Beschluss vom Oberlandesgericht Köln - 2 W 87/83
Tenor
I. Der Beschwerdewert für das Verfahren 2 W 87/83 wird auf 1.000,-- DM festgesetzt.
II. In Abänderung der Streitwertfestsetzung am Ende des landgerichtlichen Beschlusses vom 9. Mai 1983 - 8 0 150/83 - wird der Streitwert für den ersten Rechtszug ebenfalls auf 1.000,-- DM festgesetzt.
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Gründe:
2Der Streitwert ist nach §§ 20 Abs. 1, 12 Abs. 2 S. 1 GKG auf 1.000,-- DM festzusetzen.
3Die Vorschrift des § 12 Abs. 2 S. 1 GKG ist anwendbar. Es handelt sich um eine nichtvermögensrechtliche Streitigkeit. Der Antragsgenner ist ein nicht wirtschaftlicher Verein imSinne des § 21 BGB. Dementsprechend betrifft auch die Frage der Zugehörigkeit des Antragstellers zu diesem Idealverein einen nichtvermögensrechtlichen Anspruch. Das Begehren des Antragstellers ist nicht auf Geld oder Geldeswert gerichtet und entspringt nicht einem vermögensrechtlichen Verhältnis.
4Für die Bemessung des Streitwertes sind neben den Umständen des Einzelfalles Umfang und Bedeutung der Sache maßgebend. In tatsächlicher und in rechtlicher Hinsicht lag das Verfügungsverfahren einfach und überschaubar. Eine Beweisaufnahme (§ 294 Abs. 2 ZPO) hat nicht stattgefunden. Die Bedeutung der Sache ist gering. Sie betrifft im Kern vereinsinterne Differenzen. Unter Berücksichtigung des Grundsatzes, daß Verfügungsverfahren wegen ihrer lediglich vorläufigen Regelung ohnehin geringer zu bewerten sind, erscheint ein Wertansatz von mehr als 1.000,-- DM nicht vertretbar.
5Die abweichende Wertfestsetzung des Landgerichts ist nach § 25 Abs. 1 S. 3 GKG von Amts wegen abzuändern.
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