Urteil vom Oberlandesgericht Köln - 27 U 111/89

Tenor

Auf die Anschlussberufung der Klägerin wird das am 23. Februar 1989 verkündete Urteil der 25. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 25 O 226/85 - teilweise geändert und wie folgt neu gefasst:

Der Beklagte zu 1) wird verurteilt, an die Klägerin 112.243,25 DM nebst 4% Zinsen aus 90.000,00 DM seit dem 3. September 1985, 4% aus 15.371,85 DM seit dem 23. Juli 1986 sowie 4 % Zinsen aus 6.871,40 DM seit dem 12. Januar 1989 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass der Beklagte zu 1) verpflichtet ist, der Klägerin alle materiellen Schäden zu ersetzen, die ihr aus der Röntgenkontrastmitteluntersuchung vom 21. Juli 1983 noch entstehen werden, vorbehaltlich des übergangs der Ansprüche auf Sozialversicherungsträger sowie die Rheinische Zusatzversorgungskasse.

Die Berufung des Beklagten zu 1) wird zurückgewiesen.

Hinsichtlich der Kosten der ersten Instanz verbleibt es bei der Entscheidung im angefochtenen Urteil.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden wie folgt verteilt:

Die Klägerin trägt die außergerichtichen Kosten des Beklagten zu 2).

Der Beklagte zu 1) trägt die außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 99 %; im übrigen tragen die Parteien ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

Die Gerichtskosten tragen die Klägerin zu 1% und der Beklagte zu 1) zu 99 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Dem Beklagten zu 1) bleibt vorbehalten, die Zwangsvollstreckung gegen Si-cherheitsleistung von 125.000,00 DM, die auch durch Bürgschaft der Spar- und Darlehenskasse K. erbracht werden kann, abzuwenden, wenn nicht die Klägerin Sicherheit in gleicher Höhe leistet.


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