Beschluss vom Oberlandesgericht Köln - Ss 540/87

Tenor

I. Der Zulassungsantrag wird als offensichtlich unbegründet verworfen.

II. Die Rechtsbeschwerde gilt damit als zurückgenommen.

III. Die Kosten des Verfahrens vor dem Beschwerdegericht trägt der Betroffene.


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