Urteil vom Oberlandesgericht Köln - 12 U 55/85
Tenor
Unter Zurückweisung der Berufung des Klägers im übrigen wird das am 6. Februar 1985 verkündete Urteil der 23. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 23 0 662/83 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefaßt:
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 12.434,54 DM (i.W.: zwölftausendvierhundertvierunddreißig 54/100 Deutsche Mark) nebst 4 % Zinsen seit dem 20. Juli 1983 Zug um Zug gegen Herausgabe des Gebrauchtfahrzeugs xxx Fahrge‑
stell-Nr. xxx zu zahlen.
Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 15/l00 und der Beklagte 85/100.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
- Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen. -
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Entscheidungsgründe
2Die Berufung ist zulässig; sie ist auch zum überwiegenden
3Teil begründet. Der Beklagte ist dem Kläger aus dem Gebrauchtwagenkauf zum Schadensersatz verpflichtet. Der Schadensersatzanspruch ist allerdings nicht in der vollen, geltend gemachten Höhe begründet.
4Der Kläger kann von dem Beklagten im Wege des Schadensersatzes gemäß § 463 Satz 2 BGB den Kaufpreis von 14.500,--- DM zurückverlangen Zug um Zug gegen Herausgabe des gekauften Fahrzeuges; denn der Beklagte hat dem Kläger einen Mangel des Wagens arglistig verschwiegen, da er ihn nicht darüber aufgeklärt hat, daß das Fahrzeug vor der Zeit der einjährigen Benutzung durch ihn - den Beklagten - bereits fast l0.000 km als Testwagen bei der Firma xxx eingesetzt worden war.
5Angesichts der Gesamtfahrleistung des Fahrzeuges von rund 20.000 km bei Übergabe kam dem Umstand, daß der Wagen davor rund 10.000 km als Testwagen gelaufen war, besondere Bedeutung zu, ohne daß hier die Frage entschieden werden muß, ob der Einsatz eines Wagens als Testfahrzeug grundsätzlich einen aufklärungsbedürftigen Mangel darstellt. Denn die atypische und nach der allgemeinen Lebenserfahrung ein Fahrzeug mehr als gewöhnlich strapazierende Art der Vorbenutzung als Testfahrzeug wirkt sich jedenfalls bei einem insgesamt nur wenig benutzten Fahrzeug ganz besonders aus. Der Verkäufer eines solchen Wagens muß den Käufer redlicherweise davon in Kenntnis setzen, um ihm die Möglichkeit zu geben, dies bei der Preisgestaltung mit einzubringen. Dabei kommt es nicht darauf an, daß die Testfahrten nur zur Erprobung des Fünf-Gang-Getriebes gedient haben und daß der Wagen hinterher einer gründlichen Inspektion unterzogen worden ist. Denn entscheidend ist nicht, ob der Wagen durch den Einsatz als Testwagen
6- hier immerhin auf Fahrten bis Spanien - konkret eine Einbuße erlitten hat, sondern vielmehr darauf, daß nach der allgemeinen Verkehrsanschauung ein sogenanntes Testfahrzeug wertmäßig geringer eingeschätzt wird als ein Fahrzeug, das von privater Hand normal benutzt worden ist.
7Die Haftung des Beklagten entfällt hier auch weder nach § 460 BGB noch nach § 464 BGB.
8Bezüglich § 460 BGB, wonach der Verkäufer nicht haftet, wenn der Käufer den Mangel bei Abschluß des Kaufvertrages kennt, behauptet der Beklagte selbst nicht, daß der Kläger bereits bei Vertragsabschluß am 20. Juli 1983 die Vorbenutzung des Wagens als Testfahrzeug positiv gekannt habe. Entgegen den Ausführungen des Landgerichts reicht für einen Haftungsausschluß in einem Falle des arglistigen Verschweigens eines Mangels grob fahrlässige Unkenntnis nicht aus, § 460 Satz 2 BGB.
9Aber auch ein Haftungsausschluß nach § 464 BGB wegen Kenntnis des Käufers vom Mangel der Sache bei deren Annahme scheidet aus. Denn als Ergebnis der vom Senat durchgeführten Beweisaufnahme ist nicht davon auszugehen, daß der Kläger bei Übergabe des Wagens am 22. Juli 1983 wußte, daß der Wagen als Testfahrzeug eingesetzt worden war. Die vom beweisbelasteten Beklagten benannte Zeugin xxx die Ehefrau desBeklagten, hat nichts bekundet, was im Ergebnis darauf schließen läßt, daß der Kläger positive Kenntnis von diesem Umstand hatte.
10Zwar ergibt ihre Aussage, die insoweit auch glaubhaft wirkte, daß dem Kläger noch vor Übergabe des Wagens das Service-Heft übergeben worden, daß dabei über die Inspektion vor Zulassung des Wagens gesprochen worden ist und daß der Beklagte in diesem Zusammenhang auch darauf hingewiesen hat, daß das FünfGang-Getriebe überprüft worden sei. Die Zeugin hat jedoch selbst eingeräumt, daß das Wort "Testwagen" nicht gefallen und daß keine Rede davon gewesen sei, wie lange der Wagen im Rahmen der Prüfung des Fünf-Gang-Getriebes gefahren worden sei. Angesichts dessen ist eine positive Kenntnis von der Tatsache des Testwagens nicht nachgewiesen. Nach der Schilderung der Zeugin ist zumindest nicht auszuschließen, daß das Gespräch für den Kläger nur in dem Sinne zu verstehen war, daß speziell das Fünf-Gang-Getriebe des von ihm erworbenen Wagens einer besonderen Prüfung unterzogen worden ist, nicht aber, daß der Wagen ganz allgemein als Testwagen eingesetzt worden war. Auch der Umstand, daß der Kläger noch während dieses Gesprächs versucht haben soll, einen Preisnachlaß zu erzielen, läßt nicht den sicheren Schluß zu, er habe um die Testwagenbenutzung gewußt. Die Eigenschaft als Testwagen wäre für den Kläger ein überzeugendes Argument für eine Preisreduzierung gewesen - dies wäre in dem Gespräch mit Sicherheit deutlich zum Ausdruck gekommen. Indessen hat die Zeugin, die sichtlich bemüht war, alles ihr wesentlich Erscheinende zu bekunden, dazu aber nichts sagen können.
11Ist demnach nicht nachgewiesen, daß der Kläger auf die Testwagenbenutzung hingewiesen worden ist, so kann ihm eine entsprechende Kenntnis auch nicht deshalb unterstellt werden, weil ihm das Service-Heft vorgelegen und er sich dieses auch angesehen hat. Denn eine solche positive Kenntnis vermag das Service-Heft nicht zu vermitteln. Aus ihm geht zwar hervor, daß der Wagen schon am 5. Mai 1982 - also vierzehn Monate vor Verkauf an den Kläger - 8.975 km gefahren war. Dies hätte den Kläger stutzig machen können, der den Wagen als sogenannten Jahreswagen - laut Kaufvertrag mit Erstzulassung am 1. Juli 1982 - vom Beklagten gekauft hatte. Jedoch ist offen, ob der Kläger diese Eintragung überhaupt wahrgenommen hat, weil es ihm bei Einsicht in das Service-Heft in erster Linie um die 20.000 km-Inspektion ging, die der Beklagte ihm zugesagt hatte; im übrigen hätte der Kläger damit noch immer nicht gewußt, daß diese km-Leistung von 8.975 km im Rahmen von Testfahrten erfolgt ist. Der Frage grob fahrlässiger Unkenntnis des Klägers mangels Nachfrage bzw. Bitte um Aufklärung braucht auch insoweit nicht nachgegangen zu werden, da diese für einen Haftungsausschluß nach § 464 BGB in keinem Fall ausreicht.
12Kann der Kläger mithin dem Grunde nach Schadensersatz wegen Nichterfüllung infolge arglistigen Verschweigens eines Fehlers verlangen, so hat im Rahmen des sogenannten großen Schadensersatzes ein Austausch der erbrachten Leistungen stattzufinden. Der Kläger kann also den Kaufpreis von 14.500,-- DM Zug um Zug gegen Herausgabe des Wagens verlangen.
13Der Kläger hat weiterhin Anspruch auf Ersatz von Mangelfolgeschäden, die hier in den
14Radlager- und Achsschenkelreparaturkosten (Rechnung vom 6. September 1983) von Bremsbackenreparaturkosten (Rechnung vom 9. September 1983) von Mietkosten für die Reparaturzeit von Kosten für die Schadensfeststellung von |
270,41 DM 148,09 DM 186,91 DM 25,-- DM |
liegen.
16Der Beklagte hat den Eintritt dieser Schäden als Folge der Vorbenutzung des Fahrzeuges als Testwagen nicht substantiiert bestritten. Ihr Eintritt bereits sechseinhalb Wochen nach Fahrzeugübergabe bei einem im übrigen wenig gefahrenen Fahrzeug läßt darüber hinaus auf einen Kausalzusammenhang schließen.
17Nicht als Mangelfolgeschäden sind demgegenüber Kosten für eine elektrische Antenne von 107,73 DM und für die Anmeldung von 50,-- DM zu ersetzen. Infolge der langen Gebrauchszeit des Wagens durch den Kläger (über zwei Jahre) kann insoweit nicht mehr von nutzlosen Aufwendungen, die grundsätzlich ersetzbar sind (vgl. Reinking-Eggert, Der Autokauf, 2. Auflage, Rz 1047), gesprochen werden.
18Der Kläger hat aber weiterhin Anspruch auf Verwendungsersatz der während der Gebrauchszeit durch ihn gemachten notwendigen Verwendungen, §§ 467, 347 Satz 2, 994 Abs. 2, 683 BGB. Notwendige Verwendungen sind alle Aufwendungen, die die Kaufsache in ihrer Substanz erhalten, nicht aber die gewöhnlichen Erhaltungskosten, die durch normalen Gebrauch und damit verbundenen Verschleiß verursacht sind (vgl. Staudinger-Gursky, BGB, 12. Auflage, § 994 Rz 27). Als notwendige Verwendungen sind hier zu ersetzen:
19Zündschloßstecker (Rechnung vom 11. April 1984) 68,51 DM
20Auspuff (Rechnung vom 8. Februar 1985) 1.030,07 DM
21Temperaturschalter (Rechnung vom 11. Juni 1985) 70,09 DM.
22Nicht ersatzfähige gewöhnliche Erhaltungskosten sind demgegenüber die Kosten für Reifen (224,58 DM und 339,-- DM) und TÜV-Kosten (31,36 DM).
23Als Mangelfolgeschäden und Verwendungsersatz verbleiben mithin ingesamt 1.799,08 DM. Dieser Betrag ergibt zusammen mit dem Kaufpreis
24von 14.500,-- DM
25einen Betrag von 16.299,08 DM,von dem im Wege der Vorteilsausgleichung die vom Kläger infolge Gebrauchs gezogenen Nutzungsvorteile abzuziehen sind. Diese sind vom Kläger - vom Beklagten nicht angegriffen -mit 1 % des Kaufpreises / 1.000 km berechnet. Der vom Kläger in der letzten mündlichen Verhandlung angegebene km-Stand beträgt 47.097 km, laut Service-Heft hat er den Wagen am 22. Juli 1983 mit einem km-Stand von 20.445 km übernommen, er ist also 26.652 km gefahren, so daß 26.652 x 145,-- DM _ 3.864,54 DM als Nutzungsentschädigung 1.000 anzurechnen sind; der an sich bestehende Schadensersatzanspruch von 16.299,08 DM reduziert sich also um den Betrag von 3.864,54 DM auf 12.434,54 DM.
26Die in Höhe von 14.563,14 DM erhobene Klage ist damit in der Hauptsache in Höhe von 12.434,54 DM begründet. Entsprechendes gilt für den Erfolg der Berufung; in Höhe von 2.128,60 DM sind Klage und Berufung mithin unbegründet.
27Der Zinsanspruch von 4 % ab 20. Juli 1983 ist gemäß g 467, 347 Satz 3 BGB begründet.
28Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus g 708 Nr. 10, 713 ZPO.
29Streitwert für die zweite Instanz: 14.563,14 DM
30Beschwer für den Kläger: 2.128,60 DM
31Beschwer für den Beklagten: 12.434,54 DM.
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