Urteil vom Oberlandesgericht Köln - 12 U 55/85

Tenor

Unter Zurückweisung der Berufung des Klägers im übrigen wird das am 6. Februar 1985 verkündete Urteil der 23. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 23 0 662/83 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefaßt:

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 12.434,54 DM (i.W.: zwölftausendvierhundertvierunddreißig 54/100 Deutsche Mark) nebst 4 % Zinsen seit dem 20. Juli 1983 Zug um Zug gegen Herausgabe des Gebrauchtfahrzeugs xxx Fahrge‑

stell-Nr. xxx zu zahlen.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 15/l00 und der Beklagte 85/100.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

- Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen. -


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