Beschluss vom Oberlandesgericht Köln - Ss 78/88
Tenor
I. Das angefochtene Urteil wird aufgehoben.
II. Der Einspruch des Betroffenen gegen den Bußgeldbescheid wird verworfen.
III. Die Kosten des Verfahrens trägt der Betroffene.
1
Gründe:
2Die Verwaltungsbehörde hat gegen den Betroffenen durch Bußgeldbescheid vom 24. Juli 1987 wegen verkehrswidrigen Parkens eine Buße von 20,00 DM verhängt. Gegen diesen Bußgeldbescheid hat der Betroffene mit folgender Begründung Einspruch eingelegt:
3"Mit Schreiben vom 31. Juli 1987 - Bußgeldbescheid erheben Sie eine Geldbuße von 20,00 DM, dazu dann Gebühren von 20,00 DM und Auslagen von 5,00 DM, gesamt 45,00 DM für Abstellen eines Fahrzeugs im Halteverbot. Sie erwähnen einen Anhörbogen vom 30. Juni 1987. Einen solchen Anhörbogen habe ich nicht erhalten. Von dem Verstoß erfuhr ich erstmals im Schreiben vom 31. Juli 1987. Mit der Geldbuße von 20,00 DM für den Verkehrsverstoß bin ich einverstanden und. werde diesen Betrag überweisen. Die Erhebung von Gebühren und Auslagen halte ich nicht für gerechtfertigt."
4Das Verwarnungsgeld von 20,00 DM ist am 8.August 1987 gezahlt worden. Das Amtsgericht hat Termin zur Hauptverhandlung bestimmt und den Betroffenen durch Urteil vom 30. Oktober 1987 wegen einer vorsätzlichen Ordnungswidrigkeit nach § 12 StVO zu einer Geldbuße von 20,00 DM verurteilt.
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