, daß einer solchen
194Beteiligung in einem Ehetrennungs- oder Ehescheidungsverfahren
195vor den deutschen Familiengerichten der deutsche ordre
196public entgegen stünde (vgl. OLG München und OLG Stuttgart
197in IPRax 1982/204 mit zustimmender Anmerkung von Jayme; vgl.
198auch Jayme in IPRax 1982/56 ff., 58). Eine derartige Beteiligung
199verbietet sich entgegen den Ausführungen des Familienrichters
200in dem angefochtenen Urteil auch nicht mit
201Rücksicht auf die Vorschrift in § 170 Satz 1 GVG. Die an
202diese Vorschrift geknüpfte Schlußfolgerung des Familienrichters, die Staatsanwaltschaft könne schon deshalb nicht an
203der mündlichen Verhandlung in einer Ehesache beteiligt werden,
204weil diese nicht öffentlich sei, setzt voraus, was erst
205bewiesen werden soll die Unzulässigkeit der Beteiligung
206der Staatsanwaltschaft - und erweist sich so als Trugschluß
207(petitio principii): Ob die Beteiligung des Staatsanwaltes an
208der Verhandlung einer Ehesache gegen das Gebot der Nichtöffentlichkeit
209in § 170 Satz 1 GVG verstößt, hängt von der Beantwortung
210der vorrangigen Frage ab, ob die Beteiligung der
211Staatsanwaltschaft an Verfahren in einer Ehesache überhaupt
212zulässig ist; ist eine solche Beteiligung - wie dargelegt -
213zulässig, so gehört der Staatsanwaltschaft wie jeder andere
214Verfahrensbeteiligte auch nicht zur Öffentlichkeit im Sinne
215von § 170 Satz 1 GVG.
216Die Beteiligung der deutschen Staatsanwaltschaft ist für die
217Anerkennung einer deutschen Entscheidung in Italien auch
218ausreichend. Das folgt aus der von Luther (NJW 1981/2605 ff.
219Fußnoten 7 und 29) mitgeteilten Entscheidung des italienischen
220Kassationshofes vom 22. Dezember 1978 (Cass.
2216152/1978). In diesem Fall war vom Generalstaatsanwalt beim
222Oberlandesgericht Triest vergeblich gerügt worden, daß vom
223Delibationsgericht ein deutsches Scheidungsurteil anerkannt
224worden ist, obwohl von der deutschen Staatsanwaltschaft im
225Eheverfahren keine Anträge gestellt worden waren. Daraus muß
226man schließen, daß die italienische Rechtssprechung die Beteiligung
227der deutschen Staatsanwaltschaft am Verfahren für
228eine Anerkennung genügen läßt.
229Der Anerkennung der deutschen Entscheidung in Italien steht
230schließlich nicht entgegen, daß der Vertreter des General-
231staatsanwaltes in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat
232keine Anträge gestellt hat. Wie sich ebenfalls aus der vorbezeichneten
233Entscheidung des Kassationshofes vom 22. Dezember
2341978 ergibt, genügt es nach der ständigen Rechtssprechung
235dieses Gerichtes, wenn der Staatsanwalt die Möglichkeit
236gehabt hat, seine gesetzlichen Aufgaben zu erfüllen,
237wobei es weder auf den Inhalt seiner Anträge und auf seine
238Anwesenheit in den Sitzungen noch darauf ankommt, daß er
239mündlich oder schriftlich irgendwelche Anträge gestellt hat
240(vgl. Luther in NJW 1981/2605 ff., 2607 f.;i ebenso Grunsky,
241Italienisches Familienrecht, 2. Auflage 1978, S. 88, Fußnote
24280). Dem entspricht die Rechtsauskunft, welche das Ministerium
243für Gnadenwesen und Justiz der Republik Italien nach
244dem Europäischen Übereinkommen vom 7. Juni 1968 mit Schreiben
245vom 6. Juli 1981 auf ein entsprechendes Auskunftsersuchen
246des Oberlandesgerichts Ramm (5 UF 192/80 = 15 F 211/79
247AG Iserlohn) erteilt hat. Darin heißt es u.a.:
248"Das Einschreiten der Staatsanwaltschaft kann sowohl in schriftlicher als auch mündlicher Form erfolgen, und
249zwar je nach Maßgabe der Notwendigkeit. Dazu können Beweismittel,
250Unterlagen und Anträge im Rahmen der von den
251Parteien eingebrachten Anträge vorgebracht werden. Die
252Staatsanwaltschaft braucht jedoch nicht solche Beweismittel
253bei Fehlen von Anträgen der Parteien vorlegen.
254Schließlich ist noch darauf hinzuweisen, daß aufgrund
255der bestehenden italienischen Rechtssprechung der Gesetzeswille
256(§ 70 Abs. 2 ZPO) bereits durch die Anwesenheit
257der Staatsanwaltschaft in dem Verfahren erfüllt
258ist; auf der anderen Seite ist es jedoch nicht erforderlich,
259daß sie im Falle einer Teilnahme am Verfahren
260irgendwelche Anträge vorbringt oder eigene Anträge auf
261sämtliche Anträge und Begehren der Parteien vorbringt
262(Urteil des Kassationshofes Nr. 188 vom l7.l.l978)."
263Die dem widersprechende Auskunft des italienischen Justizministeriums
264vom 21. Februar 1981, auf welche das Amtsgericht
265Besigheim (NJW 1981/2647 = IPRax 1982/73) seine Entscheidung
266gestützt hat, vermag nicht zu überzeugen, weil sich diese
267Auskunft ohne jede Begründung über die ständige Rechtssprechung
268des Kassationshofes hinwegsetzt (vgl. Luther in NJW
2691981/2605 ff., 2608; Jayme in IPRax 1982/56 ff.).
2702) Die Anerkennung in Jugoslawien ergibt sich aus dem am 1. Januar
2711983 in Kraft getretenen jugoslawischen IPR-Gesetz (Gesetz
272zur Lösung von Gesetzeskollisionen mit den Bestimmungen
273über das Verhältnis zu ausländischen Staaten, deutsche Über-
274setzung in IPRax 1983/6 ff.). Danach werden ausländische
275Entscheidungen in Jugoslawien grundsätzlich anerkannt, es
276sei denn, daß eine ausschließliche Zuständigkeit der jugos-
277lawischen Gerichte besteht (Art. 89 Abs. 1 des IPR-Gesetzes).
278Eine solche ausschließliche Zuständigkeit besteht
279für Ehestreitigkeiten nur, wenn der beklagte Ehegatte die
280jugoslawische Staatsangehörigkeit besitzt und seinen Wohnsitz
281in Jugoslawien hat (Art. 61 Abs. 2 des 1PR-Gesetzes).
282Dieser Ausnahmetatbestand liegt hier nicht vor, weil das
283vorliegende Verfahren von der Antragstellerin eingeleitet
284worden ist, diese also nicht als "beklagter Ehegatte" im
285Sinne von Art. 61 Abs. 2 des IPR-Gesetzes angesehen werden
286kann.
287II)
288In der Sache selbst sind nur die von beiden Parteien hilfsweise
289gestellten Anträge auf Gestattung des Getrenntlebens begründet,
290während die beiderseits gestellten Hauptanträge auf Ehescheidung
291unbegründet sind und abgewiesen werden mußten.
2921) Die Sachanträge der Parteien sind nach italienischem Recht
293zu beurteilen.
294Folgt man der bisherigen Rechtssprechung des Bundesgerichtshofes,
295wonach Art. 17 Abs. 1 EGBGB nicht gegen Art. 3 Abs. 2
296GG verstößt (vgl. NJW 1954/837, 1964/2013 und 1967/2109), so
297ergibt sich die Anwendbarkeit italienischen Rechts unmittelbar
298aus der Vorschrift in Art. 17 Abs. 1 EGBGB, weil der Antragsgegner
299die italienische Staatsangehörigkeit besitzt.
300Nichts anderes gilt, wenn man mit dem Urteil des Bundesgerichtshofes
301vom 8. Dezember 1982 (FamRZ 1983/255 = IPRax
3021983/81 mit Anmerkung von Firsching) davon ausgeht, daß Art.
30317 Abs. 1 EGBGB wegen Verstoßes gegen das Gleichberechtigungsgebot
304in Art. 3 Abs. 2 GG verfassungswidrig ist, soweit
305für das anzuwendende Recht in einer gemischt-nationalen Ausländerehe
306an die Staatsangehörigkeit des Mannes angeknüpft
307wird. Die hiernach gebotene verfassungskonforme Auslegung
308der Vorschriften in Art. 17 EGBGB führt dazu, daß sich
309Scheidung und Scheidungsfolgen einer solchen Ausländerehe
310nach dem Recht des Staates bestimmen, dem die Ehegatten gemeinsam
311angehören oder dem sie während der Ehe zuletzt gemeinsam
312angehört haben und dem einer von ihnen weiterhin angehört
313(vgl. BGH in FamRZ 1983/255). Danach ist hier ebenfalls
314italienisches Recht anzuwenden, weil die Antragstellerin
315durch die Eheschließung mit dem Antragsgegner dessen
316italienische Staatsangehörigkeit gemäß Art. 10 Abs. 2 Satz 1
317des Gesetzes Nr. 555 vom 13. Juni 1912 über die italienische
318Staatsangehörigkeit erworben hat, also beide Parteien (auch)
319die italienische Staatsangehörigkeit besitzen.
3202) Nach italienischem Recht ist das beiderseitige Scheidungsbegehren
321der Parteien unbegründet.
322Als Scheidungstatbestand kommt nach dem Parteivorbringen nur
323die Vorschrift in Art. 3 Nr. 2 b des Gesetzes Nr. 898 vom 1.
324Dezember 1970 über die Regelung der Fälle der Eheauflösungen
325in Betracht. Danach kann eine Ehe nur geschieden werden,
326wenn eine gerichtliche Trennung zwischen den Ehegatten durch
327rechtskräftiges Urteil ausgesprochen oder eine einverständliche
328Trennung gerichtlich bestätigt worden ist oder wenn
329eine tatsächliche Trennung besteht, sofern diese tatsächliche
330Trennung wenigstens zwei Jahre vor dem Inkrafttreten des
331Gesetzes (18. Dezember 1970) begonnen hat, und wenn in allen
332vorgenannten Fällen die Trennung zwischen den Ehegatten ununterbrochen
333mindestens fünf Jahre bestanden hat, wobei diese
334Fünfjahresfrist in den beiden ersten Fällen mit dem Erscheinen
335der Ehegatten vor dem Vorsitzenden des Gerichts im
336Trennungsverfahren und im dritten Fall mit der tatsächlichen
337Beendigung des Zusammenlebens der Ehegatten beginnt. Keiner
338dieser Scheidungstatbestände liegt hier vor, weil bisher weder
339die gerichtliche Trennung der Parteien ausgesprochen
340noch eine einverständliche Trennung gerichtlich bestätigt
341worden ist und die faktische Trennung der Parteien auch
342nicht zwei Jahre vor dem Inkrafttreten des Scheidungsgesetzes
343(18. Dezember 1970), sondern erst am 31. Dezember
3441976 begonnen hat.
345Entgegen den Rechtsausführungen der Parteien kann ihr beiderseitiges
346Scheidungsbegehren nach italienischem Recht
347nicht allein damit gerechtfertigt werden, daß die Parteien
348inzwischen länger als fünf Jahre von einander getrennt leben.
349Eine rein faktische Trennung, die ohne Mitwirkung des
350Gerichts eingetreten ist, stellt nach italienischem Recht
351prinzipiell keinen hinreichenden Scheidungsgrund dar, und
352zwar auch dann nicht, wenn am Gescheitertsein der Ehe keine
353Zweifel bestehen (vgl. Grunsky, a.a.O., S. 75). Eine Ausnahme
354von diesem Grundsatz gilt nach dem insoweit eindeutigen
355Wortlaut des Gesetzes sowie nach dessen Sinn und Zweck
356nur für Ehegatten, die sich bereits am 18. Dezember 1968
357oder früher getrennt haben (vgl. Jayme in FamRZ 1971/221
358ff., 222). Da getrennt lebende Ehegatten vor diesem Zeitpunkt
359wegen des damals geltenden Grundsatzes der Unauflöslichkeit
360der Ehe häufig keinen Grund für die Legalisierung
361ihrer Trennung sahen, war in Italien die Zahl derjenigen
362Ehegatten, die ohne gerichtliche Mitwirkung getrennt lebten,
363seinerzeit außergewöhnlich groß. Lediglich um diesen Ehegatten,
364die teilweise schon sehr lange getrennt gelebt hatten,
365eine Scheidung ihrer Ehe ohne vorheriges Trennungsverfahren
366zu ermöglichen, hat der italienische Gesetzgeber die faktische
367Trennung als Scheidungsgrund für eine Übergangszeit anerkannt
368(vgl. Fleig, a.a.O., S. 171; Grunsky, a.a.O., S.
36975). Da dieser Scheidungsgrund mithin eine Ausnahmeregelung
370darstellt, ist er einer erweiternden Anwendung nicht fähig.
3713) Dagegen sind die hilfsweise gestellten Anträge beider
372Parteien gemäß Art. 151 Abs. 1 des italienischen Zivilgesetzbuches
373(cc) vom 16. März 1942 in der Fassung des Reformgesetzes
374vom 19. Mai 1975 begründet.
375Nach dieser Vorschrift kann jeder Ehegatte die gerichtliche
376Trennung von Tisch und Bett beantragen, wenn sich - auch unabhängig
377vom Willen eines oder beider Ehegatten eingetretene
378- Tatsachen ergeben, welche die Fortsetzung des Zusammenlebens
379unerträglich gestalten. Danach ist ein Antrag auf Trennung
380von Tisch und Bett begründet, wenn die Ehe unheilbar
381zerrüttet ist, ohne daß es auf ein Verschulden des einen
382oder des anderen Ehegatten oder beider Ehegatten ankommt
383(vgl. Grunsky, a.a.O., S. 59 f.). Diese Voraussetzungen für
384eine gerichtliche Trennung liegen hier vor. Die Parteien haben
385sich am 31. Dezember 1976 im Streit getrennt und seitdem
386keinerlei eheliche Kontakte mehr miteinander gepflogen, le-
387ben also inzwischen länger als sechs Jahre endgültig voneinander
388getrennt. Während sich die Antragstellerin seit drei
389Jahren ständig in U. aufhält und dort bei der Firma
390G. N. GmbH einer Erwerbstätigkeit nachgeht,
391lebt der Antragsgegner in L.. Der Versuch des Senates, die
392Parteien wieder zu versöhnen, ist gescheitert. Beide Parteien
393haben erklärt, daß sie es schon mit Rücksicht auf die inzwischen
394eingetretene tiefgreifende Entfremdung ablehnten,
395die eheliche Lebensgemeinschaft wieder aufzunehmen. Angesichts
396all dieser Umstände ist der Senat davon überzeugt,
397daß die Ehe der Parteien gescheitert ist.
398Einer Entscheidung gemäß Art. 151 Abs. 2 cc darüber, welcher
399Partei wegen ihres mit den ehelichen Pflichten nicht zu vereinbarenden
400Verhaltens die Trennung anzulasten ist, bedurfte
401es nicht, da beide Parteien ihre Schuldanträge in der Berufungsinstanz
402fallen gelassen haben.
403Ob die gerichtliche Trennung von einem deutschen Familiengericht
404nur ausgesprochen werden darf, wenn nach deutschem
405Recht auf Scheidung erkannt werden könnte (Art. 17 Abs. 4
406EGBGB; vgl. hierzu OLG Frankfurt in FamRZ 1979/813), kann
407unerörtert bleiben, weil die Voraussetzungen für eine Scheidung
408der Parteien nach deutschem Recht angesichts der
409mehr als drei Jahre währenden Trennung ohne weiteres zu bejahen
410sind (§§ 1565 Abs. 1, 1566 Abs. 2 BGB).
411Demnach mußte das angefochtene Urteil in dem aus dem Tenor ersichtlichen
412Umfang abgeändert werden.
413Die Kostenentscheidung folgt aus § 93 a ZPO.
414Gebühren-Streitwert des Berufungsverfahrens: 4.000,-- DM.
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