Urteil vom Oberlandesgericht Köln - 2 U 69/86
Tenor
I. Auf die Berufung des Beklagten wird das am
25.03.1986 verkündete Urteil der 8. Zivilkammer
des Landgerichts Köln - 8 0 320/85 - geändert und
wie folgt neu gefaßt:
Unter Abweisung der Klage im übrigen wird der Beklagte verurteilt, an die Klägern 2.8050,-- DM nebst 4 % Zinsen ab 03.07.1985 zu zahlen.
II. Die weitergehende Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen.
III. Die Kosten des Rechtsstreits werden zu 3/10 dem Beklagten und zu 7/10 der Klägerin auferlegt.
IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
V. Die Urteilsbeschwer übersteigt für keine Partei 40.000,-- DM.
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Tatbestand und Entscheidungsgründe:
2Die Klägerin ist Eigentümerin des Hausgrundstücks Q.- Hauptstraße 00 a in L., der Beklagte ist Eigentümer des benachbarten Grundstückes Q.-Hauptstraße 00. Bis Anfang 1983 waren beide Grundstücke bebaut, dasjenige des Beklagte mit einem 1870 errichteten Haus, dasjenige der Klägerin mit einem 1938 errichteten Haus. Jedes Haus hatte eine eigene Giebelwand; zwischen den Giebelwänden befand sich ein Luftspalt von 4 Zentimetern. Im April 1983 ließ der Beklagte sein Haus abreißen, weil er neu bauen wollte. Dabei ließ er zugleich eine bis an die Grundstücksgrenze reichende Baugrube von etwa 2 Meter Tiefe ausheben, führte dann aber das Bauvorhaben nicht fort. Infolge des Erdaushubs sackte die Terrasse der Klägerin teilweise ab und verlor die Standfestigkeit. Außerdem ist nach ihrer Behauptung durch die unverputzt freiliegende Giebelwand Feuchtigkeit nach innen gedrungen. Da der Beklagte Beseitigungsmaßnahmen ablehnte, ließ die Klägerin selbst Maßnahmen zur Gefahrenabwehr und Schadensbeseitigung durchführen. Sie zahlte dafür an die ausführende Firma C. GmbH 9.420,-- DM. Diesen Betrag hat sie vom Beklagten erstattet verlangt. Das Laandgericht hat die Klage abgewiesen. Dagegen richtet sich die Berufung der Klägerin.
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