Beschluss vom Oberlandesgericht Köln - Ss 17/88

Tenor

Unter Verwerfung der weitergehenden Rechtsbeschwerde als offensichtlich unbegründet wird das angefochtene Urteil im Rechtsfolgenausspruch mit seinen diesbezüglichen Feststellungen aufgehoben. Insoweit wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde - an dasAmtsgericht Bonn zurückverwiesen.


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