Urteil vom Oberlandesgericht Köln - 22 U 235/83
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das am 7. Juni 1983 verkündete Urteil der
5. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 5 0 427/81 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
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ENTSCHEIDUNGSGRüNDE
2Die in formeller Hinsicht bedenkenfreie Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.
3Zu Recht ist das Landgericht in der angegriffenen Entscheidung davon ausgegangen, daß die Verpflichtung der Beklagten, der Klägerin den dieser im Zusammenhang mit dem Abhandenkommen
4der Grüstteile entstandenen Schaden zu ersetzen, durch die zu Ziffer I 1 der besonderen Vertragsbedingungen getroffene Regelung nicht ausgeschlossen ist.
5Die Beklagte hat auch nicht beweisen können, daß sie mit der hierfür erforderlichen Sorgfalt ihr zumutbare Maßnahmen ergriffen hat, das Abhandenkommen der Gerüstteile zu vermeiden.
6Im einzelnen:
71. Aus den von der Beklagten verwandten VB (1 2.) ergibt
8sich nicht mit der hierfür erforderlichen Klarheit, daß das Diebstahlsrisiko dem Auftragnehmer auch für solche zur Durchführung des Bauwerks erforderliche Sachen aufgebürdet werden sollte, die dieser - wie dies bei Gerüsten typischer Weise der Fall ist zur zeitweisen eigenen Nutzung überläßt. Dies ergibt sich bereits aus dem Wortlaut der vorgenannten Regelung. Die dort beispielhaft aufgeführten "Diebstähle von Materialien, Bauteilen, Apparaturen usw." betreffen allein solche Sachen, die der jeweilige Auftragnehmer zur Herstellung seines von ihm geschuldeten Gewerkes benötigt, nicht dagegen solche Hilfsmittel, deren sich der Auftraggeber selbst zur Herstellung des Bauwerks bedient.
9Auch eine interessengerechte Auslegung führt zu keiner über diesen Wortlaut hinausgehenden Regelungsumfang von Ziffer 12 VB. Erkennbar knüpft nämlich diese Vereinbarung an die typischer Weise bei der Ausführung von Bauleistungsverträgen gegebene rechtliche Risikoverteilung an, wonach der Auftragnehmer bis zur Abnahme des von ihm zu erstellten Gewerks grundsätzlich die Gefahr für dessen Beschädigung oder Untergang trägt, und zwar nicht nur hinsichtlich des jeweiligen Zustandes des Gewerkes selbst, sondern auch für die zu dessen Erstellung erforderlichen Materialien, Werkzeuge, Maschinen und sonstigen Hilfmitteln, § 644 Abs. 1 Satz 1 BGB. Entsprechendes gilt auch nach der zwischen den Parteien vereinbarten Bedingungsordnung für Bauleistungen, § 4 Nr.5 VOB/B. Diese Risikoverteilung wird den tatsächlichen an einer Baustelle typischer Weise anzutreffenden Situation gerecht, wonach es der Entscheidungsfreiheit des Unternehmers überlassen ist, in welchem Umfang er die von ihm verwandten Materialien und Hilfsmittel vor Zugriffen Dritter während der Bauausführung schützt. Dabei liegt es auch regelmäßig in seinem organisatorischem Ermessen, ob er die von ihm benötigten Materialien und Hilfsmittel all abendlich von der Baustelle abzieht - was er aus Gründen der regelmäßig unterlassen wird ‑oder diese auf der Baustelle beläst. Daß die Beklagte mit den ihr verwandten VB den bauausführenden Unternehmern das Diebstahlsrisiko aufbürdete, ist somit nicht zu beanstanden. Dies gilt umso mehr, da sie den Auftragnehmern nach Ziffer I 2 Abs. 2 VB die Möglichkeit einräumte, auf der Baustelle entsprechende Sicherungsmaßnahmen durch die Schaffung abschließbarer Räume zu treffen.
10Anders liegt es indes bei der von der Klägerin zu erbringenden Leistung.
11Diese sollte ihre Gerüste der Beklagten nämlich für die Durchführung der Baumaßnahmen zur selbständigen oder zur Nutzung durch Dritte überlassen, und zwar auch bei eigener Abwesenheit und darüber hinaus - was sich aus der Natur der Sache ergibt - ohne die in Ziffer I 2 Abs. 2 VB genannten Sicherungsmöglichkeiten. Entgegen dem zu Ziffer I 2 VB geregelten Sachverhalt war Vertragsgegenstand der zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarung gerade Überlassung der Gerüste in fremde Obhut, ohne daß die Klägerin zugleich vertraglich verpflichtet gewesen wäre, ihre Gerüste fortwährend zu bewachen. Hieran ändert auch der Umstand nichts, daß sich die Mitarbeiter der Klägerin häufiger zur Umrüstung auf der Baustelle aufhielten. Dafür, daß die Verluste von Gerüstteilen gerade während dieser Rüstungszeiten eintraten, bestehen keine Anhaltspunkte.
12Danach kann sich die Klägerin zur eigenen Entlastung nicht auf die zuvor erörterte Regelung in ihren Vertragsbedingungen berufen. Vielmehr durfte die Klägerin sich angesichts deren Wortlaut und unter Berücksichtigung ihrer sich aus dem Vertrag ergebenden Leistungspflichten darauf verlassen, daß der Beklagten - zumindest hinsichtlich des Diebstahlsrisikos - die Obhut für die Gerüste oblag.
13Um dieses Risiko auf die Klägerin abzuwälzen, hätte die Beklagte diese bei Vertragseschluß - schon mit Rücksicht auf die Kalkulation der von der Klägerin angebotenen Preise -hierauf klarstellend hinweisen müssen. Daß die Beklagte sich anstelle einer zweifelsfreien Regelung lediglich darauf beschränkte, ihre insoweit unklaren, formularmäßig verwandten Vertragsbedingungen zum Gegenstand der Parteivereinbarung zu machen, geht zu ihren Lasten.
14Ob darüber hinaus die Verpflichtung der Beklagten, die Diebstahlsgefahr zu tragen, auch aus Ziffer 3.9 der DIN 18 451 zu entnehmen ist - wie das Landgericht meint ‑ bedarf nach dem Vorangehenden keiner näheren Untersuchung.
152. Zu Recht geht die angefochtene Entscheidung auch davon aus, daß die Beklagte - was ihr gemäß § 28o, 282 BGB oblag, nicht hat darlegen und beweisen können, unter Beachtung der ihr für das Gerüst der Klägerin obliegenden Sorgfaltspflichten ausreichende Vorkehrungen getroffen zu haben, das Abhandenkommen von Gerüstteilen zu verhindern. Dies ergibt sich zunächst nicht aus dem Vorbringen der Beklagten, mit der Sicherung der Baustelle nach Arbeitsende einen Wach- und Schutzdienst beauftragt zu haben. Anhaltspunkte dafür, daß die Verluste am Feierabend oder zur Nachtzeit eintraten, hat die Beklagte nicht behauptet. Vielmehr hat die Klägerin - von der Beklagten unwidersprochen dargelegt, daß der gerade durch die Aneignungseitens anderer Bauhandwerker während der üblichen Arbeitszeiten eintrat. Zu den für diese Arbeitszeiten von ihr ergriffenen Schutzmaßnahmen hat die Beklagte jedoch lediglich - trotz eines hierzu erfolgten ausdrücklichen Hinweises der Kammer - vorgetragen, daß "die Bauüberwachung durch die Bauleitung selbst stattfand, die die gesamte Baustelle im Rahmen ihrer Aufgabe regelmäßig kontrollierte". Diesem allgemeinen Hinweis ist jedoch nicht zu entnehmen, mit welchen konkreten Maßnahmen die Bauleitung die ihr obliegende Bauüberwachung wahrnahm. Dies hat die Beklagte auch in der Berufungsinstanz nicht zu substantiieren vermocht.
16Das Ergebnis der vom Landgericht hierzu durchgeführten Beweisaufnahme hat ebenfalls keine konkreten Anhaltspunkte für eine Entlastung der Beklagten erbracht. Dies ist in den Entscheidungsgründen des angegriffenen Urteils hineichend dargelegt. Insbesondere hat das Ergebnis der Beweisaufnahme auch nicht die in erster Instanz aufgestellte - in der Berufungsinstanz jedoch nicht mehr aufrechterhaltene -Behauptung der Beklagten bestätigt, daß praktisch immer Angestellte der Klägerin auf der Baustelle gewesen seien.
17Danach ist davon auszugehen, daß die Beklagte den Verlust der Gerüstteile zu verttreten hat. Diese Annahme wird auch durch den Inhalt der von der Klägerin an die Planungsgemeinschaft gerichteten Schreiben vom 21. April, 22. April und 12. Mai 1980 bestätigt, nach dessen Inhalt sie die Beklagte vertretende Bauleitung auf die zu den damaligen Zeitpunkt bereits eingetretenen Verluste hinwies. Daß diese hierauf in geeigneter Weise reagierte, ist nicht erkennbar. Vielmehr muß davon ausgegangen werden, daß die Bauleitung sich - was der Beklagten gemäß § 278 BGB zuzurechnen ist - weiterhin nicht um den Bestand der Gerüste kümmerte; dies möglicherweise in Anlehnung an die von der Beklagten auch in diesem Rechtsstreit zu vertretenen Auffassung, daß ihr "eine Überwachungspflicht oder ähnliches nicht oblag".
183. Danach hat das Landgericht die Beklagte zutreffend zum Ersatz des der Klägerin bereits nach dem Sachstand
19in erster Instanz unstreitigen Schaden in Höhe von 4.524,98 DM verurteilt. Auch den zuerkannten Zinsanspruch hat die Beklagte in der Berufungsinstanz nicht mehr angegriffen.
20Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit richtet sich nach g 7o8 Nr. 1o, 713 ZPO.
21Streitwert für die Berufungsinstanz und Beschwer der Beklagten: 4.524,98 DM.
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