Urteil vom Oberlandesgericht Köln - 7 U 63/82

Tenor

a) das am 9. Dezember 1981 verkündete Teilurteil der 14. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 14 0 557/79 - Aufgehoben, soweit die Klage gegen die Beklagte zu 1) abgewiesen worden ist; insoweit wird der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Ent­scheidung an das Landgericht zurück­verwiesen;

b) unter teilweiser Abänderung des ange­fochtenen Urteils der Beklagte zu 2) verurteilt, an den Kläger 10.000,-- DM (statt der vom Landgericht zuerkannten 100.00O,-- DM) nebst 4 % Zinsen seit dem 29. August 1979 zu zahlen.

2. die Berufung des Beklagten zu 2) gegen das vorgenannte Urteil wird zurückgewiesen.

3. Der Beklagte zu 2) trägt seine eigenen außer­gerichtlichen Kosten beider Instanzen selbst.

Im übrigen bleibt die Entscheidung über die Kosten des Rechtsstreits - auch die des Berufungsverfahrens - dem Schlußurteil des Landgerichts vorbehalten.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Beklagten zu 2) wird gestattet, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 180.000,-- DM abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet. Die Sicherheitsleistung kann auch durch selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Großbank, Genossenschaftsbank oder öffentlichen Sparkasse erfolgen.


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