Beschluss vom Oberlandesgericht Köln - 16 W 115/89
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluß der 3. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 15.08.1989 - 3 0 301/89 - wird zurückgewiesen.
1
Gründe:
2Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.
3Das Landgericht hat die Erfolgsaussichten für eine Klage, die auf Zahlung von mehr als 5.000,-- DM gerichtet ist, zu Recht verneint.
4Es erscheint äußerst unwahrscheinlich, daß der Kläger dem Beklagten zu 1) ein Verschulden an dem Verkehrsunfall wird nachweisen können, das nur dann gegeben wäre, wenn dieser bei Rotlicht in den Kreuzungsbereich eingefahren wäre. Unmittelbare Unfallzeugen stehen nicht zur Verfügung. Zwar behauptet der Kläger, ein hinter ihm Fahrender C-Fahrer habe erklärt, die alleinige Schuld an dem Unfall treffe den Beklagten zu 1), weil er, der Kläger, noch bei Gelblicht in die Kreuzung gefahren sei. Der C-Fahrer war nach Eintreffen der Polizei verschwunden; der Kläger will aber dessen Äußerung gegenüber der Polizei wiederholt und der Beklagte zu 1) soll im Gespräch bestätigt haben, daß der Zeuge die behauptete Äußerung abgegeben habe. Hierfür hat der Kläger die beiden Polizeibeamten als Zeugen benannt. Zwar ist dieser Vortrag entgegen der Ansicht des Landgerichts an sich schlüssig. Daß er sich auch wird beweisen lassen, erscheint aber höchst unwahrscheinlich. Der Beklagte zu 1) ist dem Vortrag des Klägers von Anfang an entgegengetreten, indem er behauptet hat, der Kläger sei an der vorhergehenden Ampel bei Gelblicht weitergefahren, während der C-Fahrer dort angehalten habe; die Ampelschaltung sei so, daß der Kläger an der Unfallkreuzung "Rot" gehabt haben müsse. Hätte er tatsächlich gegenüber den Polizeibeamten eingeräumt, daß der unbeteiligte Zeuge ihn als Rotfahrer bezeichnet hatte, hätte nichts näher gelegen, als daß der den Unfall aufnehmende Polizeibeamte dies in seiner Anzeige vermerkt hätte, weil dieses Zugeständnis einen bedeutsamen Hinweis auf sein Verschulden enthalten hätte. Die angebotene Vernehmung der Polizeibeamten verspricht aus heutiger Sicht kaum Erfolg. Erfahrungsgemäß vermögen sich Polizeibeamte, die ständig mit Verkehrsunfallsachen befaßt sind, nach so langer Zeit
5an einzelne Äußerungen, die bei der Aufnahme eines Unfalls mit verhältnismäßig geringen Folgen gefallen sind, nicht mehr zu erinnern, zumal wenn diese nicht einmal in die Anzeige Eingang gefunden haben. So wird es aller Voraussicht nach auch hier sein. Im Prozeßkostenhilfeprüfungsverfahren ist eine Abschätzung des voraussichtlichen Ergebnisses einer Beweisaufnahme zulässig.
6Falls sich ein Verschulden des Beklagten zu 1) nicht beweisen läßt, bleibt es bei einer hälftigen Schadensteilung, da die Betriebsgefahr beider Fahrzeuge gleich hoch zu bewerten ist. Der hälftige Schaden beträgt nach dem Vortrag des Klägers weniger als 5.000,-- DM.
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