Beschluss vom Oberlandesgericht Köln - Ss 78/88 (Z)
Tenor
I. Das angefochtene Urteil wird aufgehoben.
II. Der Einspruch des Betroffenen gegen den Bußgeldbescheid wird verworfen.
III: Die Kosten des Verfahrens trägt der Betroffene.
1
G r ü n d e:
2Die Verwaltungsbehörde hat gegen den Betroffenen durch Bußgeldbescheid vom 24. Juli 1987 wegen verkehrswidrigen Parkens eine Buße von 20,00 DM verhängt. Gegen diesen Bußgeldbescheid hat der Betroffene mit folgender Begründung Einspruch eingelegt:
3"Mit Schreiben vom 31. Juli 1987 - Bußgeldbescheid -erheben Sie eine Geldbuße von 20,00 DM, dazu dann Gebühren von 20,00 DM und Auslagen von 5,00 DM, gesamt 45,00 DM für Abstellen eines Fahrzeugs im Halteverbot. Sie erwähnen einen Anhörbogen vom 30. Juni 1987. Einen solchen Anhörbogen habe ich nicht erhalten. Von dem Verstoß erfuhr ich erstmals im Schreiben vom 31. Juli 1987. Mit der Geldbuße von 20,00 DM für den Verkehrsverstoß bin ich einverstanden und werde diesen Betrag überweisen. Die Erhebung von Gebühren und Auslagen halte ich nicht für gerechtfertigt."
4Das Verwarnungsgeld von 20,00 DM ist am 8. August 1987 gezahlt worden. Das Amtsgericht hat Termin zur Hauptverhandlung bestimmt und den Betroffenen durch Urteil vom 30. Oktober 1987 wegen einer vorsätzlichen Ordnungswidrigkeit nach § 12 StVO zu einer Geldbuße von 20,00 DM verurteilt.
5Gegen dieses Urteil richtet sich der Antrag des Betroffenen auf Zulassung der Rechtsbeschwerde. Es wird gerügt, daß eine Geldbuße trotz der vorherigen Zahlung des Verwarnungsgelds verhängt worden ist, und beanstandet, daß der Betroffene mit den gesamten Kosten belastet worden ist, obwohl er die Verkehrsordnungswidrigkeit von vorneherein eingeräumt und sich nur gegen die Auferlegung von Kosten gewehrt habe.
6Der Zulassungsantrag führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils.
7Der Einspruch des Betroffenen gegen den Bußgeldbescheid war auf die Kostenentscheidung beschränkt. Der Betroffene hat im Einspruchsschreiben ausdrücklich erklärt, daß er die festgesetzte Buße zahlen werde, er sich aber gegen die Auferlegung von Kosten wehre. Gegen die Kostenentscheidung des Bußgeldbescheids hatte der Betroffene nur das Rechtsmittel des Einspruchs, nicht das der sofortigen Beschwerde (vgl. Göhler, OWiG, 8. Auflage vor § 105 Rdnr. 27). Ein Einspruch kann auch wirksam auf die Kostenentscheidung beschränkt werden (vgl. OLG Köln, 3. Strafsenat, Beschluß vom 9. Juni 1981 - 3 Ss 398/81 = VRS 62, 57; Göhler, a.a.O. § 67 Rdnr. 34 c). Der auf die Kostenentscheidung beschränkte Einspruch des Betroffenen ließ den Bußgeldbescheid im übrigen rechtskräftig werden. Wegen der Rechtskraft des Bußgeldbescheids durfte das Amtsgericht über die dem Betroffenen zur Last gelegte Ordnungswidrigkeit nicht mehr entscheiden.
8Die Rechtskraft eines Bußgeldbescheids ist im Rechtsbeschwerdeverfahren auch ohne formelle Zulassung des ordnungsgemäß gestellten Zulassungsantrag zu beachten (BGHSt 27, 271; OLG Düsseldorf VRS 65, 456; Schleswig Holsteinisches OLG bei Ernesti/Lorenzen, Sch1HA 1984, 112; Senatsentscheidung JMB1 NW 1984, 235). Entgegen der Auffassung von Göhler (OWiG, 8. Auflage, § 80 Rdnr. 25 und 26) ist diese Rechtsprechung durch die Einführung des § 80 Abs. 5 OWiG nicht gegenstandslos geworden (Senatsentscheidung VRS 74, 59). Durch die Neufassung des § 80 OWiG ist der bisherigen Rechtsprechung, wonach grundsätzlich schon ein form- und fristgerecht gestellter Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde zur Prüfung der Verfahrensvoraussetzungen und Verfahrenshindernisse führt (vgl. BGH St 23, 365 und 27, 271) nicht die Grundlage entzogen. Durch § 80 Abs. 5 OWiG n. F. wird nur die Möglichkeit des Beschwerdegerichts zur Einstellung des Verfahrens wegen eines Verfahrenshindernisses beschränkt. Wird die Rechtskraft eines Bußgeldbescheids vom Amtsgericht übersehen und erst vom Rechtsbeschwerdegericht erkannt, so führt dies aber nicht zur Einstellung des gerichtlichen Verfahrens, sondern zur Aufhebung des amtsgerichtlichen Urteils und zur Verwerfung des Einspruchs als unzulässig durch das Rechtsbeschwerdegericht (BGH St 26, 183; OLG Düsseldorf VRS 65, 456; OLG Hamm VRS 49, 204). Wird die Beschränkung eines Einspruchs übersehen, so führt dies ebenfalls nicht zur Einstellung des Verfahrens, sondern zur Aufhebung des amtsgerichtlichen Urteils und zur Entscheidung über den Einspruch gegen die Kostenentscheidung. Daß einer solchen Entscheidung die Neufassung des § 80 Abs. 5 OWiG entgegenstehen soll, kann seinem Wortlaut nicht entnommen werden. Nach der Begründung der Gesetzesänderung (BTDrucksache 10/2652 S. 30) soll zwar durch § 80 Abs. 5 OWiG dem Beschwerdegericht im Zulassungsverfahren verwehrt sein, in eine Nachprüfung des Urteils hinsichtlich möglicher Fehler wegen eines Verfahrenshindernisses einzutreten. solange es die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat. Diese Absicht des Gesetzgebers hat aber im Wortlaut des § 80 Abs. 5 OWiG, keinen Ausdruck gefunden. Der Wortlaut schränkt ausdrücklich nur die Möglichkeit zur Einstellung des Verfahrens wegen eines Verfahrenshindernisses ein; es verbietet dem Rechtsbeschwerdegericht aber nicht die Berücksichtigung von Verfahrenshindernissen, wenn diese - wie im vorliegenden Fall - nicht zur Einstellung des Verfahrens, sondern zur Aufhebung des angefochtenen Urteils führen (vgl. Senatsentscheidung VRS 74, 59). Der eindeutige Wortlaut des § 80 Abs. 5 OWiG steht der von Göhler (a.a.O.) vertretenen Auslegung entgegen. Ist der Wortlaut des Gesetzes eindeutig und führt er zu einer sinnvollen Anwendung des Gesetzes, so sind der Auslegung in einem anderen Sinn Grenzen gesetzt (vgl. Kleinknecht/Meyer, StPO, 38. Auflage, Einleitung Rdnr. 196 m. w. N.). Die sich aus der hier vertretenen Auslegung des § 80 Abs. 5 OWiG ergebenden Unterschiede zwischen Verfahrenshindernissen, die zu einer Einstellung des Verfahrens führen, und solchen, die eine andere Entscheidung zur Folge haben, mögen zwar nicht dem entsprechen, was der Gesetzgeber bezweckt hat; sie machen aber eine sinnvolle Anwendung des Gesetzes nicht unmöglich. Bei der Regelung in § 80 Abs. 5 OWiG handelt es sich zudem um eine Ausnahmebestimmung, die stets eng auszulegen ist (vgl. Kleinknecht/Meyer, a.a.O. Einleitung Rdnr. 199 m. w. N.). Der Senat hält daher an seiner im Beschluß vom 9. Juni 1987 - Ss 60/87 VRS 74, 59 - vertretenen Rechtsansicht fest. Der Umstand, daß es dem Gesetzgeber nicht gelungen ist, seine Absicht in Worte zu fassen, gibt einem Gericht noch nicht das Recht, sich über den eindeutigen Gesetzeswortlaut hinwegzusetzen. Wegen der Rechtskraft des Bußgeldbescheids zum Schuldspruch und zur Geldbuße durfte das Amtsgericht insoweit nicht mehr in eine Nachprüfung eintreten, so daß das angefochtene Urteil aufzuheben ist.
9Das Amtsgericht hätte lediglich die Kostenentscheidung des Bußgeldbescheids überprüfen müssen. Eine Zurückverweisung der Sache zur Nachholung dieser Entscheidung bedarf es nicht, da der Senat nach § 79 Abs. 6 OWiG insoweit selbst entscheiden kann.
10Der auf die Kostenentscheidung beschränkte Einspruch des Betroffenen war zulässig. Soweit das OLG Köln (Beschluß vom 9. Juni 1981 - 3 Ss 398/81 = VRS 62, 57) die Ansicht vertreten hat, für die Zulässigkeit des auf die Kostenentscheidung beschränkten Einspruchs gelte die Wertgrenze des § 304 Abs. 3 StPO, wird daran nicht festgehalten. Wie in der Literatur zutreffend angeführt wird, ist eine solche Einschränkung mit der Rechtsweggarantie des Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG nicht zu vereinbaren (vgl. Göhler, OWiG, 8. Auflage, § 67 Rdnr. 34 c und § 108 Rdnr. 9; Rebmann/Roth/Hermann, OWiG, § 67 Rdnr. 7).
11In der Sache konnte der Einspruch aber keinen Erfolg haben. Die Verwaltungsbehörde hat dem Betroffenen im Bußgeldbescheid zutreffend die Kosten auferlegt. Der Betroffene, gegen den ein Bußgeld festgesetzt wird, hat grundsätzlich in entsprechender Anwendung des § 465 Abs. 1 Satz 1 StPO i. V. m. §§ 105 Abs. 1, 46 Abs. 1 OWiG die Kosten des Bußgeldverfahrens zu tragen (vgl. Göhler, OWiG, 8. Auflage, vor § 5 Rdnr. 61). Der Umstand, daß der Betroffene keine Gelegenheit hatte, durch Zahlung eines Verwarnungsgeldes den Erlaß des Bußgeldbescheids und damit die Entstehung zusätzlicher Kosten zu verhindern, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Das Verwarnungsverfahren nach § 56 OWiG bezweckt zwar, die Durchführung eines Bußgeldverfahrens im Bagatellbereich zu ersparen (vgl. Göhler a.a.O. vor § 56 Rdnr. 5), doch hindert allein die Möglichkeit eines Verwarnungsverfahrens noch nicht die Durchführung eines Bußgeldverfahrens. Lediglich wenn tatsächlich eine Verwarnung erteilt und diese durch fristgerechte Zahlung des Verwarnungsgeldes wirksam geworden ist, darf kein Bußgeldverfahren mehr durchgeführt werden (§ 56 Abs. 2 und Abs. 4 OWiG). Fehlen diese Voraussetzungen - wie im vorliegenden Fall, in dem das Verwarnungsgeld erst nach Erlaß des Bußgeldbescheids gezahlt wurde - kann die Verwaltungsbehörde einen Bußgeldbescheid erlassen, ohne daß sie prüfen müßte, warum das Verwarnungsgeld nicht gezahlt worden ist. Eine solche Prüfung wäre nicht mit dem Sinn des Verwarnungsverfahrens, das auf eine rasche und einfache Erledigung ausgerichtet ist (vgl. Göhler a.a.O. § 56 Rdnr. 28) zu vereinbaren. Es ist daher bedeutungslos, ob die Zahlung nicht erfolgte, weil der Betroffene mit einer Verwarnung nicht einverstanden ist oder weil ihn die Verwarnung nicht erreicht hat. Dürfte die Verwaltungsbehörde den Bußgeldbescheid nur erlassen, wenn nachgewiesen ist, daß der Betroffene die Verwarnung erhalten hat, müßte diese - wenn sie schriftlich erfolgt, was gerade bei Verstößen im ruhenden Verkehr die Regel sein wird - stets zugestellt werden. Der Verwaltungsaufwand würde dadurch erheblich vergrößert, obwohl er durch das Verwarnungsverfahren gerade verringert werden soll. Daß ein Betroffener möglicherweise mit Gebühren belastet wird, die ihm nicht entstanden wären, wenn er Gelegenheit zur Zahlung des Verwarnungsgeldes gehabt hätte, muß in Kauf genommen werden. Dieses Kostenrisiko ist Folge ordnungswidrigen Verhaltens.
12Der Betroffene muß daher die mit dem Bußgeldbescheid verbundenen Kosten tragen, so daß sein auf die Kostenentscheidung beschränkter Einspruch zu verwerfen ist.
13Der Betroffene hat auch die Kosten des Gerichtsverfahrens zu tragen. Sowohl sein Einspruch als auch der Zulassungsantrag haben im Ergebnis keinen Erfolg gehabt (vgl. Senatsentscheidung vom 9. Juni 1987 - Ss 60/87 -). Dadurch, daß das Amtsgericht die Beschränkung des Einspruchs übersehen hat, sind keine ausscheidbaren Kosten entstanden (vgl. § 465 Abs. 2 StPO).
Verwandte Urteile
Keine verwandten Inhalte vorhanden.
Referenzen
This content does not contain any references.