Urteil vom Oberlandesgericht Köln - 19 U 159/88
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das am 17. Dezember 1986 verkündete Urteil der 3. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Bonn - 14 0
162/86 - wird zurückgewiesen
Die Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens trägt die Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110.000,-- DM abwenden,
sofern nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Beide Parteien können die Sicherheit durch selbstschuldnerische Bürgschaft einer Deutschen Großbank oder öffentlichen Sparkasse erbringen.
1
TATBESTAND:
2Der Kläger macht mit der Klage das Entgelt für 1985 aufgrund eines Beratervertrages geltend, den er mit der Beklagten am 16. März 1977 geschlossen hat. Wegen des näheren Inhalts dieses Beratervertrages wird auf den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils Bezug genommen.
3Der Vertrag sollte zunächst eine Laufzeit von 5 Jahren haben. Durch Nachtragsvereinbarung vom 5. Juni 1978 wurde die Laufzeit bis zur Vollendung des 68. Lebensjahres des Klägers verlägert. Außerdem wurde die Vergütung erhöht.
4Am 3. August 1978 wurde der Kläger zum Aufsichtsratmitglied und Vorsitzenden des Aufsichtsrats der Beklagten bestellt. Aus dieser Position schied er am 9. März 1984 wieder aus. Mit Schreiben ebenfalls vom 9. März 1984 kündigte die Beklagte den Beratervertrag "aus wichtigem Grund bzw. wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage" fristlos. Ob die tatbestandlichen Voraussetzungen für diese Kündigung vorlagen, ist zwischen den Parteien streitig.
5Aufgrund der Kündigung konnte der Kläger im Jahre 1985 Leistungen aufgrund des Beratervertrages nicht mehr erbringen.
6Der Kläger macht den Anspruch auf Entgelt für das Jahr 1985 im Urkundenprozeß geltend. Hierzu hat er den Beratervertrag nebst Nachtragsvertrag sowie die
7Tarifvereinbarung für das private Versicherungsgewerbe in beglaubigter Ablichtung vorgelegt.
8Er hat beantragt,
9die Beklagte zu verurteilen, an ihn 77.982,00 DM nebst 14 % Mehrwertsteuer zu zahlen.
10Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt, hilfsweise,
11ihr die Ausführung ihrer Rechte im Nachverfahren vorzubehalten.
12Sie hat gerügt, daß der Kläger keine Originalurkunden, sondern nur beglaubigte Ablichtungen vorgelegt habe, und daß handschriftliche Anlagen zu den Tarifvereinbarungen keine zum Nachweis des Anspruchs des Klägers geeigneten Urkunden seien.
13Ferner hat sie die Auffassung vertreten, der Beratervertrag verstoße gegen Bestimmungen des Aktiengesetzes, insbesondere die §§ 113, 114 Aktiengesetz.
14Im übrigen hat sie sich auf die fristlose Kündigung des Beratervertrages berufen.
15Durch das angefochtene Urkunden-Vorbehalts-Urteil, auf das Bezug genommen wird, hat das Landgericht der Klage stattgegeben und der Beklagten die Ausführungen ihrer Rechte im Nachverfahren vorbehalten.
16Auf die Berufung der Beklagten hat der Senat durch Urteil vom 26. Juni 1987 die Klage als in der gewählten Prozeßart unstatthaft abgewiesen. Auf die gegen dieses Urteil eingelegte Revision hat der Bundesgerichtshof durch Urteil vom 10. Mai 1988 das Urteil des Senats aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an den Senat zurückverwiesen. Auf die Entscheidungsgründe des Urteils des Bundesgerichtshofes wird ebenfalls Bezug genommen.
17Die Beklagte beantragt,
18unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen,
19hilfsweise,
20ihr die Ausführungen ihrer Rechte im Nachverfahren vorzubehalten.
21Der Kläger beantragt,
22die Berufung zurückzuweisen.
23Beide Parteien bitten, Sicherheit auch durch Bürgschaft einer Deutschen Großbank oder öffentlichen Sparkasse leisten zu dürfen.
24Beide Parteien ergänzen ihr frühers Vorbringen.
25Auf den vorgetragenen Inhalt der beiderseitigen Schriftsätze nebst Anlagen. wird Bezug genommen.
26Der Senat hat auf Antrag der Beklagten durch Vernehmung des Klägers als Partei Beweis erhoben. Wegen des Ergebnisses dieer Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 21. April 1989 ebenfalls Bezug genommen.
27Entscheidungsgründe:
28Die statthafte, form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung der Beklagten konnte keinen Erfolg haben.
29Wie sich aus dem früheren Urteil des Senats und auch aus dem Urteil des Bundegerichtshofes ergibt, steht dem Kläger ein Vergütungsanspruch nach § 615 BGB zu. Die Anspruchsvoraussetzungen sind entweder unstreitig oder mit den im Urkundenprozeß zulässigen Beweismitteln nachgewiesen worden. Insoweit
30kann auf die beiden genannten Urteile Bezug genommen werden.
31Unter diesen Umständen hätte die Beklagte mit den Beweismitteln des Urkundenprozesses nachweisen müssen, daß der Beratervertrag, auf den sich der Kläger stützt, entweder nach den §§ 113, 114 Aktiengesetz nichtig ist oder daß er wirksam gekündigt oder auch seine Geschäftsgrundlage weggefallen ist. Dieser Nachweis ist der Beklagten nicht gelungen.
32a.
33Die Beklagte meint, der Beratungsvertrag sei unwirksam, weil er dem Kläger in Wirklichkeit eine zusätzliche Vergütung für eine Tätigkeit habe verschaffen sollen, zu der er als Aufsichtsratmitglied ohnehin verpflichtet gewesen sei. Eine solche Vergütung müsse aber in der Satzung geregelt und von der Hauptversammlung gebilligt werden (§ 113 Abs. 1 Aktiengesetz), eine Zustimmung allein des Aufsichtsrates genüge nicht. Aus dem erwähnten Grund sei § 114 Aktiengesetz nicht anzuwenden, weil diese Vorschrift nur Verträge über Tätigkeiten erfasse, die außerhalb der Aufsichtsrattätigkeit des Aufsichtsratsmitgliedes lägen. In diesem Zusammenhang will die Beklagte einerseits die Nichtigkeit der Verträge wegen Umgehung des § 113 Abs. 1 Aktiengesetz geltend machen, andererseits auch, daß die nach § 113 Abs. 1 Aktiengesetz erforderliche Zustimmung der Hauptversammlung der Beklagten nicht vorliege.
34Die in diesem Zusammenhang notwendige Abgrenzung zwischen einer außerordentlichen Tätigkeit im Rahmen der Aufgaben als Mitglied des Aufsichtsrates einerseits und einer Tätigkeit, die ein einzelnes Aufsichtsratsmitglied zusätzlich im Interesse der Gesellschaft übernimmt und die mit seiner Aufsichtsratstätigkeit und seinen damit in Zusammenhang stehenden Aufgaben nichts zu tun hat (vgl. Fischer, Sondervergütungen an Aufsichtsratsmitglieder, BB 1967, 859) ist schwierig. Soll es sich um eine Tätigkeit handeln, die Gegenstand eines Vertrages nach § 114 Aktiengesetz sein kann, so muß sie über die Aufgaben eines Auf sichtsratsmigliedes "ganz klar hinaus gehen" (BfH Bundessteuerblatt 1966 III, 688, 690). Der Bundesfinanzhof hat in diesem Urteil nicht nur darauf abgehoben, daß das Aufsichtsratmitglied aufgrund einer besonderen Vereinbarung tätig wird, vielmehr muß die zuvor genannte Voraussetzung hinzukommen. Insofern kann der Senat Meyer-Landrut (GK--AG 3. Aufl., Bd. 1/2 § 114 Anm. 2) nicht zustimmen, wenn er aus dem erwähnten Urteil des Bundesfinanzhofes herleiten will, daß das Vorliegen besonderer Verträge für besonders bezeichnete Leistungen schon für eine Tätigkeit außerhalb der Aufsichtsratstätigkeit spreche. Dabei wird die vom Bundesfinanzhof zunächst angeführte weitere Tätigkeit nicht hinreichend beachtet. Im vorliegenden Fall ist die Tätigkeit des Klägers im Beratungsvertrag durchweg recht allgemein umschrieben (zum Beispiel: Beratung in allen wesentlichen Fragen der Geschäftsführung, in wesentlichen Konzernangelegenheiten). Solche Formulierungen würden sicherlich nicht ausreichen, die vom Kläger aufgrund der Beratungsverträge erwartete Tätigkeit von der eines Aufsichtsratsmitglied abzugrenzen. Konkreter wird die Umschreibung, wenn von der Beratung in Sachen der Datenverarbeitung gesprochen wird, wobei allerdings zwischen den Parteien streitig ist, inwieweit der Kläger hier überhaupt tätig werden sollte. Darüberhinaus geht wohl auch die "Mitwirkung" des Klägers insbesondere bei Auslandsgeschäften und bei der Betreuung von Tochtergesellschaften über die übliche Tätigkeit eines Aufsichtsratsmigliedes hinaus, zu dessen Pflichten nach dem Gesetz zunächst die Überwachung des Vorstandes gehört, wozu nach überwiegender Meinung aber auch eine entsprechende Beratung zählt (vgl. Gessler/Hefermehl/Eckardt-Kropf, Aktiengesetz, Bd. II, § 111 Rdnr. 36; Benn, Handbuch des Aktienrechts 3. Aufl. S. 215; Meier-Landrut a.a.O.; vgl. auch BfH a.a.O. S. 689). Wegen der Schwierigkeit der Abgrenzung im einzelnen stellt Gessler (a.a.O. § 114 Rdnr. 9 ff.) darauf ab, wem die Dienste des Aufsichtsratsmitgliedes, seine Beratung oder seine Untersuchung eines bestimmten Gegenstandes geleistet werden. Er meint, besondere Tätigkeiten innerhalb der Aufsichtsratstätigkeit könne allenfalls der Aufsichtsrat selbst oder einer seiner Ausschüsse von einem Aufsichtsratmitglied im Rahmen der Aufsichtsratstätigkeit verlangen. Ein von ihnen ausgehender Auftrag falle daher nicht unter § 114 Aktiegengesetz. Wenn dagegen der Vorstand von sich aus den Auftrag erteilen, dann könne es sich nicht um eine Tätigkeit handeln, die innerhalb der des Aufsichtsratsmitgliedes im Aufsichtsrat liegt. Denn der Vorstand habe nicht darüber zu befinden, ob der Aufsichtsrat in einer bestimmten Angelegenheit besonderer Beratung oder einer besonderen. Untersuchung bedürfe und wer sie leisten solle. Wenn sich der Vorstand wegen eines von ihm mit einem Aufsichtsratmiglied geschlossenen Vertrages nicht auf einen entsprechenden Auftrag und auf einen Beschluß des Aufsichtsrates berufen könne, gelte für den Vertrag § 114 Aktiengesetz. Die Tätigkeit des Aufsichtsratsmitgliedes erfolge dann außerhalb seiner Aufsichtsratstätigkeit. Dem schließt der Senat sich wegen der Paktikabilität dieses Abgrenzungskriteriums an. Im vorliegenden Fall ist daher § 114 Aktiengesetz und nicht § 113 Aktiengesetz anzuwenden. Diesem Ergebnis gibt der Senat auch angesichts des von der Beklagten vorgelegten Gutachtens von N. den Vorzug.
35Der Beratungsvertrag vom 16. März 1977 und der Nachtrag vom 5. Juni 1978 fällt im übrigen auch deshalb nicht unter die Vorschriften des Aktiengesetzes, weil der Kläger zum damaligen Zeitpunkt noch nicht Mitglied des Aufsichtsrates war. Für diesen Fall nimmt der Senat den formellen Standpunkt ein, daß die §§ 113, 114 Aktiengesetz nur auf Personen anwendbar sind, die zum Zeitpunkt der jeweiligen Vereinbarung bereits Mitglied des Aufsichtsrates sind (so ausdrücklich auch Geßler u.a. a.a.0. § 114 Rdnr. 3). Insoweit sind die gesetzlichen Bestimmungen nach Auffassung des Senats eindeutig. von einer beabsichtigten Umgehung aktienrechtlicher Vorschriften in diesem Fall kann nicht gesprochen werden, weil in anderen Fällen auch in zeitlich umgekehrter Reihenfolge vorgegangen worden ist. Das spricht dagegen, daß hier der Kläger absichtlich erst nach Abschluß der Beratungsverträge in den Aufsichtsrat aufgenommen worden ist.
36Hiernach scheitert die Wirksamkeit der Beratungsverträge des Kläger nicht an einer Verletzung des § 113 und 114 Aktiengesetz.
37Letzlich kommt es aber nach Ansicht des Senats nicht einmal darauf an, ob diese gesetzlichen Bestimmungen im Falle des Klägers eingehalten worden sind oder nicht. Es wäre nämlich rechtsmißbräuchlich, wenn die Beklagte sich dem Kläger gegenüber auf diese Vorschriften berufen könnte. Die Frage des Rechtsmißbrauches ist in solchen Fällen nach allgemeinen Grundsätzen zu beantworten (vgl. Geßler u.a. a.a.0, § 108 Rdnr. 73; Meier-Landrut, a.a.0, § 108 Anm. 8). Festzustellen ist zunächst, daß die ursprünglichen Beratungsverträge mit den drei Beklagten bei Eintritt des Zerwürfnisses mit dem Kläger Anfang 1984 schon fast 7 Jahre beanstandungsfrei praktiziert worden waren. Auch die ersten Nachträge zu den Beratungsverträgen mit den Beklagten I.-Leben und I.-Allgemeine stammen schon aus dem Jahre 1978, die weiteren Ergänzungen mit der Beklagten I.-Leben aus dem Jahre 1982. Auch diese Nachträge waren bereits in den Verträgen von 1977 grundgelegt. Die Regelungen für den Kläger schlossen sich an diejenigen an, die vorher zwischen den I.-Gesellschaften und dem Vorgänger des Klägers als Aufsichtsratsvorsitzender, Dr. H., getroffen worden waren. Dem Kläger gegenüber wären die formellen Einwände nach dem Aktiengesetz mit Sicherheit nicht erhoben worden, wenn sich nicht das Zerwürfnis ergeben hätte, das auf den Verlusten im Rückversicherungsgeschäft beruht. In diesem Zusammenhang ist auch zu berücksichtigen, daß es sich bei den I.-Gesellschaften nicht um solche mit einer Vielzahl von Aktionären handelt, sondern daß die Anteilseigner nur aus wenigen Personen bestehen. Gerade die Hauptaktionärin Frau H. (mit ihrer Tochter) und der Mitaktionär T., die zusammen über 50 % der Anteile bei der I.-Leben halten, kannten Tätigkeit und Verträge des Klägers genau und waren damit einverstanden. Hinzu kommt, daß die Familie H. schon vor dem Tode des Herrn Dr. H. und danach auf die Mitwirkung des Klägers bei den I.-Gesellschaften großen Wert gelegt hatte. Unter diesen Umständen hält es der Senat für treuwidrig, wenn die Beklagte nunmehr den Beratungsvertrag mit dem Kläger unter Hinweis auf die §§ 113, 114 Aktiengesetz zu Fall bringen will.
38Schließlich ist auch durch die Beratungsverträge nicht gegen § 111 Abs. 4 Satz 1 Aktiengesetz verstoßen worden, wonach Maßnahmen der Geschäftsführung dem Aufsichtsrat nicht übertragen werden können. Es ist zwar richtig, daß der Kläger nach den Beratungsverträgen in manchen Bereichen, die oben bereits erwähnt sind, "mitwirken" sollte. Das bedeutet aber noch nicht denknotwendig, daß ihm dabei zu Lasten des Vorstandes die Geschäftsführung übertragen worden wäre. Auch in diesem Zusammenhang würde es im übrigen gegen Treu und Glauben verstoßen, wenn die Beklagte, die die Tätigkeit des Klägers in dieser Form gewollt und jahrelang genutzt hat, diesen Punkt jetzt gegen ihn ins Feld führen könnte.
39b.
40Es ist nicht erwiesen, daß die Beklagte den Beratervertrag mit dem Kläger wirksam fristlos gekündigt hat.
41Zur Problematik der §§ 113 und 114 Aktiengesetz ist oben bereits Stellung genommen worden. Im übrigen hat die Beweisaufnahme nicht ergeben, daß die verschiedenen Beraterverträge dergestalt mit der Aufsichtsratstätigkeit des Klägers verbunden waren, daß deren Beendigung die Kündigung der Beraterverträge gerechtfertigt hätte oder daß etwa damit die Geschäftsgrundlage der Beraterverträge weggefallen wäre.
42Wie bereits oben ausgeführt worden ist, sind teilweise die Beraterverträge bereits zu einem Zeitpunkt abgeschlossen worden, als der Kläger noch nicht Aufsichtsratsmitglied bei den betreffenden Gesellschaften war. Auch die Entstehungsgeschichte der Tätigkeit des Klägers für die I.-Gesellschaft, die der Kläger bei seiner Parteivernehmung jedenfalls kurz erwähnt hat, spricht dafür, daß es zunächst um die Beratertätigkeit des Klägers ging, und zwar schon etliche Jahre vor dem Tode von Dr. H., und daß der Kläger dann erst, und zwar nicht auf seinen Wunsch, in die Aufsichtsräte der einzelnen Gesellschaften gelangt ist. Jedenfalls ist dies im Urkundenprozeß nicht widerlegt worden. Im übrigen gingen auch die Beratungsverträge zeitlich jedenfalls tendenziell über das Ende der Aufsichtsratstätigkeit des Klägers hinaus und machten ihre Laufzeit nicht etwa von der Dauer der Aufsichtsratstätigkeit abhängig. Mag auch im übrigen die Abgrenzung zwischen der Beratertätigkeit des Klägers und seiner Tätigkeit als Aufsichtsratsmitglied im einzelnen schwierig sein (dazu siehe oben) so ergibt sich doch jedenfalls weder aus den vorliegenden Urkunden noch aus der Parteivernehmung des Klägers mit einer zum Nachweis hinreichenden Sicherheit, daß das Ende der Aufsichtsratstätigkeit im Sinne der Vertragsschließenden das Ende der Beratertätigkeit notwendig bedeuten mußte.
43Soweit die Beklagte sich in diesem Zusammenhang auf das angeblich schadenstiftende Wirken des Klägers im Rückversicherungsgeschäft der I.-Gesellschaften berufen hat, ist die Begründetheit dieser Vorwürfe im Urkundenprozeß nicht zu klären. Sie ist vielmehr Gegenstand der Beweisaufnahme in Hauptprozeß 19 U 219/87.
44Da somit die Berufung der Beklagten keinen Erfolg haben konnte, hat sie ihre Kosten nach § 97 Abs. 1 ZPO zu tragen.
45Das Urteil ist nach den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO vorläufig vollstreckbar.
46Wert der Beschwer der Beklagten: 77.382,00 DM.
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