Urteil vom Oberlandesgericht Köln - 7 U 63/82
Tenor
a) das am 9. Dezember 1981 verkündete Teilurteil der 14. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 14 0 557/79 - Aufgehoben, soweit die Klage gegen die Beklagte zu 1) abgewiesen worden ist; insoweit wird der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen;
b) unter teilweiser Abänderung des angefochtenen Urteils der Beklagte zu 2) verurteilt, an den Kläger 10.000,-- DM (statt der vom Landgericht zuerkannten 100.00O,-- DM) nebst 4 % Zinsen seit dem 29. August 1979 zu zahlen.
2. die Berufung des Beklagten zu 2) gegen das vorgenannte Urteil wird zurückgewiesen.
3. Der Beklagte zu 2) trägt seine eigenen außergerichtlichen Kosten beider Instanzen selbst.
Im übrigen bleibt die Entscheidung über die Kosten des Rechtsstreits - auch die des Berufungsverfahrens - dem Schlußurteil des Landgerichts vorbehalten.
4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Beklagten zu 2) wird gestattet, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 180.000,-- DM abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet. Die Sicherheitsleistung kann auch durch selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Großbank, Genossenschaftsbank oder öffentlichen Sparkasse erfolgen.
1
Tatbestand:
2Der am 10.11.1939 geborene Kläger erkrankte Anfang November 1978 an einem fieberhaften Infekt der Atemwege. Seine Körpertemperatur betrug am 13.11.1978 40,2°. Infolge der eingeleiteten ärztlichen Behandlung sank die Temperatur auf etwa 36° sowohl am Morgen des 14., als auch des 15.11.1978. Jedoch traten am Morgen des 15.11.1978 Verwirrtheitszustände auf. So behauptete der Kläger gegenüber seiner Ehefrau, aus Decken und Wänden käme Feuer, Rauch, Ruß und Wasser, überall ständen die kleinen Männer mit den großen Messern. Die hinzugerufene Hausärztin verabreichte zwei Injektionen (Haldol und Atosil). Da diese den Kläger nicht beruhigten, wurde er am Vormittag dieses Tages in das Krankenhaus C1, dessen Träger die Beklagte zu 1) ist, eingewiesen, u.a. mit der von der Hausärztin gestellten Diagnose "beginnendes Delirium" (Bi. 37 GA). Er wurde in die innere Abteilung aufgenommen, deren Chefarzt der Beklagte zu 2) ist (dieser behandelte auch den Kläger); der Beklagte zu 2) besitzt außer der Facharztanerkennung für innere Krankheiten die für Neurologie und Psychiatrie. Im Anamnesebogen der Krankengeschichte ist unter "Vorgeschichte: Jetzige Krankheiten und Beschwerden" u.a. folgendes festgehalten (B1, 13 GA):
3"Seit Montagmorgen (scil.: der Einweisungstag 15.11.1978 war ein Mittwoch) 40,2°C Fieber zu Hause rectal gemessen.
4Dienstag: 36 °C rectal gemessen.
5Seit Mittwochmorgen plötzlich Verwirrtheit, optische Halluzinationen. Paranoide Züge
6(„Die Kleinen werfen mit Steinen ... So Große stehen da, die haben Messer ... Die Decke (des Zimmers) ist schief.")
7Nervöses Erschöpfungs-Syndrom. Patient ist zur Person und zeitlich orientiert, nicht aber räumlich. Klare Bewußtseinszustände wechseln mit Zuständen der Benommenheit."
8Der Kläger wurde in einem Zimmer im ersten Obergeschoß des Krankenhauses untergebracht, dessen Fenster nicht gesichert waren. Vor dem Fenster befand sich ein eben- falls ungesichertes Flachdach mit einer Höhe von ca. 6 m gegenüber dem Erdboden. Außer dem Kläger waren drei Mitpatienten in dem betreffenden Zimmer untergebracht; davon waren zwei Aufsteh-Patienten. Gegen 12°° Uhr und 18°° Uhr erhielt der Kläger jeweils 5 Tropfen Haldol und 15 Tropfen Atosil. Trotzdem traten auch im weiteren Verlauf des Tages mehrfach Verwirrtheitszustände auf; über deren Schweregrad herrscht Streit. Unstreitig ist dagegen, daß beim Kläger ein alkoholisches Delir bestand (s. Seite 2 des Schriftsatzes der Beklagten vom 15.10.1981, Bl. 166 GA). Maßnahmen zur Einschränkung der Bewegungsfreiheit des Klägers wurden nicht getroffen.
9Um 20°° Uhr erhielt der Kläger 4 Kapseln Distraneurin zwecks Ruhigstellung. Nachdem er gegen 21°° Uhr die Toilette aufgesucht hatte, kehrte er in sein Krankenzimmer zurück, rückte einen Stuhl an das Fenster, stieg von diesem auf das Flachdach und stürzte von diesem auf den Erdboden. Dabei erlitt er eine Fraktur des 12. Brustwirbels und Frakturen beider Fersenbeine. Verletzungsfolge ist eine komplette Querschnittslähmung ab dem dritten Lendenwirbel sowie eine inkomplette ab dem ersten Lendenwirbel mit Blasen- und Mastdarmlähmung. Der Kläger ist nicht mehr in der Lage, den Geschlechtsverkehr auszuüben. Er wird zeitlebens auf die Benutzung eines Rollstuhls angewiesen sein.
10Als der Beklagte zu 2), der ihn noch an der Unfallstelle behandelte danach fragte, warum er das Flachdach betreten habe, erklärte der Kläger, er habe nachsehen wollen, ob "dahinten die Kumpel noch Skat spielen".
11Der Kläger nimmt beide Beklagte auf Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von 150.000,- DM in Anspruch. Er hat vorgetragen, der Beklagte zu 2) habe die Gefahr, in der er, Kläger, sich aufgrund des Delirs befunden habe, unterschätzt und deshalb Sicherungsmaßnahmen, die objektiv geboten gewesen seien, nicht getroffen. Seine Ehefrau habe bei der Krankenhausaufnahme in allen Einzelheiten sein Verhalten vor der Einweisung geschildert, insbesondere auf die Halluzinationen hingewiesen und darauf, daß sich der Zustand trotz der zwei von der Hausärztin verabreichten Beruhigungsspritzen verschlimmert habe. Im Laufe des Tages sei eine weitere Verschlechterung in seinem Zustand eingetreten - insoweit wird insbesondere verwiesen auf die Darstellung Seite 3, 4 des Schriftsatzes vom 17.1.1980 (Bl. 31, 32 GA). Da die verabreichten Medikamente offenbar nicht ausreichend gewesen seien, um ihn ruhigzustellen, hätte der Beklagte zu 2) andere Maßnahmen zu seinem Schutz ergreifen müssen - intensivere Überwachung, notfalls Fesselung ans Bett oder, falls solche Schutzmaßnahmen im Krankenhaus der Beklagten zu 1) nicht durchführbar gewesen seien, Überweisung in ein anderes Krankenhaus. Jedenfalls sei es völlig verfehlt gewesen, ihm, Kläger, trotz der aufgetretenen Verwirrtheitszustände Bewegungsfreiheit zu lassen und ihn in einem Zimmer unterzubringen, das unmittelbar an ein Flachdach mit beträchtlicher Höhe gegenüber dem Erdboden grenzte. Eine etwaige Beobachtung durch Mitpatienten sei jedenfalls keine ausreichende Schutzmaßnahme gewesen.
12Der Kläger hat beantragt,
13die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen,
14an ihn 150.000,-- DM nebst 8 % Zinsen seit dem 29.8.1979 zu zahlen.
15Die Beklagten haben beantragt, die Klage abzuweisen.
16Sie haben vorgetragen, infolge der medikamentösen Behandlung sei der gesamte Zustand des Klägers während seines stationären Aufenthalts am 15.11.1978 so harmlos gewesen, daß ihm eine gewisse Freizügigkeit und das Aufsuchen von Bereichen, in denen sich Aufsteh-Patienten üblicherweise aufzuhalten pflegten, habe gestattet werden können.
17Es sei nicht richtig, daß die Verwirrtheitszustände im Laufe des Tages ständig zugenommen hätten. Nach dem Krankheitsbild sei mit einem Unfall der eingetretenen Art nicht zu rechnen gewesen. Durch die Anwesenheit von Mitpatienten sei für eine gewisse kontinuierliche Beobachtung gesorgt worden. Da keine besonderen Auffälligkeiten bestanden hätten, sei eine ständige Beaufsichtigung, etwa durch die Nachtschwester, nicht geboten gewesen, erst recht keine Fixierung ans Bett mittels Riemen oder gar eine Unterbringung in einer geschlossenen Abteilung eines anderen Krankenhauses. Die vom Beklagten zu 2) eingeleitete Initialbehandlung des Deliriums sei richtig, eine stärkere Sedierung in Anbetracht des Infekts (angeblich Lungenentzündung) des Klägers zu gefährlich gewesen.
18Schließlich haben die Beklagten behauptet, der Unfall hätte sich auch dann ereignet, wenn der Kläger intensiver beobachtet worden wäre. Er sei so schnell und zielstrebig auf das Flachdach gestiegen, daß ein rechtzeitiges Eingreifen unmöglich gewesen wäre.
19Das Landgericht hat durch Vernehmung von Zeugen sowie durch Einholung eines Sachverständigengutachtens Beweis erhoben. Es wird Bezug genommen auf die Sitzungsniederschriften vom 2.4.1980 (B1. 82 ff. GA), 9.7.1930 (Bl. 102 GA) und 17.9.1980 (Bl. 111 ff. GA) sowie auf das schriftliche Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. T vom 19.6.1981 (B1. 140 ff. GA).
20Die Beklagten haben gegen das Gutachten des Prof. Dr. T unter Bezugnahme auf ein von ihnen eingeholtes Privatgutachten des Prof. Dr. C vom 31.8.1981, auf dessen Inhalt verwiesen wird (Bl. 175 ff. GA) sachliche Einwendungen erhoben.
21Mit dem angefochtenen Teilurteil, das dem Kläger am 29.12.1981, den Beklagten am 30.12.1981 zugestellt worden ist, hat das Landgericht den Beklagten zu 2) zur Zahlung von 100.000,-- DM nebst Zinsen verurteilt. Wegen des darüber hinaus verlangten Betrages von 50.000,-- DM nebst Zinsen hat es die Klage gegen beide Beklagte abgewiesen. Es hat ausgeführt, der Beklagte zu 2) habe fahrlässig die sich aus dem deliranten Zustand des Klägers ergebenden Gefahrenmomente nicht erkannt oder unterschätzt und deshalb Maßnahmen, die zum Schutz des Klägers erforderlich gewesen seien, unterlassen; dessen Unterbringung in einem Zimmer vor einem ungesicherten Flachdach sei gefährlich gewesen; die sich aus dieser Unterbringung ergebenden Gefahren hätte der Beklagte zu 2) berücksichtigen müssen. Es komme jedoch nur ein Schmerzensgeld in Höhe von 100.000,-- DM in Betracht, u.a. deshalb, weil das Verschulden des Beklagten zu 2) nicht gravierend sei; insoweit, d.h. wegen des 100.000,-- DM übersteigenden Betrages, hat das Landgericht dementsprechend eine Haftung auch der Beklagten zu 1) verneint; im übrigen hat es insoweit eine weitere Sachaufklärung für erforderlich gehalten.
22Sowohl der Kläger als auch der Beklagte zu 2) haben gegen das vorgenannte Urteil Berufung eingelegt, der Kläger am 14.1.1982, der Beklagte zu 2) am 29.1.1982. Nach entsprechender Fristverlängerung haben sie ihre Rechtsmittel am 15.3.1982 (einem Montag) bzw. 13.4.1982 (Dienstag nach Ostern) begründet.
23Die Parteien wiederholen und vertiefen ihr erstinstanzliches Vorbringen, insbesondere hinsichtlich der Frage, ob der Beklagte zu 2) hinreichenden Anlaß hatte, Sicherungsmaßnahmen bezüglich des Klägers zu treffen.
24Der Kläger hat ein von ihm eingeholtes Privatgutachten des Arztes für Neurologie und Psychiatrie Dr. C2 vom 14.6.1982 vorgelegt und unter Bezugnahme hierauf geltend gemacht, der Beklagte zu 2) habe es unterlassen, einen Behandlungsplan aufzustellen; die tagsüber verabreichten Medikamente (Atosil und Haldol) seien in der Dosierung viel zu niedrig angesetzt gewesen. Ein Wirkungseintritt der gegen 20°° Uhr verabreichten 4 Distraneurin sei erst nach 20 - 60 Minuten zu erwarten gewesen; außerdem sei wegen unterschiedlicher Resorptionsverhältnisse bei deliranten Patienten eine Wirkung dieses Medikaments nicht im vorhinein sicher gewesen; offenkundig sei zur Zeit des Unfalls ja auch noch keine sedierende Wirkung aufgrund des verabreichten Distraneurin eingetreten; jedenfalls bis zum Eintritt der - erstrebten, aber nicht sicheren - sedierenden Wirkung sei eine intensive pflegerische Beobachtung notwendig gewesen; wäre diese erfolgt, hätte es nicht zu dem Unfall kommen können. Wegen weiterer Einzelheiten wird Bezug genommen auf den Inhalt des vorgelegten Gutachtens des Dr. C2 (Bl. 275 ff. GA).
25Zur Schmerzensgeldhöhe behauptet der Kläger, sein Zustand habe sich zwischenzeitlich verschlimmert. Aufgrund der Blasenlähmung seien ständig Entzündungen aufgetreten.
26Es werde deshalb operativ ein künstlicher Blasenausgang geschaffen werden müssen. Er müsse eine Vielzahl von Medikamenten einnehmen. Nach wie vor sei er nicht schmerzfrei. An eine berufliche Umschulung sei auf Jahre hinaus nicht zu denken.
27Schließlich macht der Kläger geltend, das verlangte Schmerzensgeld von 150.000,-- DM - statt der vom Land-gericht zuerkannten 100.000,-- DM - sei auch mit Rücksicht auf den Verschuldensgrad auf Seiten des Beklagten zu 2) angemessen; entgegen der im angefochtenen Urteil vertretenen Ansicht sei diesem nicht nur leichte Fahrlässigkeit vorzuwerfen. Ergänzend wird insoweit auf die Ausführungen Seite 3 - 5 der Berufungsbegründung (B1. 236 - 238 GA) verwiesen.
28Der Kläger beantragt,
29die Berufung des Beklagten zu 2) zurückzuweisen und auf seine, des Klägers, Berufung unter teilweiser Abänderung des angefochtenen Urteils den Beklagten zu 2) zu verurteilen, an ihn 150.000,-- DM nebst 4 % Zinsen seit dem 29. August 1979 zu zahlen, sowie das Urteil aufzuheben, soweit die weitergehende (d.h. die über den Betrag von 100.000,-- DM hinausgehende) Klage gegenüber der Beklagten, zu 1) abgewiesen worden ist.
30Beide Beklagte beantragen,
31die Berufung des Klägers zurückzuweisen,
32vorsorglich, ihnen zu gestatten, Sicherheit auch durch Bürgschaft einer deutschen Großbank, Genossenschaftsbank oder öffentlichen Sparkasse leisten zu können.
33Der Beklagte zu 2) beantragt ferner,
34unter teilweiser Abänderung des angefochtenen
35Urteils die gegen ihn gerichtete Klage in vollem Umfang abzuweisen.
36Über ihr erstinstanzliches Vorbringen hinaus bestreiten sie die Verwertbarkeit des vom Landgericht eingeholten Gutachtens des Prof. Dr. T mit der Begründung, gemäß Beschluß vom 16.12.1980 (B1. 130, 131 GA) sei Prof. Dr. I (Direktor der Universitäts-Nervenklinik und Poliklinik C3, an der seinerzeit auch Prof. Dr. T tätig war) zum Sachverständigen bestellt worden; dieser habe jedoch - das trifft zu - das Gutachten vom 19.6.1981 nicht mitunterzeichnet.
37In der Sache selbst machen die Beklagten geltend, außer der medikamentösen Behandlung seien keine weiteren Sicherungsmaßnahmen erforderlich gewesen. Jedenfalls die gegen 20°° Uhr verabreichten 4 Distraneurin hätten - zumindest im Zusammenwirken mit dem schon vorher verabreichten Atosil und Haldol - zur Ruhigstellung ausgereicht. Zur Unfallzeit gegen 21°° Uhr - hätte die sedierende Wirkung längst eingetreten sein müssen. Kurz vor dem Unfall habe der Kläger außerhalb seines Zimmers noch mit der diensthabenden Ärztin Frau Dr. P gesprochen; dabei habe er nicht desorientiert gewirkt und es habe kein Anzeichen für eine so unsinnige Handlung gegeben, wie sie der Kläger kurz darauf alsdann vorgenommen habe. Im übrigen sei der Kläger nach Rückkehr in sein Zimmer so schnell auf den Stuhl und von diesem durch das Fenster auf das Flachdach gestiegen, daß ein Eingreifen unmöglich gewesen sei, der Unfall deshalb auch im Falle ständiger Beobachtung durch eine Pflegerin bzw. einen Pfleger nicht zu verhindern gewesen wäre
38Mit Beschluß vom 12.7.1982 hat der Senat den Beklagten aufgegeben, u.a. dazu Stellung zu nehmen, ob der Kläger in einem Zimmer im Erdgeschoß hätte untergebracht werden können und aus weichem Grund kein Anlaß gesehen worden sei, die Ehefrau des Klägers zu bitten, bis zum Eintritt der sedierenden Wirkung der verabreichten Medikamente am Bett ihres Mannes Wache zu halten. Mit Schriftsatz vom 13.8.1982 (B1. 326, 327 GA) haben die Beklagten hierzu geltend gemacht, eine gefahrlosere Unterbringung des Klägers sei - wegen der Hanglage des Krankenhauses - auch im Erdgeschoß nicht möglich gewesen. Die Ehefrau des Klägers hätte, wenn sie bei diesem geblieben wäre, gegen 2000 Uhr das Krankenzimmer verlassen müssen, da zu dieser Zeit die Nachtschicht ihren Dienst begonnen habe, ferner mit Rücksicht auf die drei anderen männlichen Patienten im Krankenzimmer ein längerer Besuch der Ehefrau nicht hätte in Kauf genommen werden können.
39Ergänzend wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
40Der Senat hat eine ergänzende Begutachtung durch Prof. Dr. T angeordnet. Es wird insoweit verwiesen auf dessen Ergänzungsgutachten vom 25.3.1983 (B1. 313 ff. GA).
41Die Beklagten haben Einwendungen gegen dieses Gutachten erhoben und sich dabei auf eine von ihnen eingeholte gutachtliche Stellungnahme des Prof. Dr. C vom 20.6.1983 (B1. 338 ff. GA) gestützt, auf deren Inhalt verwiesen wird.
42Im Termin vom 24.10.1983 hat der Sachverständige Prof. Dr. T sein Gutachten erläutert und zu Fragen des Gerichts der Parteien sowie _ des von den Beklagten zu ihrer Unterstützung hinzugezogenen Prof. Dr. C Stellung genommen. Auf den Inhalt des Sitzungsprotokolls (B1. 347 - 349 GA) wird Bezug genommen.
43Entscheidungsgründe:
44Beide Berufungen sind zulässig. Nur die des Klägers hat Erfolg.
45Der Beklagte zu 2) ist gemäß §§ 823, 847 BGB zur Zahlung von Schmerzensgeld verpflichtet, weil er als behandelnder Arzt des Klägers schuldhaft - wenn auch nicht grob fahrlässig - Sicherungsmaßnahmen unterlassen hat, die den Unfall vermieden hätten.
46Unstreitig lag beim Kläger ein alkoholisches Delir vor. Der Sachverständige Prof. Dr. T hat Seite 9 seines Gutachtens vom 19.6.1981 (B1. 148 GA) überzeugend dargelegt, es sei bei einem deliranten Zustand der hier in Rede stehenden Art geradezu typisch, daß der Bewußtseinsspiegel des Patienten sehr rasch schwanken könne. Von einem Augenblick zum andern könne sich der Grad der Orientierung entsprechend den Schwankungen der Bewußtseinslage ändern, ebenso die Aufmerksamtkeit, Auffassung, Stimmungslage und emotionale Ansprechbarkeit, die oft zwischen Extremen fluktuiere; ein Patient, der jetzt noch bewußtseinsklar wirke, könne sich kurze Zeit später in einem Zustand deliranter Bewußtseinstrübung befinden und sei nach Zeit und Ort unsicher orientiert oder völlig desorientiert, während die Orientierung hinsichtlich der persönlichen Daten oft noch intakt sei.
47Die Bedenken der Beklagten gegen die Verwertbarkeit dieses Gutachtens sind schon deshalb nicht stichhaltig, weil der Senat seinerseits Prof. Dr. T mit der Erstattung eines Gutachtens beauftragt und dieser sodann seine früheren Ausführungen bestätigt hat, und zwar jetzt unter Berücksichtigung auch der ihm erst nach Erstattung seines früheren Gutachtens bekannt gewordenen tatsächlichen Umstände, als da sind:
48a) Art der medikamentösen Therapie.
49b) Der Beklagte zu 2) ist nicht nur Facharzt für innere Krankheiten, sondern auch für Neurologie und Psychiatrie.
50c) Zwei der in demselben Zimmer untergebrachten Mitpatienten waren nicht bettlägerig.
51Darüber hinaus ist die Rüge bezüglich der Verwertbarkeit des Gutachtens des Prof. Dr. T vom 19.6.1981 gemäß § 295 ZPO ausgeschlossen, weil die Beklagten in der Schlußverhandlung erster Instanz vom 28.10.1981, ohne Widerspruch gegen die Verwertung des Gutachtens zu erheben, mündlich verhandelt haben (Sitzungsprotokoll Bl. 185 G). Bei dieser Verhandlung lag das betreffende Gutachten vor. Es war selbstverständlich, daß das Gericht es verwerten wollte, denn ansonsten hätte es alsbald nach Eingang des Gutachtens die Sache an den mit Beschluß vom 16.12.1980 zum Sachverständigen bestellten Prof. Dr. I senden müssen. Stattdessen hatte das Landgericht den Parteien eine Frist zur Stellungnahme zum Gutachten gesetzt (B1. 150 R, 155 R, 157 R GA). Der - angebliche - Verfahrensfehler des Landgerichts lag nicht erst in der Verwertung des Gutachtens im Urteil, also in einem der Verhandlung vom 28.10.1981 zeitlich nachfolgenden Umstand, sondern darin, daß das nicht vom beauftragten Sachverständigen stammende Gutachten in den Prozeß eingeführt wurde. Dies war spätestens in der Verhandlung vom 28.10.1981 der Fall und hätte dort von den Beklagten gerügt werden müssen. Es ist unschädlich für die Anwendung des § 295 ZP0, daß der Verhandlung vom 28.10.1981 keine weitere Verhandlung nachfolgte, sondern alsbald das Urteil verkündet wurde. Unter "nächster mündlicher Verhandlung" im Sinne des § 295 Abs. 1 ZPO ist nämlich auch diejenige im Anschluß an die Beweisaufnahme in demselben Termin zu verstehen; ein neuer Termin, ist nicht notwendig (vgl. BVerwG NJ W 1977, 313, 314). Davon abgesehen ist die Rüge gegen die Verwertung des in erster Instanz eingeholten Gutachtens des Prof. Dr. T unbeachtlich, weil sie auf leeren Formalismus hinausläuft. Mit Beschluß vom 24.9.1980 (B1. 118, 119 GA) hatte das Landgericht die Gutachterkommission für ärztliche Behandlungsfehler um die Benennung eines geeigneten Sachverständigen gebeten. Die Ärztekammer Nordrhein, schlug daraufhin Prof. Dr. T als Sachverständigen vor (Bl. 124 GA). Diesem wurden die Akten zwecks Gutachtenerstattung übersandt (Bl. 127 GA). Nur mit Rücksicht auf die Mitteilung der Universitäts-Nervenklinik und Poliklinik C3 vom 10.12.1980 (Bl. 129 GA), die Begutachtung solle durch den Direktor der Klinik Prof. Dr. I oder dessen Vertreter im Amt erfolgen, kam es alsdann zur Bestellung des Prof. Dr. I zum Sachverständigen. Deren Anlaß war also ersichtlich nichts weiter als die klinikinterne Regelung, der sich das Landgericht - ob zu Recht oder zu Unrecht, sei hier dahingestellt - gebeugt hat. Auch nach dem Schreiben der Klinik vom 10.12.1980 ("oder Vertreter im Amt') konnte letztlich kaum ein vernünftiger Zweifel darüber bestehen, daß Prof. Dr. T der Sachbearbeiter sein würde - er hatte das Schreiben in Vertretung für den Direktor der Klinik unterschrieben - und daß Prof. Dr. I, wenn überhaupt, dann "nur" das Gutachten mitunterzeichnen würde.
52Die Ansicht Prof. Dr. T, bei einem Alkoholdelir sei es typisch, daß die Bewußtseinslage sehr rasch schwanke und der im einen Moment noch bewußtseinsklar wirkende Patient im nächsten zeitlich und örtlich unsicher orientiert oder völlig desorientiert sein und in diesem Zustand - ohne Selbstschädigungsabsicht -selbstschädigende Handlungen begehen könne, ist auch der von den Beklagten beauftragte Sachverständige Prof. Dr. C in seinen Gutachten vom 31.8.1981 und 20.6.1983 sowie im Senatstermin vom 24.10.1983 nicht entgegengetreten. Im Gegenteil hat er - bezogen auf den konkreten Fall - einen wechselnden Zustand der Bewußtseinstätigkeit und eine ebenfalls wechselnd ausgeprägte notorische Unruhe des Klägers zugrunde gelegt (S. 2 unten, 3 oben des Gutachtens vom 31.8.1981, Bl. 176, 177 GA). Es kommt nicht darauf an, daß er die hier in Rede stehende Fehlhandlung des Klägers als einen zwar "sicher in solchen Zuständen immer möglichen, aber sich auch in dieser Weise außergewöhnlich seltenen Vorgang" bezeichnet hat (S. 7 des Gutachtens vom 31.8.1981, Bl. 181 GA; s. ferner S. 3 des Gutachtens vom 20.6.1983, Bl. 340 GA), der ex ante so unwahrscheinlich erscheinen müßte, daß weder eine Einweisung des Klägers in ein psychiatrisches Krankenhaus noch dessen Fesselung geboten gewesen sei. Auch der Senat sieht keinen Fehler in dem Unterlassen der einen wie der anderen Maßnahme. Auf die Frage, ob es erwünscht oder unerwünscht ist, Alkoholdeliriker möglichst in psychiatrischen statt Allgemeinkrankenhäusern unterzubringen oder umgekehrt, kommt es nicht an; zumindest scheitert deren regelmäßige Unterbringung in geschlossenen oder halboffenen Anstalten an den tatsächlichen Möglichkeiten.
53Daß die Überweisung des Klägers in ein psychiatrisches Krankenhaus oder dessen Fesselung zu seinem eigenen Schutz nicht geboten waren, daß ferner- auch davon geht der Senat zugunsten der Beklagten im Anschluß an deren Schriftsatz vom 13.8.1982 aus - dessen gefahrlosere Unterbringung im Krankenhaus C1 nicht möglich war, rechtfertigt bzw. entschuldigt aber nicht, daß der Beklagte zu 2) trotz der erkennbaren Gefahr einer Eigenschädigung den Kläger weitgehend sich selbst über-lassen hat, statt ihn bis zum Eintritt der sedierenden Wirkung des verabreichten Distraneurin unterlaufender Beobachtung zu halten. So harmlos war das tagsüber gezeigte Verhalten des Klägers keineswegs, daß man ihm eine gewisse Freizügigkeit und das Aufsuchen von Bereichen gestatten konnte, in denen sich üblicherweise Aufstehpatienten aufzuhalten pflegen (so die Beklagten S. 2 ihres Schriftsatzes vom 18.12.1979, Bl. 24 GA), zumindest nicht ab dem späten Abend, da zum einen der Nachtdienst personell schwächer besetzt ist als der Tagesdienst, die gewissermaßen automatische Kontrolle durch das Krankenhauspersonal deshalb notwendig geringer ist, zum andern das Delirsyndrom sich im allgemeinen am späten Nachmittag und Abend verstärkt (Prof. Dr. T S. 2 des Sitzungsprotokolls vom 24.10.1983, Bl. 348 GA; S. 4 des Gutachtens des Dr. C2 vom 14.6.1982, Bl. 278 GA), mag auch - ex post betrachtet - aus den vorliegenden Unterlagen über den Tagesablauf im konkreten Fall eine Verschlimmerung des Zustands gegen Abend hin nicht zu erkennen sein (so Prof. Dr. T, a.a.0.). Ob es schon fehlerhaft war, den Kläger tagsüber unbeobachtet zu lassen und zu seiner Ruhigstellung nur 2 x 15 Tropfen Atosil und 5 Tropfen Haldol zu verabreichen - eine Dosis, die sowohl der Sachverständige Prof. Dr. T (S. 4 unten des Ergänzungsgutachtens vom 25.3.1983, Bl. 316 GA) als auch Dr. C2 (S. 3 seines Gutachtens vom 14.6.1982, Bl. 277 GA) als unzureichend bezeichnet haben, - kann dahingestellt bleiben. Ein diesbezüglicher Fehlerhat sich nämlich nicht ausgewirkt, da der Unfall sich erst am späten Abend ereignet hat, nachdem der Kläger wirksamere Sedativa - nämlich 4 Distraneurin - erhalten hatte. Aber bis zum Eintritt der sedierenden Wirkung dieser gegen 20°° Uhr gegebenen Medikämente hätte der Kläger unter ständiger Beobachtung gehalten werden müssen. Der diesbezüglichen Beurteilung des Sachverständigen Prof. Dr. T (s. insbesondere S. 3 des Ergänzungsgutachtens vom 25.5.1985, Bl. 315 GA), die mit derjenigen des Dr. C2 übereinstimmt (S. 6 des Gutachtens vom 14.6.1982, Bl. 280 GA), schließt sich der Senat an. Den beiden Gutachten des Prof. Dr. C vom 31.8.1981 und 20.6.1983 sind keine substantiellen Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, daß eine Sitzwache am Bett des Klägers bis zum Eintritt der sedierenden Wirkung bei der - maßgebenden - Betrachtung ex ante entbehrlich erschienen sei. Das gilt um so mehr deshalb, weil das Verhalten des Klägers während des Tagesverlaufs schon für sich genommen, also ohne Berücksichtigung der üblicherweise eintretenden Verschlimmerung zum späten Nachmittag bzw. Abend hin, die hier angeblich nicht festzustellen war, zeigte, daß das Syndrom sich in sehr stark wechselnder Weise zeigte und vor dem Hinter- grund des ganzen Tagesablaufs klar sein mußte, daß es sich, bezogen auf die Fluktuation des in Erscheinung tretenden Syndroms, um einen recht schweren Fall handelte (Prof. Dr. T S. 2 des Sitzungsprotokolls vom 24.10.1985, Bl. 548 GA). Dieser Feststellung des Sachverständigen Prof. Dr. T hat Prof. Dr. C i Im Termin vom 24.10.1983 nicht widersprochen.
54Der entsprechende Schweregrad - und daraus resultierend der Grad der Eigengefährdung des Klägers - wird bereits durch die Anamnese in der Krankengeschichte nahegelegt, in der es heißt (B1. 13 GA), der Patient sei zwar zur Person und zeitlich, nicht aber räumlich orientiert, klare Bewußtseinszustände wechselten mit Zuständen der Benommenheit. Auch die a.a.O. wiedergegebenen Halluzinationen ("die Kleinen werfen mit Steinen ... so Große stehen da, die haben Messer ...“) sind recht massiv.
55Auch die vom Landgericht durchgeführte Beweisaufnahme hat eine wechselnde Bewußtseinslage des Klägers und - während der Zeiten der Bewußtseinstrübung - erhebliche Wahnideen und teilweise auch Fehlhandlungen (ersichtlich als Folge zeitweise vorhandener räumlicher Desorientiertheit) ergeben.
56Was die Zeit unmittelbar vor der Einlieferung ins Krankenhaus angeht, so haben die Schwiegermutter des Klägers und dessen Ehefrau über massive Halluzinationen berichtet (S. 6 unten, 8 unten, 9 des Sitzungsprotokolls vom 2.4.1980, Bl. 87, 89, 90 GA); diese sind dem Beklagten zu 2) jedenfalls im wesentlichen bekannt geworden; sie haben nämlich ihren Niederschlag in der Anamnese (B1. 13 GA) gefunden. Auch während seiner stationären Unterbringung am 15.11.1978 war der Kläger zeitweise erheblich verwirrt. So äußerte er gegenüber der Zeugin Krankenschwester N, es fielen Steine aus der Wand (S. 2 unten des Sitzungsprotokolls vom 2.4.1980, Bl. 83 GA). Mehrfach machte sich der Kläger im Krankenhausflur zu schaffen und wollte dort irgendwelche Kisten abladen (Bekundungen der Krankenschwester E und der Krankenpflegerin E2, S. 4, 5 des Sitzungsprotokolls vom 2.4.1980, BI. 85, 86 GA); dabei sah er offenbar seinen Lastwagen auf dem Krankenhausflur stehen (Zeugin E2 Bl. 86 oben). Es blieb beim Kläger also nicht bei Wahnideen und Halluzinationen, sondern er verhielt sich auch entsprechend diesen Trugbildern, nahm also im Zustand räumlicher Desorientierung Fehlhandlungen vor.
57Weiter führte er imaginäre Telefongespräche bzw. suchtet diese von den unmöglichsten Orten aus zu .führen
(Bekundung der Zeugin B S. 6 des Sitzungsprotokolls vom 2.4.1980, Bl. 87 GA: Kläger schaute unter sein Bett und sagte, er müsse telefonieren; Bekundung des Zeugen N2 eines Mitpatienten des Klägers, S. 8 des Sitzungsprotokolls, Bl. 89 GA: Tat so, als telefoniere er; Bekundung des Zeugen S, ebenfalls Patient, Sitzungsprotokoll vom 9.7.1980, Bl. 102 R GA: Kläger führte von der Toilette aus ein vermeintliches Telefongespräch). Schließlich hat der Zeuge N2 (a.a.O. Bl. 89 GA) zusätzlich bekundet, der Kläger habe die Wände abgeklopft und gefragt, wo der Schalter zum Gabelstapler sei. Anderen Zeugen fiel am Kläger dagegen nichts Besonderes auf; zeitweise konnte man sich mit ihm ganz vernünftig unterhalten. Hierin kommt die von dem Sachverständigen Prof. Dr. T hervorgehobene sprunghaft sich verändernde Bewußtseinslage zum Ausdruck. Bezeichnend ist in diesem Zusammenhang auch die Bekundung des auf demselben Zimmer untergebrachten Mitpatienten N2 a.a.O., dem das Verhalten des Klägers unstet erschien, ferner die Bekundung des Zeugen S a.a.O., der mit dem Kläger insgesamt dreimal zusammengetroffen ist, wobei er beim ersten Mal mit ihm über 10 oder 15 Minuten ein. vernünftiges Gespräch führen konnte, während er beim zweiten Mal feststellte, daß der Kläger von der Toilette aus ein imaginäres Telefongespräch führte, und beim dritten Zusammentreffen ebenfalls räumlich nicht orientiert erschien: Der Kläger stand unmittelbar vor seinem Krankenzimmer und erklärte dem Zeugen, er wolle "nach oben" in sein Krankenzimmer.
Unter den gegebenen Umständen war es erforderlich, den Kläger bis zum Eintritt der sedierenden Wirkung der um 20oo Uhr verabreichten vier Kapseln Distraneurin unter ständiger Beobachtung zu halten. Nachdem er immer wieder räumlich desorientiert gewesen war und entsprechend seinen Trügbildern gehandelt hatte, lag es nicht fern, daß er eine selbstgefährdende Handlung begehen würde.
59Dabei spielt die konkrete Wahrscheinlichkeit gerade in Bezug auf das hier dann stattgefundene Geschehen ( Sturz vom Flachdach), die Prof.Dr.C anders als Prof.Dr. T als sehr gering veranschlagt hat, nicht die entscheidende Rolle. Es ging darum, den Kläger allgemein vor selbstgefährdenden bzw. selbstschädigenden Handlungen im Zustand der Bewußtseinstrübung zu schützen. So hätte sich ein Schaden derselben Art z.B. ergeben können, wenn der Kläger in einem solchen Zustand aus dem Krankenhaus auf die Straße und dort vor ein Auto gelaufen wäre.
60Die "allgemeine“ Gefahr selbstschädigender Handlungen (ohne Selbstmordabsicht-Suicidgefahr bestand tatsächlich nicht) kann nach den überzeugenden Ausführungen des Prof. Dr. T jedenfalls nicht so gering angesetzt werden, daß der Beklagte zu 2) sie vernachlässigen durfte. In welcher konkreten Form sich diese Gefahr realisierte, ist für die Sicherungspflicht belanglos.
61Der Beklagte zu 2) durfte nicht darauf vertrauen, daß der Kläger durch die in seinem Zimmer untergebrachten Mitpatienten genügend beobachtet würde. In Übereinstimmung mit dem Sachverständigen Prof. Dr. T (S. 2 unten des Gutachtens vom 25.3.1983, Bl. 314 GA) hält der Senat eine solche Beobachtung für unzureichend, auch wenn es sich um sog. Aufsteh-Patienten handelt. Diese sind meist im wesentlichen mit ihren eigenen Leiden beschäftigt und deshalb überfordert, aber auch nicht zuständig dafür, ihren Mitpatienten zu überwachen, um selbstgefährdende Handlungen zu verhindern.
62Es kommt hier hinzu, daß den Mitpatienten nicht einmal gesagt worden ist, daß der Kläger u.U. selbstgefährdende Handlungen begehen könne und sie deshalb auf ihn ein Auge haben sollten.
63Die Seite 4 des Schriftsatzes vom 15.10.1981 (B1. 168 GA) behauptete allgemeine Anweisung an das Pflegepersonal hinsichtlich der besonderen Beobachtung von Patienten mit einer Erkrankung, wie sie hier beim Kläger vorlag, ist schon deshalb bedeutungslos, weil die Beklagten den Inhalt dieser Anweisung nicht näher konkretisiert haben, obwohl der Kläger Seite 4 seiner Berufungsbegründung (B1. 237 GA) zu Recht darauf hingewiesen hat, daß das diesbezügliche Vorbringen viel zu wenig konkret sei.
64Im übrigen:
65Wenn der Beklagte zu 2) den Zustand des Klägers selbst als so harmlos ansah, daß ihm eine gewisse Freizügigkeit und das Aufsuchen von Bereichen gestattet wurde, wo Aufsteh-Patienten sich üblicherweise aufzuhalten pflegen (so S. 2 des Schriftsatzes vom 18.12.1979, Bl. 24 GA), so konnte er kaum erwarten, daß das Pflegepersonal den Zustand des Klägers als weniger harmlos einstufte.
66Daß für den Abend dem Kläger Bettruhe verordnet war, wie die Zeugin J, Nachtschwester bei der Beklagten zu 1), bekundet hat (S. 2 oben des Sitzungsprotokolls vom 2.4.1980, Bl. 83 GA), war selbstverständlich keine ausreichende Sicherungsmaßnahme. Es lag auf der Hand, daß der Kläger sich an diese Anordnung nicht halten würde, sobald er seine räumliche Orientierung wieder verlor. Tatsächlich hat er sich an die Anordnung auch nicht gehalten, wie die Bekundungen der Nachtschwester a.a.O. und der an dem betreffenden Abend diensthabenden Ärztin Dr. P (S. 2 des Sitzungsprotokolls vom 17.9.1980, Bl. 112 GA) zeigen. Daß der Kläger diesen beiden Zeuginnen ansprechbar und vernünftig erschien und daß er ihren Anordnungen willig Folge leistete, besagt nichts gegen eine Sicherungspflicht, sondern zeigt allenfalls, daß der Kläger in dem Zeitpunkt der betreffenden Gespräche bewußtseinsklar war. Das konnte sich aber im nächsten Moment ändern, wie der Sachverständige Prof. Dr. Tler) aufgrund seines Erfahrungswissens und aufgrund der hier getroffenen konkreten Feststellungen ausgeführt hat.
67Es ist unerheblich, daß sich der Unfall zu einem Zeitpunkt ereignet hat, zu dem die sedierende Wirkung der gegen 20°° verabreichten 4 Kapseln Distraneurin an sich schon hätte eingetreten sein müssen. Bei seiner Anhörung hat der Sachverständige Prof. Dr. T ausgeführt, es gebe immer wieder Fälle, in denen auch die Gabe von 4 Distraneurin nicht reiche und die Dosis erheblich höher liegen, notfalls zur Infusionstherapie übergegangen werden müsse (S. 1 unten des Sitzungsprotokolls vom 24.10.1983, Bl. 347 GA). Dieser Feststellung hat der Sachverständige Prof. Dr. C nicht widersprochen.
68Auch Dr. C2 hat Seite 5 seines Gutachtens vom 14.6.1982 (B1. 279 GA) ausgeführt, bei oraler Verabreichung von Distraneurin sei die Wirksamkeit nicht von vornherein anzunehmen; manchmal spreche der Patient auf die betreffende Behandlung nicht an; als Ursache hierfür würden Resorptionsstörungen im Magen-Darm-Trakt angenommen; deshalb sei trotz ausreichend hoher Einzeldosis von Distraneurin die sorgfältige Beobachtung und Überwachung des Patienten notwendig.
69Es ist nicht ersichtlich, daß eine Sitzwache am Bett des Klägers bis zum Eintritt der sedierenden Wirkung aus personellen Gründen nicht möglich war. Augenscheinlich wurde die Sitzwache deshalb nicht angeordnet, weil die Gefahr für den Kläger unterschätzt wurde. Selbst wenn eine Sitzwache durch eine Krankenschwester nicht möglich gewesen wäre, entschuldigt das den Beklagten zu 2) nicht. Er hätte sodann die Ehefrau des Klägers über die Gefahr unterrichten und sie bitten müssen, bis zum Eintritt der sedierenden Wirkung am Bett ihres Mannes Wache zu halten. Daß die Ehefrau hierzu bereit gewesen wäre, wenn ihr die für ihren Ehemann bestehende Gefahr vor Augen geführt worden wäre, kann keinem vernünftigen Zweifel unterliegen, wird von den Beklagten auch nicht in Abrede gestellt.
70Deren Einwand Seite 2 des Schriftsatzes vom 13.8.1982, mit Rücksicht auf die drei andern männlichen Patienten im Krankenzimmer habe ein längerer Besuch der Ehefrau nicht in Kauf genommen werden können, hält der Senat für abwegig unter Berücksichtigung der für den Kläger bestehenden Gefahrenlage. Wenn die Beklagten nicht in der Lage waren, aus dem Personal des Krankenhauses eine Sitzwache für die Zeit bis zum Eintritt der sedierenden Wirkung abzustellen, und wenn sie auch nicht bereit waren, die Ehefrau des Klägers über 2000 Uhr hinaus im Krankenzimmer zu dulden, so hätten sie dessen Verlegung in ein anderes Krankenhaus veranlassen müssen.
71Der Senat ist davon überzeugt, daß im Falle einer Sitzwache der Unfall vermieden worden wäre. Daß der Kläger so schnell auf den Stuhl und von dort aus dem Fenster auf das Flachdach stieg, daß seine Mitpatienten nicht mehr eingreifen konnten, besagt nichts gegen den Kausalzusammenhang. Die Mitpatienten wurden durch das Verhalten des Klägers naturgemäß völlig überrascht. Sie hatten ihn nicht ständig im Auge und ihnen war über dessen Eigengefährdung auch nichts gesagt worden. Dies wäre bezüglich der Sitzwache ganz anders gewesen. So schnell konnte der Kläger kaum aus dem Fenster steigen, daß die Wachperson nicht die Möglichkeit gehabt hätte,
72ihn hieran notfalls gewaltsam zu hindern. Im übrigen ist nach dem gesamten Verhalten des Klägers, das er während des Tages gezeigt hat, zweifelsfrei, daß er nicht einmal gewaltsam an dem Besteigen des Flachdaches hätte gehindert werden müssen. Auch während der Zeiten, zu denen er räumlich desorientiert war, ließ er sich durch gutes Zureden von seinen unsinnigen Vorhaben abbringen. So kehrte er jeweils willig in sein Krankenzimmer zurück, wenn ihm dies geboten wurde. Der Sachverständige Prof. Dr. T hat im Termin vom 24.10.1983 ausgeführt, die leidliche Lenkbarkeit des Klägers tagsüber spreche nicht gegen die Voraussehbarkeit einer selbstgefährdenden Handlung; gerade bei Alkoholdelirien sei es typisch, daß die Patienten für eine kurze Zeit einer gegebenen Weisung oder einem Auftrag durchaus willig folgten; das schließe nicht aus, daß alsbald danach eine völlige Fehlaktion erfolge (S. 2 unten, 3 oben des Sitzungsprotokolls vom 24.10. 1983, Bl, 348, 349 GA).
73Angesichts der Tatsache, daß im gesamten Tagesverlauf des 15.11.1978 gegenüber dem Kläger keine Gewalt angewendet werden mußte, um ihn von unsinnigen Vorhaben abzubringen, spricht kein nachvollziehbarer Grund für die Annahme der Beklagten, eine Sitzwache wäre nicht in der Lage gewesen, den Kläger vom Besteigen des Flachdaches abzubringen.
74Die Höhe des Schmerzensgeldes bemißt der Senat mit 150.000,-- DM entsprechend dem Antrag des Klägers. Auf die Seite 2 der Berufungsbegründung (B1. 235 GA)
75behaupteten zusätzlichen Beschwerden, die die Beklagten bestritten haben, kommt es dabei nicht an. Bereits die unstreitigen Beeinträchtigungen - komplette Querschnitt- lähmung ab dem dritten Lendenwirbel, inkomplette ab dem ersten Lendenwirbel; Blasen- und Mastdarmlähmung; Unfähigkeit, den Geschlechtsverkehr auszuüben; auf Lebenszeit an den Rollstuhl gefesselt - sind bei einem zum Schadenszeitpunkt 39-jährigen Menschen so gravierend, daß ein Schmerzensgeld von 150.000,-- DM erforderlich erscheint, dies auch unter Berücksichtigung des Umstands, daß die sog. Genugtuungsfunktion des Schmerzensgeldes hier nicht zugunsten des Klägers ins Gewicht fällt, weil den Beklagten zu 2) kein grobes Verschulden trifft; er hat in der konkreten Situation die Gefahrenlage unterschätzt; ein solcher Fehler kann auch einem an sich gewissenhaften Arzt im Einzelfall durchaus unterlaufen -. Auch die Tatsache, daß der Schaden unmittelbar durch eine eigene Handlung des Klägers herbeigeführt worden ist, die er zwar im Zustand der Schuldunfähigkeit begangen hat, die aber letztlich zurückgeht auf übermäßigen Alkoholkonsum zu früheren Zeiten (also kein Anwendungsfall des § 827 Satz 2 BGB), hält der Senat unter Berücksichtigung der schweren Beeinträchtigung des Klägers für nicht ausreichend; um das Schmerzensgeld unter 150.000,--DM anzusetzen.
76Was die Berufung des Klägers gegenüber der Beklagten zu 1) angeht, so ist auf dessen Antrag in entsprechender Anwendung des § 538 Abs. 1 Nr. 3 ZPO das angefochtene Urteil insoweit aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Landgericht zurückzuverweisen. Aus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich, daß die Abweisung der über 100.000,-- DM hinausgehenden Klage mit der vom Landgericht gegebenen Begründung, ein höheres Schmerzensgeld stehe dem Kläger keinesfalls zu, nach Ansicht des Senats unzutreffend ist. Über der Anspruchsgrund hat das Landgericht bezüglich der Be-klagten zu 1) nicht entschieden; es hat insoweit eine Klärung der Frage für erforderlich gehalten, ob der Beklagte zu 2) als deren Organ (§ 31 BGB) oder Verrichtungsgehilfe (§ 831 BGB) anzusehen ist. Die Vorschrift des § 538 Abs. 1 Nr. 3 ZPO betrifft den umgekehrten Fall, nämlich, daß das Landgericht nur über den Anspruchsgrund, nicht aber über die Anspruchshöhe entschieden hat. Der dieser Vorschrift zugrunde liegende Gedanke, daß nach Möglichkeit sowohl bezüglich des Anspruchsgrundes als auch bezüglich der Anspruchshöhe zwei Tatsacheninstanzen zur Verfügung stehen sollen, läßt es aber geboten erscheinen, diese Bestimmung auch im hier zur Erörterung stehenden Fall anzuwenden. Eine eigene Sachentscheidung (§ 540 ZPO) hinsichtlich der Beklagten zu 1) hält der Senat nicht für angemessen, sie ist auch nicht beantragt.
77Für das weitere Verfahren vor dem Landgericht wird auf folgendes hingewiesen:
78Sofern das Landgericht auch nach Vorlage des Dienstvertrages zwischen den beiden Beklagten (B1. 216 - 221 GA) noch Zweifel an der Organstellung des Beklagten zu 2) gemäß § 31 BGB haben sollte, ergibt sich daraus keineswegs, daß eine Haftung der Beklagten zu 1) nicht in Betracht kommt. War der Beklagte zu 2) nicht Organ im Sinne des § 31 BGB, so war er Verrichtungsgehilfe im Sinne des § 831 BGB (vgl. BGH NJW 1980, 1901 ff.) Den Entlastungsbeweis nach der letztgenannten Vorschrift hat die Beklagte zu 1) bisher nicht angetreten, allerdings hatte sie hierzu mit Rücksicht auf den Hinweisbeschluß des Landgerichts vorn 9.12.1981 (B1. 209 GA) auch keinen Anlaß.
79Die Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2) beruht auf §§ 91, 97 Abs. 1 ZPo. Im übrigen hängt die Kostenverteilung davon ab, wie der Rechtsstreit gegenüber der Beklagten zu 1) ausgeht.
80Sie ist deshalb dem Landgericht vorzubehalten.
81Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 708 Nr. 10, 711 ZPO.
82Streitwert zweiter Instanz: 150.000,-- DM. Beschwer:
83a) der Beklagten zu 1) 50.000,-- DM,
84b) des Beklagten zu 2)) 150.000,-- DM.
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