Beschluss vom Oberlandesgericht Köln - Ss 465/85
Tenor
Das angefochtene Urteil wird mit den getroffenen Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an eine andere Abteilung des Amtsgerichts Bergisch-Gladbach zurückverwiesen.
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Gründe:
2Das Amtsgericht hat den Angeklagten wegen fahrlässiger Körperverletzung zu einer Geldstrafe verurteilt. Die Revision des Angeklagten, mit der Verletzung formellen und materiellen Rechts gerügt wird, führt auf die Verfahrensrüge zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Amtsgericht.
3Die Verletzung formellen Rechts sieht die Revision u.a. in der zweimaligen Zurückweisung des Verteidigers und in der Ablehnung von zwei Unterbrechungsanträgen. Aufgrund der ordnungsgemäß erhobenen Verfahrensrügen ist insoweit von folgendem Sachverhalt auszugehen:
4Die Hauptverhandlung wurde am 11.1.1985 um 11.00 Uhr unterbrechen und um 14.00 Uhr desselben Tages fortgesetzt.
5Bei Beginn der Fortsetzung wies die Amtsrichterin den Verteidiger darauf hin, daß er nicht ordnungsgemäß gekleidet und weder in Robe noch in weißem Hemd und mit weißer Krawatte erschienen sei; ohne Robe werde er zurückgewiesen. Der Verteidiger erklärte darauf, er sei mit dem Angeklagten gefahren und habe leider die Robe in seinem Auto vergessen.
6Das Amtsgericht wies daraufhin durch Beschluß den Verteidiger für diesen Verhandlungstermin zurück. Einen Unterbrechungsantrag des Angeklagten wies das Amtsgericht mit der Begründung zurück, die Abwesenheit des Verteidigers sei kein Unterbrechungsgrund. Während der anschließenden Zeugenvernehmung kehrte der Verteidiger in Robe, jedoch mit blauem Hemd und "bunter Krawatte" in den Sitzungssaal zurück. Das Amtsgericht wies ihn erneut zurück, weil er nicht, ordnungsgemäß gekleidet sei. Einen darauf gestellten Antrag des Angeklagten auf Unterbrechung der Verhandlung wies das Amtsgericht ebenfalls zurück. Es führte dann die Hauptverhandlung in Abwesenheit des Verteidigers zu Ende.
7Es bedarf keiner Entscheidung, ob das Amtsgericht den Verteidiger zurückweisen durfte, weil er nicht ordnungsgemäß gekleidet war. In der Rechtsprechung ist zwar anerkannt, daß ein Rechtsanwalt bei grundsätzlicher Weigerung, in Robe aufzutreten, vom Gericht für die betreffende Sitzung zurückgewiesen werden kann (vgl. BVerfGE 28, 21; ... BGHSt 27, 34, 38; BayVerfGH AnwBl 1972, 228; KG NJW 1970, 482 und JR 1977, 172; OLG Karlsruhe NJW 1977, 309). Im vorliegenden Fall weigerte sich der Verteidiger aber nicht grundsätzlich, in Robe aufzutreten. Dies ergibt sich sowohl aus seiner Erklärung, er habe die Robe in seinem Auto vergessen, als auch daraus, daß er sich sofort um die Beschaffung einer Robe bemühte, und alsbald mit Robe wiederum im Sitzungssaal erschien.
8Ein Verfahrensverstoß liegt jedenfalls darin, daß das Amtsgericht sowohl den ersten als auch den zweiten Antrag des Angeklagten auf Unterbrechung der Hauptverhandlung abgelehnt hat.
9Das Amtsgericht hätte aufgrund der sich aus § 265 Abs. 4 StPO ergebenden Fürsorgepflicht auf die beiden Anträge des Angeklagten hin die Verhandlung jedenfalls für kurze Zeit unterbrechen müssen, um dem Angeklagten Gelegenheit zu geben, mit dem Verteidiger die durch dessen Zurückweisung entstandene neue Situation zu besprechen. Wenn auch die Verhinderung eines Verteidigers außer in Fällen notwendiger Verteidigung dem Angeklagten kein Recht gibt, die Aussetzung der Verhandlung zu verlangen (§ 228 Abs. 2 StPO), so gebietet die prozessuale Fürsorgepflicht doch, auf eine plötzliche und für den Angeklagten unvorhersehbare Verhinderung seines Verteidigers Rücksicht zu nehmen (vgl. BayObLG VRS 64, 129 = Strafverteidiger 1983, 270; OLG Düsseldorf VRS 63, 458 = Strafverteidiger 1983, 270; OLG Hamm NJW 1973, 381 und GA 1977, 310; OLG Zweibrücken, Strafverteidiger 1984, 148; Kleinknecht-Meyer, StPO, 37. Aufl., § 265 Rdnr. 19). Eine Aussetzung des Verfahrens wird zwar nur erforderlich sein, wenn dem Angeklagten wegen der Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage oder wegen Besonderheiten, die in seiner Person liegen, die Durchführung der Hauptverhandlung in Abwesenheit des Verteidigers nicht zuzumuten ist (vgl. OLG Düsseldorf VRS 63, 458; OLG Hamm GA 1977, 310). Es bedarf keiner Entscheidung ob diese Voraussetzungen hier vorlagen. Zumindest war aber eine kurze Unterbrechung notwendig, um dem Angeklagten Gelegenheit zu geben, die neue Situation, der er sich plötzlich gegenüber sah und die er nicht zu vertreten hatte, mit seinem Verteidiger zu besprechen, zumal dieser seine. Stellung als Verteidiger durch die Zurückweisung nicht verlor (vgl. OLG Karlsruhe NJW 1977, 309, 311) und gegen die Zurückweisung des Verteidigers der Beschwerdeweg offenstand (OLG Karlsruhe NJW 1977, 309), so daß dem Angeklagten die Möglichkeit gegeben werden mußte, mit seinem Verteidiger auch die Frage eines Rechtsmittels gegen den Zurückweisungsbeschluß zu erörtern (vgl. OLG Hamm NJW 1973, 381).
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