Urteil vom Oberlandesgericht Köln - 19 U 159/88

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 17. Dezember 1986 verkündete Ur­teil der 3. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Bonn - 14 0

162/86 - wird zurückgewiesen

Die Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens trägt die Be­klagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreck­bar.

Die Beklagte kann die Zwangsvoll­streckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110.000,-- DM abwenden,

sofern nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Beide Parteien können die Sicherheit durch selbstschuldne­rische Bürgschaft einer Deutschen Großbank oder öffentlichen Sparkasse erbringen.


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