Urteil vom Oberlandesgericht Köln - 5 U 183/85
Tenor
Unter Abweisung der Klage im übrigen wird die Beklagte verurteilt, an den Kläger 23.712,40 DM nebst 10 % Zinsen von 31.606,04 DM vom 9.10. bis 15.11.1984 und von 23.712,40 DM ab dem 16.11.1984 zu zahlen, im übrigen wird die Berufung des Klägers zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Von der Darstellung eines Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.
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Entscheidungsgründe:
2Die in formeller Hinsicht bedenkenfrei Berufung ist auch sachlich begründet.
3Die Beklagte ist gemäß §§ 1, 49 VVG, § 1 (1) a AFB verpflichtet, dem Kläger wegen des Brandschadens vom 27.8.1984 eine Entschädigung in der zuerkannten Höhe zu leisten. Der Brandschaden vom 27.8.1984 an dem von der Beklagten versicherten Gebäude des Klägers ist unstreitig. Auch die Höhe des Schadens und damit die zu erbringende Entschädigung sind nicht in Streit. Die Beklagte verweigert die Zahlung des über 7.893,64 DM hinausgehenden Entschädigungsbetrages lediglich unter Berufung auf § 67 Abs. 1 Satz 3 VVG mit der Begründung, der Kläger habe seinen Schadensersatzanspruch gegen das Dachdeckerunternehmen S, dessen Mitarbeiter den Brand fahrlässig verursacht haben sollen, durch Erlaß oder Verzicht aufgegeben. Dieser auch vom Landgericht geteilten Auffassung vermag sich der Senat indes nicht anzuschließen.
4Es ist allerdings zuzugeben, daß im Einzelfall die vorbehaltlose Zahlung einer Vergütung für die Schadensbeseitigung an den Schädiger den Erklärungswert eines Verzichts auf die Schadensersatzforderung oder eines Erlasses der selben haben kann. So hat es sich offensichtlich in dem Falle verhalten, der der von der Beklagten herangezogenen Entscheidung des OLG Köln (VersR 1958 Seite 620 f) zugrunde lag. Ein solcher Erklärungswert liegt aber in der Regel dann nicht vor, wenn der Schädiger haftpflichtversichert ist. Gerade unter juristischen Laien herrscht allgemein die Vorstellung vor, daß die Ersatzleistung in einem solchen Schadensfalle auf der Ebene der Haftpflichtversicherung und des Geschädigten erfolgt, mag auch der Haftungsprozeß zwischen Schäder und Geschädigten zu führen sein.
5Auch im vorliegenden Falle war die Fa. S, wie der Kläger unwidersprochen vorgetragen hat, haftpflichtversichert und waren sich S und der Kläger darüber einig, daß die Schadensersatzleistung durch den Haftpflichtversicherer im Benehmen mit dem Feuerversicherer, also der Beklagten, erfolgen solle. Der Kläger hat die Fotokopie eines Schreibens seiner M Anwälte vom 11.3.1985 vorgelegt, wonach er auch seinerseits Ansprüche bei dem Haftpflichtversicherer, der J Vers.-AG, geltend gemacht hat. Glaubten er und S aber, der Haftpflichtversicherer werde - eventuell in Absprache mit der Beklagten - den Schaden regulieren, ist nicht erkennbar, inwiefern der Kläger dann auf einen Schadensersatzanspruch verzichtet oder ihn erlassen hat. Vielmehr hat der Kläger sich der Beklagten gegenüber durchaus loyal verhalten und ist seiner Verpflichtung zur Schadensminderung nachgekommen. Es war den Umständen nach zweckmäßig, die Fa. S mit den Instandsetzungsarbeiten zu beauftragen. Dieses Unternehmen war ortsansässig, schnell zur Stelle, bereits am Hause des Klägers tätig gewesen, kannte die Verhältnisse und mußte bestrebt sein, weitere Schäden zu vermeiden: es erlaubte dem Kläger, der dadurch Kosten sparen konnte, seinerseits drei Hilfskräfte für die Arbeiten zur Verfügung zu stellen. Daß ein anderes Unternehmen besser oder preiswerter gearbeitet hätte, hat die Beklagte nicht vorgetragen.
6Der Kläger war dagegen der Beklagten gegenüber nicht verpflichtet, die Fa. S zur Naturalrestitution zu veranlassen, um der Beklagten die Ersparung einer Entschädigungszahlung zu ermöglichen. Auf eine solche Naturalrestitution hätte sich die Fa. S, gerade, weil sie haftpflichtversichert war, nicht eingelassen und sich ihrem Haftpflichtversicherer gegenüber gemäß § 5, 5 Nr. 5 AHB auch nicht ohne dessen Zustimmung einlassen dürfen (Verbot der Befriedigung ohne Zustimmung des Versicherers). Um diese Schwierigkeiten zu beheben und die Fa. S zur vergiftungslosen Reparatur zu veranlassen, wäre zumindest so viel Zeit vergangen, daß der Kläger gegen seine der Beklagten gegenüber gemäß § 13 (1) b AFB bestehende Schadensminderungspflicht verstoßen hätte: Nach dem Brand des Dachstuhls mußten Witterungsschäden durch baldige Reparaturarbeiten verhindert werden.
7Nicht überzeugend ist auch der Hinweis der Beklagten, der Kläger habe durch sein Verhalten die Durchsetzung eines Regreßanspruchs gegen die Fa. S erschwert. Der regreßnehmende Versicherer ist nie davor gefeit, daß der Schädiger in einem Prozeß offensichtlich unbegründete Einwendungen erhebt und kann dafür den Versicherungsnehmer nicht verantwortlich machen. Um solche Einwendungen würde es sich aber handeln, wenn die Fa. S sich in einem Regreßprozeß auf Verzicht oder Erlaß seitens des Klägers berufen würde.
8Nach alledem ist die Klage bezüglich des Hauptanspruchs begründet. Der Zinsanspruch - auch bezüglich der ursprünglichen Forderung von 31.606,04 DM - ist aus dem Gesichtspunkt des Verzuges gemäß §§ 286 Abs. 1, 288 BGB gerechtfertigt. Die in § 17 AFB geregelte Fälligkeitsverzinsung schließt die Geltendmachung eines Verzugsschadens nicht aus (vgl. Prölss-Martin, VVG, 23. Aufl., § 11 Anm. 7 bezüglich § 94 VVG). Nach § 17 AFB ist die Versicherungsleistung zwei Wochen nach ihrer vollständigen Feststellung fällig. Das war im vorliegenden Falle spätestens am 21.9.1984, als der dem Grunde nach unstreitige Versicherungsfall auch der Höhe nach durch Sachverständigenschätzung festgestellt war. Durch anwaltliches Schreiben vom 1.10.1984 mit Fristsetzung zum 8.10.1984 geriet die Beklagte mit Ablauf des zuletzt genannten Tages in Verzug. Ihre unzutreffende Rechtsauffassung berechtigt sie nicht, die Zahlung zu verweigern. Daß der Kläger bezüglich der Klageforderung während des Verzugszeitraums Bankkredit in Höhe von mindestens (der eingeklagten) 10 % in Anspruch genommen hat, ist durch Bankbescheinigung, deren Richtigkeit von der Beklagten nicht angezweifelt wird, dargetan.
9Die Nebenentscheidungen über die Kosten und die vorläufige Vollstreckbarkeit beruhen auf den §§ 92 Abs. 2, 708 Nr. 10, 713 ZPO.
10Streitwert für das Berufungsverfahren und Wert der Beschwer der Beklagten: 23.793,52 DM.
11Wert der Beschwer des Klägers: 8,78 DM.
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