Beschluss vom Oberlandesgericht Köln - 4 UF 154/85
Tenor
Die Beschwerden werden zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Antragsteller und der Beteiligten zu 2) jeweils zur Hälfte auferlegt, ihre eigenen außergerichtlichen Kosten tragen der Antragsteller und die Beteiligte zu 2) jedoch selbst in vollem Umfang.
Die weitere Beschwerde wird zugelassen.
1
G r ü n d e :
2I. Die Ehe der Parteien ist durch das nur im Ausspruch zum Versorgungsausgleich angefochtene Urteil vom 06.05.1985 geschieden worden. Die Ehezeit im Sinne der Vorschriften über den Versorgungsausgleich (5 1587 Abs. 28GB) dauerte vom 01.08.1946 bis 31.03.1978.
3Die Antragsgegnerin hat in der Ehezeit keine Anwartschaften erworben.
4Der Antragsteller war bis zum 31.03.1979 beamteter Professor an der Universität Bonn. Nach Auskunft des Rektors der Universität Bonn vom 10.07.1978 hatte der Antragsteller in diesem Beamtenverhältnis in der Ehezeit monatlich 3.718.45 DM Versorgungsanwartschaften erworben, bezogen auf den 31.03.1978.
5Der Antragsteller, der am 05.09.1922 geboren ist, ist zum 01.04.1979 auf eigenen Antrag aus dem Beamtenverhältnis ausgeschieden. Er ist jetzt mit privatrechtlichem Vertrag als Arzt in Süddeutschland tätig.
6Nach seinem Ausscheiden aus dem Beamtenverhältnis ist er bei der Ärztekammer Nordrhein in Düsseldorf nachversichert worden. Nach der Auskunft der Ärztekammer beträgt die durch die Nachversicherung für die Ehezeit erworbene Rentenanwartschaft
7des Antragstellers monatlich 2.433,21 DM, bezogen auf den 31.03.1978.
8Die Parteien und Beteiligten haben darüber gestritten, welcher Wert für den Versorgungsausgleich maßgebend ist und gegenüber welchem Versorgungsträger er durchzuführen ist.
9II. Durch die angefochtene Entscheidung hat das Familiengericht zu Lasten der für den Antragsteller bei der Ärztekammer bestehenden Versorgungsanwartschaften Rentenversicherungsanwartschaften der Antragsgegnerin bei der BfA in Höhe von
101.710,40 DM, bezogen auf den 31.03.1978, begründet und hinsichtlich eines monatlichen Rentenbetrages von 148,83 DM, bezogen auf den 31.03.1978, den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich vorbehalten.
11Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, daß der gesetzliche Versorgungsausgleich auf der 8asis der zum Ehezeitende bestehenden Versorgungsanwartschaften von 3.718,45 DM zu erfolgen habe und daß die Ärztekammer - Ärzteversorgung - der
12Versorgungsträger sei, dem gegenüber der Versorgungsausgleich durchzuführen sei, da für die Höhe des Ausgleichsanspruchs bei Veränderungen nach Ehezeitende der Zeitpunkt des Ehezeitendes maßgebend sei, für die Form des Versorgungsausgleichs aber der Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung. Trotz der Verminderung der Anwartschaften infolge der Nachversicherung erleide der neue Versorgungsträger durch dieses "Super-Quasi-Splitting" keinen Nachteil, da er die dem Antragsteller später zufließende
13Rente entsprechend kürzen könne. Wegen des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs hat das Amtsgericht auf § 1587 f Nr. 2 BGB verwiesen.
14Die Beschwerdeführer meinen, für das vom Familiengericht durchgeführte "Super-Quasi-Splitting" fehle die gesetzliche Grundlage.
15Die Beschwerdeführer beantragen sinngemäß,
16Ziff. 2 des Urteils des Familiengerichts vom 06.05.1985 dahin abzuändern, daß nur Rentenanwartschaften in Höhe von 1.216,61 DM bezogen auf den 31.03.1978, begründet werden.
17Wegen des Sach- und Streitstandes im übrigen wird auf den Akteninhalt verwiesen.
18III. Die gemäß § 621 e ZPO zulässige Beschwerde ist nicht begründet.
19Die vom Amtsgericht durchgeführte Ausgleichung der Versorgungsanwartschaften
20entspricht den gesetzlichen Vorschriften.
211) Das Amtsgericht ist mit Recht davon ausgegangen, daß die zum Ehezeitende im versorgungsrechtlichen Sinne, also zum 31.03.1978, bestehenden Versorgungsanwartschaften die Grundlage für die Errechnung des Umfangs der zu begründenden Rentenanwartschaften des Ausgleichsberechtigten sind .
22Die Richtigkeit dieses Ausgangspunkts folgt daraus, daß der Gesetzgeber in §§ 1587 Abs. I und 11 BGB den Ausgleich der in der Ehezeit erworbenen Anwartschaften anordnet. Dementsprechend sind Erhöhungen der Versorgungsanwartschaften, die durch Beitragszahlungen nach dem Ehezeitende erfolgt sind, von der Rechtsprechung des BGH, der der Senat folgt, für unbeachtlich erklärt worden (In-Prinzip: BGH FamRZ 1881, 1169
23(1170); bestätigt u.a. durch BGH FamRZ 1985, 887). Zur Begründung hat der BGH im Wesentlichen ausgeführt, daß diese Betrachtungsweise in Einklang mit der Grundkonzeption des Versorgungsausgleichs stehe, da das für die Nachentrichtung von Beiträgen erforderliche Kapital dem Vermögen des Versicherten erst zu einem Zeitpunkt entzogen werden, zu dem nach dem gesetzgeberischen Willen die Versorgungsgemeinschaft der
24Ehegatten nicht mehr bestehe. Dem entspricht auch die Entscheidung des BGH zum Versorgungsausgleich bei Zeitsoldaten (FamRZ 1981, 856 (861), wo für die Beschränkung des alternativen Versorgungsanspruchs auf die Hbhe der (fiktiven) Nachversicherung ausgeführt wird, daß der regelmäßig höhere beamtenrechtliche Versorgungswert nicht zugrundegelegt werden könne, da sein Entstehen bei Ende der Ehezeit noch nicht
25feststehe. Auch insoweit sind nur solche Anwartschaften auszugleichen, die in der Zeit der Versorgungsgemeinschaft schon mit Sicherheit erreicht waren.
26Die Rechtsprechung des BGH zur Berücksichtigung von Gesetzesänderungen nach Ende der Ehezeit, die sich auf die Höhe der in der Ehezeit erworbenen Anwartschaften auswirken (BGH FamRZ 1984, 565 und 992), steht dazu nicht im Gegensatz, denn mit der Anknüpfung an das Ehezeitende stellt der Gesetzgeber nur auf die bis dahin erreichten tatsächlichen individuellen Verhältnisse im Hinblick auf die Versorgungsanrechte ab, wie jedoch diese Berücksichtigung rechtlich erfolgt, richtet sich nach der Gesetzeslage zur Zeit der Entscheidung.
27Ausgehend von diesem Grundverständnis der Funktion des Versorgungsausgleichs
28muß nach Auffassung des Senats auch die Frage beantwortet werden, wie sich Veränderungen der Höhe der Versorgung durch eigene Handlungen des Verpflichteten nach
29Ehezeitende auswirken. Wenn die Versorgungsgemeinschaft der Eheleute nach dem Willen des Gesetzgebers mit dem Ehezeitende gleichfalls ihr Ende findet, verselbständigt sich schon in diesem Augenblick die Ausgleichsanwartschaft des Ausgleichsberechtigten und kann dann auch nicht mehr mit Rechtswirkung zu Lasten des Ausgleichsberechtigten durch Handlungen des Verpflichteten geschmälert werden. Später eintretende Verschlechterungen des Versorgungsanspruchs aufgrund solcher individueller Handlungen rnüssen daher ebenso wie entsprechende Verbesserungen durch individuelle Handlungen (=Nachentrichtung von Beiträgen) außer Betracht bleiben (vgl. auch GGH FamRZ 1982, 1003 (1004)).
30Daraus folgt, daß ein Beamter, der nach dem Ehezeitende aber vor der Entscheidung über den Versorgungsausgleich aus dem Dienst auf eigenen Antrag ausscheidet und in der gesetzlichen Rentenversicherung nachversichert wird, sich so behandeln lassen muß, als bestehe Jie (h6here) Beamtenversorgungsanwartschaft noch (ebenso OLG Stuttgart, FamRZ 1984, 801 m.w.N. zum Streitstand, dem folgend nach Erlaß der Entscheidung: Soergel/Vonwerk, Nachträge zur 11. Aufl., § 1587, Rz. 23; a.M. weiterhin Minz/Kern, FamRZ 1984, 909 (911) in Anm. zu OLG Frankfurt FamRZ 1984, 909 unter Hinweis auf die unveröffentlichte Entscheidung KG vom 17.02.1981 (15 UF 450/79);
31unklar OLG Bamberg FamRZ 1984, 803, weil in der Entscheidung auf den maßgeblichen Umstand des Ausscheidens nach Ende der Ehezeit nicht eingegangen wird - vgl. auch Red.anm. FamRZ). Die Begründung von Minz/Kern a.a.O. dafür, daß ein nach Ehezeitende bewirkter Übergang von einem Alterssicherungssystem in ein anderes im Rahmen des Versorgungsausgleichs zu berücksichtigen sei, da die nachzuentrichtenden Beiträge als rechtzeitig entrichtete Pflichtbeiträge gelten (§§ 1402 IV RVO, 124 IV AVG), vermag nicht zu überzeugen. Aus dieser rein rentenrechtlichen Fiktion ergibt sich nichts dafür, daß sich auch der Ausgleichsberechtigte diese Veränderungen, die auf
32eigenen Handlungen des Ausgleichsverpflichteten beruhen, entgegenhalten lassen muß.
33Für die Richtigkeit dieses Ergebnisses spricht auch die gesetzliche Regelung in § 1587 c Abs. 28GB, wonach ein Versorgungsausgleich nicht stattfindet, wenn der Berechtigte
34in Erwartung der Scheidung durch Handeln oder Unterlassen bewirkt hat, daß ausgleichspflichtige Anwartschaften nicht entstanden sind. Zwar kann nach überwiegender Auffassung diese Vorschrift nicht auf den Verpflichteten entsprechend angewandt
35werden (vgl. BGH FamRZ 1985, 687 (688) m.w.N.), aus der Vorschrift kann aber auch nicht der Schluß gezogen werden, daß der Verpflichtete noch nach Ehezeitende mit Nachteilswirkung für den Verpflichteten Dispositionen treffen kannte. Sie ist vielmehr
36so zu verstehen, daß der Gesetzgeber wegen der Fixierung der Höhe der Ausgleichspflicht durch das Ehezeitende insoweit einen Schutz vor nachträglichen Manipulationen nicht für erforderlich hielt. Bei anderem Verständnis müßten auch Bedenken gegen die Vereinbarkeit der Norm mit Art. 3 GG erhoben werden. Durch diese Anknüpfung der Höhe der Ausgleichspflicht an die Höhe der Beamtenversorgungsansprüche wird entgegen der Meinung des Beschwerdeführers zu 1) auch nicht gegen Art. 12 GG verstoßen,
37denn der Ausgleichsverpflichtete ist ungehindert, seinen Beruf zu wechseln, kann das aber nicht mit Nachteil für die wohlerworbenen Versorgungsanwartschaften des Berechtigten tun.
38Ob etwas anderes gilt, wenn nach Lage der Dinge mit einer Aufgabe der Tätigkeit als Beamter zu rechnen war, kann hier dahinstehen, denn der Antragsteller war bei Auscheiden aus dem Beamtenverhältnis bereits 57 Jahre alt und dafür, daß der Berufswechsel schon länger vorgesehen oder eheplangemäß gewesen wäre, ist nichts vorgetragen.
39Das Familiengericht hat in diesem Zusammenhang auch mit Recht darauf hingewiesen, daß der Berufswechsel vermutlich wegen wesentlich höherer laufender Einkünfte erfolgt ist, die den Versorgungsverlust u.U. ausgleichen können, an denen der Berechtigte aber in aller Regel nicht partizipiert.
40IV. Für die Form des Versorgungsausgleichs ist dagegen entsprechend der Rechtsprechung des BGH auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts über den Versorgungsausgleich abzustellen (BGH FamRZ 1981, 861; SoergeI/Vorwerk, 11. AufI., Nachträge zu § 1587, Rz. 24, 25 m.w.N. zur Rspr.).
41Das bedeutet hier, daß der Versorgungsausgleich gemäß § 1587 Beklagte Abs. 2 BGB i.V.m. § 1 Abs. 3 HRG im Wege des Quasi-Splitting zu Lasten der jetzt bei der Ärzteversorgung bestehenden Versorgungsanwartschaften vorzunehmen ist.
42Mit der Anknüpfung an das Ehezeitende für die Höhe des Ausgleichsanspruchs hat der Gesetzgeber es dabei in Kauf genommen, daß möglicherweise höhere Rentenanwartschaften zu begründen sind als sie der Hälfte der vorhandenen Anwartschaften entsprechen. Das Amtsgericht weist auch mit Recht darauf hin, daß dem Versorgungsträger kein Nachteil geschieht, wenn er die Versorgung des Verpflichteten entsprechend mindern kann.
43Es ist im Streitfall nichts dafür vorgetragen, daß dies nicht möglich ware. Ein (teilweiser) Rückgriff auf den früheren Versorgungsträger scheidet nach Auffassung des Senats aus, da dieser mit der gesetzlich vorgesehenen Nachversicherung in vollem Umfang als Versorgungsträger gegenüber dem Beamten ausgeschieden ist und die an die damalige Versorgungsanwartschaft anknüpfende Ausgleichspflicht nur das Innenverhältnis der Ehegatten betrifft. Sie kann nicht erloschene Versorgungsanwartschaften mit Wirkung gegen den alten Versorgungsträger wieder aufleben lassen, sondern führt nur zu einer entsprechend anderen Aufteilung der bestehenden Versorgungsanwartschaften.
44V. Die Anordnung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs gemäß § 1587 f Nr. 2 BGB begegnet keinen Bedenken.
45VI. Demnach mußten die Beschwerden mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückgewiesen werden.
46Der Senat hat die weitere Beschwerde wegen der grundsätzlichen Bedeutung der aufgeworfenen Rechtsfrage zugelassen.
47Beschwerdewert: 7.711,-- DM (12 x 642,62)
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