Beschluss vom Oberlandesgericht Köln - Ss 17/88
Tenor
Unter Verwerfung der weitergehenden Rechtsbeschwerde als offensichtlich unbegründet wird das angefochtene Urteil im Rechtsfolgenausspruch mit seinen diesbezüglichen Feststellungen aufgehoben. Insoweit wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde - an dasAmtsgericht Bonn zurückverwiesen.
1
Gründe:
2Das Amtsgericht hat gegen die Betroffene wegen öffentlicher Aufforderung zu Ordnungswidrigkeiten eine Geldbuße in Höhe von 8.000,--- DM festgesetzt. Es ist im wesentlichen von folgendem Sachverhalt ausgegangen:
3Die Betroffene ist Bundestagsabgeordnete der Fraktion "D“ Sie ist kinderlos verheiratet und erhält als Abgeordnete monatliche Nettobezüge von über 8.000,-- DM, die sie weitgehend an ihre Partei abführt.
4Am 18. Februar 1987 stellte sich die Betroffene gegen 10.40 Uhr zusammen mit anderen Abgeordneten der Bundestagsfraktion „D“ auf der Rasenfläche vor dem Eingang des derzeitigen Plenarsaales des Deutschen Bundestags (Wasserwerk) auf. Sie trugen dabei gemeinsam ein Spruchband mit der Aufschrift: "Volkszählungs-Boykott". Die Aktion wurde von den anwesenden Medienvertretern — Pressefotografen und mehrere Fernsehteams — aufgenommen. Es herrschte starker Andrang, weil um 11 Uhr die erste Bundestagssitzung der Legislaturperiode eröffnet werden sollte. Mit ihrem offenen Aufruf wollten die Betroffene und die übrigen Abgeordneten erreichen, daß die Volkszählung verweigert würde.
5Zur Höhe der verhängten Geldbuße hat das Amtsgericht u.a. ausgeführt, daß die Betroffene einen Großteil ihres Einkommens an Partei bzw. Fraktion abführe, müsse bei der Bemessung unberücksichtigt bleiben. Zwar stehe es jedermann frei, über seine Mittel beliebig zu verfügen, jedoch dürften selbstgeschaffene Einkommens—und Vermögensminderungen keinen Einfluß auf die Verhängung staatlicher Sanktionen haben. Im übrigen falle bei der Zumessung erschwerend ins Gewicht, daß die Betroffene den Gesetzesverstoß in ihrer Eigenschaft als Abgeordnete begangen habe. Gerade deshalb sei die Entscheidung der Bußgeldstelle, eine Geldbuße an der oberen Grenze festzusetzen, nicht als ermessensfehlerhaft zu beanstanden.
6Soweit es den Schuldspruch angeht, ist die Rechtsbeschwerde als offensichtlich unbegründet zu verwerfen. In diesem Umfang hat die Nachprüfung des angefochtenen Urteils auf Grund der Rechtsbeschwerdebegründung keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Betroffenen ergeben (§ 79 Abs. 3 OWiG i.V.m. § 349 Abs. 2 StPO).
7Verfahrenshindernisse, die das Rechtsbeschwerdegericht von Amts wegen zu beachten hätte, liegen nicht vor. Der Bußgeldbescheid des Oberstadtdirektors in B vom 2. Juni 1987 ist eine tragfähige Grundlage für die gerichtliche Sachentscheidung (vgl. Göhler, OWiG, 8. Aufl., § 66 Rn. 38 ff. m.w.N.). Er ist namentlich nicht von einer sachlich unzuständigen Verwaltungsbehörde erlassen worden. Der Oberstadtdirektor in B war für den Erlaß des Bußgeldbescheides sachlich zuständig. Das folgt aus § 9 Abs. 3 Satz 3 des Volkszählungsgesetzes (VZG) 1987 in Verbindung mit § 9 DV VZG 87 NW in der Fassung des Art. 1 Nr. 2 AndVO z DV VZG 87 NW. § 24 Bundesstatistikgesetz (BStatG) bestimmt zwar, daß Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 OWiG das Statistische Bundesamt ist, soweit es Bundesstatistiken vorbereitet, erhebt oder aufbereitet. Diese Vorschrift kommt jedoch hier nicht zum Zuge, weil nach § 9 VZG 87, der insoweit eine dem § 24 BStatG vorgehende Spezialregelung enthält, für die Durchführung der Zählungen nicht das Statistische Bundesamt verantwortlich ist, sondern die von den Ländern durch Rechtsverordnung zu bestimmenden besonderen Erhebungsstellen.
8Abgesehen davon wäre das Fehlen der sachlichen Zuständigkeit des Oberstadtdirektors auf die Wirksamkeit des Bußgeldbescheids als Verfahrensgrundlage ohne Einfluß. Erläßt eine sachlich unzuständige Verwaltungsbehörde einen Bußgeldbescheid, so stellt dieser nur dann keine hinreichende Verfahrensgrundlage dar, wenn die Unzuständigkeit der Verwaltungsbehörde unter Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offenkundig gewesen ist (vgl. Göhler a.a.O. § 36 Rn. 15 m.w.N.). Das kann im vorliegenden Fall angesichts der bestehenden gesetzlichen Regelungen nicht angenommen werden.
9Der Verfolgung der Betroffenen wegen einer Ordnungswidrigkeit steht Art. 46 Abs. 2 GG nicht entgegen. Die Immunität eines Abgeordneten begründet kein Verfolgungshindernis für die Ahndung von Ordnungswidrigkeiten (SenE NStZ 1987, 564; Göhler a.a.O. 59 Rn. 42; Rebmann/Roth/Herrmann, OWiG, § 46 Rn. 23).
10Auch die vom Amtsgericht vorgenommene Auslegung, daß die Spruchband—Aufschrift "Volkszählungs—Boykott" über eine bloße Befürwortung des Boykotts hinausgehe und zum Ziel habe, die Adressaten der Erklärung zu einem Verhalten zu veranlassen, das den Tatbestand einer Ordnungswidrigkeit nach §§ 15, 23 BStatG i.V.m. A 12, 13 VZG 87 erfülle, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden (vgl. Senatsentscheidung vom 15. Januar 1988 —Ss 576/87— m.w.N.).
11Hiernach bleibt die Rechtsbeschwerde, was den Schuldspruch des angefochtenen Urteils betrifft, erfolglos.
12Der Rechtsfolgenausspruch kann dagegen keinen Bestand haben. Insoweit hat die Rechtsbeschwerde einen (vorläufigen) Teilerfolg. Sie führt in diesem Umfang zur Aufhebung des angefochtenen Urteils unter Zurückverweisung der Sache an die Abteilung des Amtsgerichts, die entschieden hat (§ 79 Abs. 6 OWiG).
13Die Ausführungen zur Rechtsfolgenentscheidung sind materiell—rechtlich unvollständig und teilweise rechtsfehlerhaft, so daß die Sachrüge durchgreift. Die Erwägngen, mit denen das Amtsgericht die Verhängung einer Geldbuße in Höhe von 8.000,-- DM begründet hat, halten der Nachprüfung nicht stand. Sie lassen vielmehr besorgen, daß der Tatrichter die für die Bußgeldbemessung maßgebenden Leitgesichtspunkte nicht zugrunde gelegt oder in ihrer Tragweite verkannt hat. Grundlage für die Zumessung der Geldbuße sind nach § 17 Abs. 3 OWiG die Bedeutung der Ordnungswidrigkeit und der Vorwurf, der den Täter trifft. Auch seine wirtschaftlichen Verhältnisse kommen —außer bei geringfügigen Ordnungswidrigkeiten— in Betracht. Die Bedeutung der Ordnungswidrigkeit hängt vom sachlichen Gehalt und Umfang der Handlung ab (Rebmann/Roth/Herrmann a.a.O. § 17 Rn. 16). Hierbei sind insbesondere Grad und Ausmaß der Gefährdung bzw. Beeinträchtigung geschützter Rechtsgüter oder Interessen zu berücksichtigen (Göhler a.a.O. § 17 Rn. 16). Darüber hinaus sind besondere Umstände in der Person des Täters, die den Grad seines vorwerfbaren Verhaltens bestimmen, in die Bemessung einzubeziehen (Rebmann/Roth/Herrmann a.a.O.; Göhler a.a.O.; beide zu § 17 Rn. 18). Auszugehen ist vom gesetzlichen Bußgeldrahmen, der hier Geldbuße zwischen 5,-- DM (§ 17 Abs. 1 OWiG) und 10.000,-- DM (§ 116 Abs. 2 Satz 2 OWiG i.V.m. § 23 Abs. 3 BStatG) vorsieht. Dieser Bußgeldrahmen setzt nicht nur die Grenzen, die nach Auffassung des Gesetzgebers den denkbar schwersten und den denkbar leichtesten Fällen der möglichen Erscheinungsformen einer Ordnungswidrigkeit angemessen sind, sondern normiert gleichzeitig eine kontinuierliche Schwereskala aller möglichen Erscheinungsformen eines Bußgeldtatbestandes (Rebmann/Roth/Herrmann a.a.O. § 17 Rn. 14 m.w.N.). DasHöchstmaß der Geldbuße ist daher nur für die denkbar schwersten Fälle vorgesehen, bei denen keinerlei Milderungsgründe vorliegen, und darf gegen Ersttäter nur in besonders gelagerten Ausnahmefällen festgesetzt werden (Senatsentscheidungen vom 20.8.1985 - Ss 482/85 - und 3.1.1986 - Ss 798/85; BayObLGVRS 69, 72; OLG Düsseldorf VRS 72, 285). Der Mittelwert der angedrohten Geldbuße ist für die denkbar durchschnittlich schweren Fälle gedacht. Die praktisch vorkommenden Durchschnittsfälle liegen demgegenüber regelmäßig weit unter dem Mittelwert (Göhler a.a.O. § 17 Rn. 25; Rebmann/Roth/Herrmann a.a.O.).
14Das Amtsgericht hat die Geldbuße bei der Betroffenen in der Nähe der Höchstgrenze festgesetzt. Den Urteilsgründen kann nicht entnommen werden, daß diese Festsetzung auf ermessensfehlerfreien Erwägungen beruht, zumal das Amtsgericht irrig angenommen hat, keine eigene Ermessensentscheidung treffen, sondern lediglich diejenige der Verwaltungsbehörde überprüfen zu dürfen (vgl. BGHSt. 23, 336; OLG Köln JR 197o, 34; BayObLG VRS 65, 55; Göhler a.a.O. vor § 65 Rn. 8 m.w.N.). Für das Rechtsbeschwerdegericht ist nicht nachvollziehbar, aufgrund welcher Überlegungen das Amtsgericht hier eine Geldbuße verhängt hat, die 4/5 des Bußgeldrahmens ausschöpft. Der Tatrichter durfte allerdings berücksichtigen, daß die Betroffene in ihrer Eigenschaft als Abgeordnete des Deutschen Bundestags zum Volkszählungs-Boykott aufgerufen und ihre Mitbürger zum Ungehorsam gegen ein rechtsgültig verabschiedetes Gesetz aufgefordert hat. Da Abgeordnete unmittelbaren Einfluß auf die politische Willensbildung nehmen können und die Möglichkeit einer Organklage (vgl. Art. 93 Abs. 1 Nr. 2 GG) haben, wiegt das unrechtmäßige Verhalten eines Abgeordneten, der gleichwohl zum Boykott eines ordnungsgemäß zustande gekommenen Gesetzes anhält, im allgemeinen schwerer als das eines "Normalbürgers" in gleicher Lage (zur vergleichbaren Berücksichtigung der Stellung des Betroffenen im Berufsleben: vgl. Göhler a.a.O. Rn. 18, 19; Rebmann/Roth/Herrmann a.a.O. Rn. 18, 20).
15Abgesehen von diesem täterbezogenen Gesichtspunkt läßt das Urteil aber insgesamt nicht hinreichend erkennen, wie das Amtsgericht die Bedeutung der Tat selbst bewertet und in die Schwereskala eingestuft hat. Es ist nicht plausibel dargelegt, weshalb der Tatrichter bereits das kurzzeitige Ausrollen eines Spruchbandes mit der Aufschrift " Volkszählungs-Boykott " dem engeren Bereich der denkbar schwersten Fälle zugeordnet hat.
16Zwar hat der Aufruf mit Wissen und Willen der Beteiligten durch die Medien starke Verbreitung gefunden. Ob aber durch das Verhalten der Betroffenen und ihrer Mittäter - also durch das kurze, wenn auch medienwirksame Vorzeigen des Spruchbandes - geschützte Rechtsgüter oder Interessen (hier das Interesse an einer reibungslosen, erfolgreichen Durchführung der Volkszählung) ernsthaft und nachhaltig gefährdet worden sind, hat das Amtsgericht nicht näher untersucht. Es hat sich insbesondere nicht mit der Frage auseinandergesetzt, ob die Öffentlichkeitswirkung der Parole "Volkszählungs-Boykott" schon deshalb eine nur geringe Kraft entfaltet haben könnte, weil sie nicht mit Argumenten untermauert war. Auch der "immaterielle Schaden", den die Betroffene nach dem Urteil durch ihr Verhalten angerichtet haben soll, ist nicht durch Tatsachen belegt. Das Urteil läßt hiernach wichtige tatbezogene Einordnungsmerkmale außer Betracht und erweist sich deshalb als sachlich-rechtlich unvollständig. Die im wesentlichen auf die Abgeordneteneigenschaft der Betroffenen zielende täterbezogene Betrachtung ist zu pauschal und zu einseitig angelegt. Sie wird dem in § 17 Abs. 3 OWiG enthaltenen Grundsatz der Gesamtwürdigung von tat- und täterbezogenen Umständen nicht in ausreichendem Maß gerecht.
17Auch den wirtschaftlichen Verhältnissen der Betroffenen hat das Amtsgericht bei der Bußgeldbemessung nicht genügend Rechnung getragen. Zu Unrecht will es die monatlichen Nettoeinkünfte der Betroffenen von rund 8.000,-- DM ungekürzt als Bemessungsfaktor zugrunde legen, ohne zu berücksichtigen, daß die Betroffene —wie festgestellt— einen "Großteil" ihres Einkommens an Partei bzw. Fraktion weiterleitet. Das Argument des Amtsgerichts, es dürfe der Betroffenen nicht erlaubt sein, durch selbstgeschaffene Einkommensbelastungen auf die Höhe staatlicher Sanktionen Einfluß zu nehmen, vermag nicht zu überzeugen. Es ist nicht festgestellt, daß die Betroffene die Belastungen, um die es hier geht, gerade mit dem Ziel auf sich genommen habe, künftige Sanktionen möglichst niedrig zu halten, oder zumindest im Bewußtsein, daß konkret mit solchen Sanktionen zu rechnen sei. Mit der weiteren Frage, auf welcher tatsächlichen und rechtlichen Grundlage die Betroffene Geldbeträge an Partei bzw. Fraktion abführt, hat sich das Amtsgericht bisher nicht befaßt. Es ist daher ungeklärt, ob dies nur eine tatsächliche Übung ohne Verbindlichkeitscharakter ist, die jederzeit einseitig aufgehoben oder abgeändert werden könnte, oder ob insoweit eine bindende Absprache zwischen der Betroffenen und ihrer Partei besteht. Sollte eine jederzeit abänderbare, unverbindliche Übung vorliegen, wäre es nicht rechtsfehlerhaft, die ungekürzten Abgeordnetenbezüge der Betroffenen als Bemessungsgrundlage einzusetzen. Bei einer vereinbarten Abführung von Abgeordnetenbezügen an die Partei würde es sich allerdings rechtlich um eine besondere Art von Mitgliedsbeiträgen gemäß § 24 Abs. 2 Nr. 1 PartG handeln (vgl. Seifert in: Das Deutsche Bundesrecht, Anm. 1 zu § 24 Abs. 2). Grundsätzlich sind solche Sonderbeiträge, welche die Partei von Mitgliedern erhebt, die öffentliche Ämter bekleiden, in die sie mit Hilfe der Partei gelangt sind, nicht durch das PartG verboten (Seifert a.a.O.).
18Ob im Einzelfall Bedenken gegen die Wirksamkeit einer Vereinbarung zur Abführung von Sonderbeiträgen angebracht sind —etwa im Hinblick auf eine zu starke Einschränkung des Prinzips des freien Mandats (Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG), laßt sich erst verläßlich beurteilen, wenn die Ausgestaltung des Rechtsverhältnisses und die Höhe der geleisteten Beiträge bekannt ist. Bisher sind jedenfalls mangels konkreter Feststellungen hinreichende Anhaltspunkte für die Unwirksamkeit einer Vereinbarung über die Abführung von Feilen der Abgeordnetenbezüge der Betroffenen an die Partei nicht ersichtlich.
19Selbst wenn aus Rechtsgründen die Unwirksamkeit einer solchen Vereinbarung in Betracht käme, würde sich diese auf die Bußgeldbemessung nicht in jedem Falle auswirken. Im Rahmen des § 17 Abs. 3 OWiG ist nicht auf lediglich theoretische Verdienstmöglichkeiten, deren Realisierung unmöglich oder zumindest unzumutbar ist, abzustellen, sondern auf das praktisch erzielte oder zu erzielende Einkommen (Gähler a.a.O. § 17 Rn. 21). Maßgebend ist also, von welchem Verdienst nach den tatsächlichen Gegebenheiten und Lebensverhältnissen ausgegangen werden kann. Sollte es sich - was noch im einzelnen festzustellen ist - so verhalten, daß durchweg jeder, der sich in der Partei "D" um ein Abgeordnetenmandat bewirbt, die Verpflichtung eingehen muß, für den eigenen Bedarf mit einem Bruchteil der regulären Abgeordnetenbezüge auszukommen und den Restbetrag an die Partei abzuführen, so daß er, fände er sich dazu nicht schon im Vorfeld der Nominierung bereit, als Kandidat nicht akzeptiert würde, und daß er schließlich, hielte er das einmal gegebene Versprechen der teilweisen Abführung der Abgeordnetenbezüge nicht ein, innerhalb der Fraktion mit erheblichen Schwierigkeiten bei der Ausübung des Mandats rechnen und befürchten müßte, infolgedessen keine effektive Abgeordnetenarbeit leisten zu können, müßten diese Umstände in die Erwägungen zur Bemessung der Geldbuße mit einbezogen werden.
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