Urteil vom Oberlandesgericht Köln - 6 U 257/86

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 7. November 1986 verkündete Urteil der 16. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 16 0 350/86 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß der Tenor in I. 2. wie folgt neu gefaßt wird:

Der Beklagten wird aufgegeben, es zu unterlassen, grosse Hunde, insbesondere die Dogge "A", in das Haus B-Straße in 0000 L 0, mitzubringen oder mitbringen zu lassen, insbeondere die Tiere im Hausflur frei laufen zu lassen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen der Beklagten zur Last.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.


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