Beschluss vom Oberlandesgericht Köln - 3 Ss 658/83
Tenor
Das angefochtene Urteil wird mit den getroffenen Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde - an das Amtsgericht Bonn zurückverwiesen.
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Gründe:
2Das Amtsgericht hat den Betroffenen wegen fahrlässiger Zuwiderhandlung gegen die §§ 1, 4, 5, 16 StVO zu einem Bußgeld von 360,- DM verurteilt. Mit der Rechtsbeschwerde rügt der Betroffene Verletzung formellen und materiellen Rechts.
3Der Betroffene rügt insbesondere, das Amtsgericht habe pünktlich zur Termins stunde mit der Hauptverhandlung begonnen und den Betroffenen vernommen, ohne auf den Verteidiger zu warten; die Zeugen hätten nach der Belehrung alle den Gerichtssaal verlassen, so daß der Zeuge B. bei der anschließenden Gegenüberstellung den Betroffenen ohne weiteres als den beschuldigten Fahrer habe identifizieren können.
4Die Verfahrensrüge greift durch.
5Unerheblich ist, ob - wie der Betroffene vorträgt und das Protokoll ausweist - tatsächlich alle Zeugen zunächst in den Sitzungssaal gerufen wurden und ihn nach Belehrung wieder verlassen haben oder ob - wie die Amtsrichterin in ihrer dienstlichen Äußerung darlegt - die Zeugen B. und K. nicht in den Sitzungssaal gebeten wurden und von den übrigen Personen bis zur Gegenüberstellung niemand den Saal verlassen hat. Es bedarf deshalb keiner Entscheidung, ob die Sitzungsniederschrift insoweit gemäß § 274 StPO unwiderlegbare Beweiskraft hat. Das Verfahren des Amtsgerichts war schon deshalb fehlerhaft, weil es mit der Hauptverhandlung vor Eintreffen des Verteidigers begonnen hat.
6Es ist in der Rechtsprechung anerkannt, daß die prozessuale Fürsorgepflicht es gebieten kann, bei einem Ausbleiben des Verteidigers auch in Bußgeldsachen - je nach Lage des Einzelfalls - 15 Minuten oder bei bekannten Erschwernissen auch länger auf das Erscheinen des Verteidigers zu warten (OLG Köln VRS 42, 284; Bay ObLG VRS 60, 304; OLG Hamm VRS 55, 438 und 59, 449; OLG Koblenz VRS 45, 455; Senatsentscheidung vom 17.8.1982 - 3 Ss 545/82). Unter den konkreten Umständen des vorliegenden Falles hätte das Amtsgericht jedenfalls 15 Minuten abwarten müssen. Das Amtsgericht beabsichtigte eine Gegenüberstellung von 2 Belastungszeugen mit mehreren Personen zur Identifizierung des Betroffenen. Die Durchführung einer solchen Gegenüberstellung bedarf besonderer Sorgfalt, um Fehlerquellen auszuschließen, da einmal unterlaufene Fehler, die dem Zeugen eine Identifizierung erleichtert oder gar ermöglicht haben, nicht mehr rückgängig gemacht werden können; jede neue Gegenüberstellung würde nämlich allenfalls zu einem wiederholtem Wiedererkennen führen, dessen Beweiswert fragwürdig ist (vgl. BGH NJW 1961, 2070). Bei der Gegenüberstellung ist daher alles zu vermeiden, was dem Zeugen Anhaltspunkte dafür geben könnte, wer derjenige ist, der als Täter in Betracht kommt. Auch bei Aufruf der Sache ist schon entsprechende Vorsicht geboten. Angesichts dieser Schwierigkeiten ist stets bei Durchführung einer Gegenüberstellung zur Identifizierung des Betroffenen in der Hauptverhandlung bei Nichterscheinen des Verteidigers zumindest die übliche Wartezeit von 15 Minuten einzuhalten, um dem Verteidiger Gelegenheit zu geben, nicht nur an der Durchführung der Gegenüberstellung selbst teilzunehmen, sondern auch den vorausgehenden Teil der Verhandlung zu beobachten und darauf zu achten, daß alles vermieden wird, was Einfluß auf den Ausgang der Gegenüberstellung haben könnte.
7Wie dem Protokoll zu entnehmen ist, erschien der Verteidiger um 12.00 Uhr, also 10 Minuten nach der pünktlich zur Terminsstunde begonnenen Hauptverhandlung. Es ist nicht auszuschließen, daß der Verteidiger bei Anwesenheit zu Beginn der Hauptverhandlung Einfluß auf die Verfahrensweise des Amtsgerichts hätte nehmen können.
8Für die neue Hauptverhandlung wird auf folgendes hingewiesen:
9Sollte erneut eine Gegenüberstellung zur Identifizierung des Betroffenen vorgenommen werden und der Zeuge B. dabei den Betroffenen wieder als Fahrer bezeichnen, so wird zu beachten sein, daß der Beweiswert wiederholten Wiedererkennens fragwürdig ist (vgl. BGH NJW 1961, 2070).
10Hinsichtlich des Vorwurfs, in zu geringem Abstand hinter dem Zeugen B. hergefahren zu sein, bedarf es der näheren Feststellung, in welchem Abstand der Betroffene hinter dem Zeugen B. hergefahren ist. Der Abstand muß in der Regel der in 1,5 Sekunden durchfahrenen Strecke entsprechen; ein gefährdender Abstand (§ 1 Abs. 2 StVO) liegt vor, wenn er geringer ist als die in 0,8 Sekunden durchfahrene Strecke (ständige Senatsrechtsprechung, vgl. Senatsentscheidung vom 03.08.1982 - 3 Ss 335/82; vgl. ferner OLG Köln, 1. Strafsenat, Beschluß vom 8.3.1983 1 Ss 126/83). Eine Verurteilung setzt außerdem die Feststellung voraus, daß der gebotene Sicherheitsabstand "nicht nur ganz vorübergehend" mißachtet worden ist (ständige Senatsrechtsprechung; vgl. Senatsentscheidung VRS 60, 62 m.w.N. und Senatsentscheidung vom 22.07.1983 - 3 Ss 471/83). Bei höherer Geschwindigkeit muß der Abstand jedenfalls auf einer Strecke von 250 bis 300 Metern unterschritten sein (vgl. Senatsentscheidung vom 06.09.1983 - 3 Ss 555/83).
11Nach § 16 Abs. 1 Nr. 1 StVO dürfen beim Überholen außerhalb geschlossener Ortschaften Schall- und Leuchtzeichen gegeben werden., Nach § 5 Abs. 5 Satz 1 StVO darf das Überholen allerdings nur durch kurze Schall- und Leuchtzeichen angekündigt werden. Ein Verstoß gegen § 5 Abs. 5 Satz 1 StVO ist aber nicht bußgeldbewährt (§ 49 Abs. 1 Nr. 5 StVO). Wer sich nicht auf notwendige Warnzeichen beschränkt, also zu oft oder zu lange hupt oder blinkt, kann nur nach § 1 Abs. 2 StVO belangt werden, wenn durch sein verkehrswidriges Verhalten andere gefährdet oder belästigt werden (vgl. Senatsentscheidung vom 20. Mai 1983 - 3 Ss 258/83; vgl. ferner Full-Möhl-Ruth, Straßenverkehrsrecht, § 16 StVO Randnummer 13 und § 5 StVO Randnummer 39).
12Werden im Bußgeldverfahren bei der Bemessung der Geldbuße zum Nachteil des Betroffenen Voreintragungen berücksichtigt, so muß der Tatrichter in seinem Urteil Zeit, Art und Umfang der Verfehlungen sowie Datum des ersten Urteils bzw. - bei Bußgeldverfahren - den Tag der Rechtskraft angeben, damit die Verwertbarkeit der Vorbelastungen (prognostischer Aussagewert? Tilgungsreife?) überprüfbar ist (ständige Senatsrechtsprechung, vgl. Senatsentscheidung vom 20. Mai 1983 - 3 Ss 258/83). Darüberhinaus bedarf es bei Geldbußen über 200,- DM näherer Feststellungen zu den wirtschaftlichen Verhältnissen des Betroffenen (ständige Senatsrechtsprechung, vgl. Senatsentscheidung vom 20. Mai 1983 - 3 Ss 258/83).
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