Urteil vom Oberlandesgericht Köln - 5 U 71/89
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 22. Februar 1989 verkündete Urteil der
24. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 24 0 548/85 - geändert.
Die Klage wird abgewiesen:
Die Klägerinnen tragen die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
1
Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.
2Entscheidungsgründe
3Die in formeller Hinsicht bedenkenfreie Berufung
4der Beklagten ist auch in der Sache selbst begründet.
5Entgegen der Auffassung des Landgerichts stehen den Klägerinnen aus der bei der Beklagten abgeschlossenen Unfallversicherung aus Anlaß des Todes ihres Ehemannes und Vaters am 11.12.1982 Ansprüche nicht zu. Die Klägerinnen haben den Nachweis des Eintritts des Versicherungsfalles, nämlich eines Unfalles im Sinne der dem Versicherungsvertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Unfallversicherungsbedingungen (AUB), nicht zu führen vermocht.
61.) Zwar ist dem Landgericht entgegen der Ansicht der Beklagten darin zu folgen, daß die Klägerinnen die Frist zur gerichtlichen Geltendmachung des Anspruchs (§ 12 Abs. 3 VVG) eingehalten haben.
7Die Frist zur gerichtlichen Geltendmachung des Anspruchs beginnt nach § 12 Abs. 3 Satz 2 VVG erst, nachdem der Versicherer dem Versicherungsnehmer gegenüber den erhobenen Anspruch unter Angabe der mit dem Ablauf der Frist verbundenen Rechtsfolge schriftlich abgelehnt hat. Durch das Ablehnungsschreiben der Beklagten vom 7.2.1984 ist die Frist jedoch nicht wirksam in Lauf gesetzt worden.
8Die Belehrung in dem Ablehnungsschreiben begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken, als die Klägerinnen mir darauf verwiesen worden sind, "innerhalb von 6 Monaten nach Zugang dieses Schreibens bei einem ordentlichen Gericht Klage zu erheben". Der Begriff der gerichtlichen Geltendmachung im Sinne von § 12 Abs. 3 Satz 1 VVG geht jedoch weiter als der der Klageerhebung und umfaßt auch die Geltendmachung durch Mahnbescheid, wie dies vorliegend bei einem Anspruch auf Zahlung der Todesfallentschädigung zur Einhaltung der Frist ebenfalls möglich gewesen wäre (vgl. dazu Prölss-Martin, VVG, 24. Aufl. Anm. 6 A, 9 zu §.12 m.w.N.).
9Im übrigen nimmt der Senat wegen der von der Beklagten im Schreiben vom 11.7.1984 gewährten Fristverlängerung zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug (§ 543 Abs. 1 ZPO).
102.) Nach § 2 Abs. 1 AUB liegt ein Unfall vor, wenn der Versicherte durch ein plötzlich von außen auf seinen Körperwirkendes Ereignis unfreiwillig eine Gesundheitsbeschädigung erleidet.
11Ein solches Ereignis läßt sich mit der für eine Verurteilung der Beklagten hinreichenden Sicherheit jedoch nicht feststellen.
12a) Nach dem von der Beklagten bestrittenen Vorbringen der Klägerinnen hat der Versicherte am Abend des 10.12.1982 ein Tauchtraining absolviert, nach der sechsten Wiederholung einen Kreislaufzusammenbruch mit Herzrhythmusstörungen erlitten und ist daran am nächsten Morgen verstorben. Das von außen wirkende Ereignis im Sinne von § 2 Abs. 1 AUB sei darin zusehen, daß der Sauerstoffmangel und der hydrostatische Druck des Wassers von außen auf den Körper des Versicherten eingewirkt hätten.
13Daran ist richtig, daß das äußere Ereignis im Sinne von § 2 Abs. 1 AUB kein mechanisches zu sein braucht, sondern auch ein chemisches, thermisches oder elektrisches sein kann (PrölssMartin a.a.O. Anm. 3 a zu § 182). Soweit es die Geltendmachung des Sauerstoffmangels angeht, ist dem Zuführen einer lebensfeindlichen Substanz der Entzug eines lebensnotwendigen Stoffes gleichzusetzen (vgl. auch OLG München, VersR 1983, 127; Segelflieger in sauerstoffarmer Höhenluft).
14Das Vorliegen eines von außen wirkenden Ereignisses entfällt auch nicht dadurch, daß sich der Versicherte selbst in die betreffende Lage begeben hat. Durch Eigenbewegungen des Versicherten wird das Vorliegen eines Unfalles nicht ausgeschlossen. Auch vom Willen des Versicherten getragene Bewegungen können zu plötzlichen Einwirkungen von außen führen. Bei einem Unfall im Sinne von § 2 Abs. 1 AUB muß es sich aber um ein äußeres Ereignis handeln, das —nicht willensgesteuert - auch im Ablauf einer willentlich in Gang gesetzten Eigenbewegung des Versicherten auftreten kann und dann zumindest mitursächlich für die Gesundheitsbeschädigung wird (BGH r+ s 89, 166 = VersR 1989, 73). Plötzlichkeit des Ereignisses kann nicht deshalb verneint werden, weil der Versicherte nicht unmittelbar nach dem Tauchtraining, sondern erst am nächsten Morgen verstorben ist. Wann aus einem Geschehen im Sinne von § 2 Abs. 1 AUB ein Schaden entsteht, spielt keine Rolle. Unerheblich ist schließlich auch, ob der Versicherte das auf ihn einwirkende äußere Ereignis bei Anwendung der verkehrserforderlichen Sorgfalt hätte vorhersehen können oder müssen (BGH r + s 88, 383 = VersR 1988, 951),
15b) Die Klägerinnen haben für ihre Behauptung, der Versicherte habe beim Tauchtraining Herzrhythmusstörungen erlitten und danach einen unregelmäßigen Puls aufgewiesen, Beweis angetreten. Der Senat hat davon abgesehen, diesen Beweis zu erheben, weil die Richtigkeit des Vorbringens der Klägerinnen für die Entscheidung unterstellt werden kann.
16Selbst wenn man von Herzrhythmusstörungen beim Tauchtraining ausgeht, läßt sich der Nachweis eines Unfalles im Sinne von § 2 Abs. 1 AUB nicht mit der erforderlichen Sicherheit führen, auch nicht nach den Grundsätzen des Anscheinsbeweises. Zwar würden solche Herzrhythmusstörungen im Regelfall den Schluß zulassen, daß sie auf den beim Tauchen einwirkenden hydrostatischen Druck und/oder den Sauerstoffmangel zurückzuführen seien. Von einem solchen Regelfall kann angesichts der gesundheitlichen Besonderheiten des Versicherten jedoch nicht ausgegangen werden.
17Der Anscheinsbeweis ist erschüttert, wenn die ernsthafte Möglichkeit eines anderen Geschehensablaufs in Betracht kommt. Das ist vorliegend der Fall.
18Der Versicherte litt an dem sog. Wolff-ParkinsonWhite-Syndrom (WPW-Syndrom). Nach dem im ersten Rechtszug erstatteten Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. T existiert bei diesem Krankheits‑bild außer der regulären Verbindung zwischen Herzvorhöfen und Herzkammern, bestehend aus AV-Knoten und HIS-Bündel, eine zweite Verbindung, über die eine Herzerregung in die Herzkammern geleitet werden kann. Dies kommt beim WPW-Syndrom dann zum Tragen, wenn die beiden Verbindungen mit sehr unterschiedlichen Geschwindigkeiten leiten. In diesem Fall kann die Erregung vom Sinusknoten über die Muskulatur der Herzvorhöfe laufen und vom AV-Knoten in die Kammern übergeleitet werden und von dort über die zusätzliche Verbindung rückwärts wieder in die Vorhöfe gelangen. Dies kann zu einem ständigen Kreisen der Erregungswelle führen, was sich als Herzrhythmusstörung mit schnellem und/oder unregelmäßigem Pulsschlag äußert (paroxysmale Tachykardie). Viele Patienten mit WPW-Syndrom haben niemals solche Attacken, andere erleben sie so oft, daß sie therapiebedürftig werden. Die Tachykardien können harmlos sein und nach einigen Sekunden wieder aufhören, in anderen Fällen sind sie langanhaltend und können sogar zum Tod führen. Gefährdet sind Patienten mit WPW-Syndrom vor allem, wenn sich die Überleitungszeiten in den beiden Verbindungssträngen zwischen Vorhöfen und Kammern ändern oder in einer der beiden Leitungsbahnen ein sog. unidirektionaler Block auftritt, d.h. eine Blockierung der Überleitung nur in einer Richtung. Die Vagusreizung verlangsamt die Leitung im AV-Knoten, hat aber auf das zusätzliche Bündel im allgemeinen keinen Einfluß. Gilt eine Verlängerung der AV-Überleitungszeit in der Regel als günstig für einen Patienten mit WPW-Syndrom, so ist es doch vorstellbar, daß im Falle einer schnellen Verkürzung der Leitungszeit, z.B. beim Auftauchen, oder aber durch die Aktivierung zusätzlicher Schrittmacherzentren im Herzen eine kreisende Erregung in Gang kommt, die zu einer langanhaltenden Tachykardien führt.
19Ausgehend von dem Vorbringen der Klägerinnen, beim Tauchtraining sei eine Herzrhythmusstörung bei dem Versicherten aufgetreten, hält der Sachverständige Prof. Dr. T es für sehr wahrscheinlich, wenn auch nicht mit letzter Sicherheit beweisbar, daß diese Herzrhythmusstörung bei vorbestehendem WPW-Syndrom durch die Kreislaufreaktionen auf Eintauchen und evtl. Temperaturänderung sowie außerdem durch die spezielle Art des Trainings hervorgerufen worden ist. Im übrigen hat der Sachverständige Prof. Dr. T aufgrund der bei der Leichenöffnung erhobenen Befunde die Todesursache durch akute Herzinsuffizienz bestätigt.
20Nach dem im ersten Rechtszug zusätzlich eingeholten Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. L zeigen herzgesunde Patienten jedoch keine letal verlaufenden Herzrhythmusstörungen. Diese lebensbedrohlichen Herzrhythmusstörungen treten bei Patienten im chronischen Stadium nach Myokardinfarkt, bei Kardiomyopathien, Vitien, bei QT-Syndrom, bei Stoffwechselentgleisungen, bei akutem Myokardinfarkt und bei angeborenen Erkrankungen des Erregungsleitungssystems auf. Da aufgrund der anamnestischen Angaben und des pathologisch-anatomischen Befundes die erwähnten Ursachen überwiegend ausgeschlossen werden können, muß als Ursache der letalen Herzrhythmusstörung nach den Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. I das WPW-Syndrom diskutiert werden.
21Unter Berücksichtigung der von den medizinischen Sachverständigen getroffenen Feststellungen hält es der Senat für jedenfalls durchaus möglich, keinesfalls jedoch für ausgeschlossen, daß das bei dem Versicherten vorliegende WPW-Syndrom die Herzrhythmusstörung ausgelöst hat. Das aber ist ein ausschließlich innerer Vorgang und kein von außen auf den Körper des Versicherten wirkendes Ereignis, so daß der Unfallbegriff des § 2 Abs. 1 AUB nicht erfüllt ist. Da die unter § 2 Abs. 2 AUB aufgeführten Erweiterungen des Versicherungsschutzes ersichtlich nicht in Betracht kommen, ist die Klage somit abzuweisen.
223.) Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 100 Abs.1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.
23Streitwert für das Berufungsverfahren- und Wert der Beschwer der Klägerinnen: 20.000,-- DM.
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