Beschluss vom Oberlandesgericht Köln - Ss 541/83
Tenor
Dem Betroffenen wird auf seinen Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Stellung des Antrages auf Zulassung der Rechtsbeschwerde gegen das Urteil des Amtsgerichts Köln vom 22. April 1983 gewährt.
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G r ü n d e :Der Betroffene hat durch anwaltliche Versicherung seines Verteidigers glaubhaft gemacht, daß es dieser trotz rechtzeitiger Beauftragung unterlassen hat, den Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde fristgerecht stellen. An der Versäumung dr Frist trifft den Betroffenen deshalb kein Verschulden, so daß ihm die beantragte Wiedereinsetzung zu gewähren ist.Der Betroffene wird darauf hingewiesen, daß mit der Zustellung dieses Beschluesses die Frist von einem Monat zur Begründung des Zulassungsantrages zu laufen beginnt. Der die Begründung entahltende Schriftsatz muß von dem Verteidiger oder einem anderen Rechtsanwalt unterzeichnet sein. Auch kannd ie Begründung zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Köln erklärt werden.
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