Urteil vom Oberlandesgericht Köln - 11 U 81/87

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten zu 1) wird das am 18. März 1987 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Bonn - 1 0 116/86 - unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels abgeändert, soweit es den Beklagten zu 1) betrifft, und insoweit wie folgt neu gefaßt:

Der Beklagte zu 1) wird verurteilt, als Gesamtschuldner neben der Beklagten zu 2) an den Kläger 2.002,52 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 12. Februar 1987 zu zahlen.

Der Beklagte zu 1) wird darüber hinaus verurteilt, an den Kläger weitere 4.226,71 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 12. Februar 1985 zu zahlen.

Im übrigen wird die Klage gegen den Beklagten zu 1) abgewiesen.

Die Gerichtskosten des ersten Rechtszuges tragen der Kläger zu 48 % und der Beklagte zu 1) zu 52 %, und zwar in Höhe von 17 % als Gesamtschuldner neben der Beklagten zu 2). Der Kläger trägt 48 % der außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1) aus dem ersten Rechtszug, der Beklagte zu 1) 52 % der außergerichtlichen Kosten des Klägers, davon 17 % als Gesamtschuldner neben der Beklagten zu 2).

Im übrigen tragen Kläger und Beklagter zu 1) ihre außergerichtlichen Kosten des ersten Rechtszuges

selbst, soweit diese nicht durch das Urteil vom 18. März 1987 der Beklagten zu 2) auferlegt worden sind.

Auch im übrigen verbleibt es bezüglich der außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2) bei der Entscheidung des Landgerichts.

Die Kosten des zweiten Rechtszuges tragen der Kläger zu 12 % und der Beklagte zu 1) zu 88 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.


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