Urteil vom Oberlandesgericht Köln - 20 U 96/89
Tenor
Die Berufung des Beklagten gegen das am 20.Närz 1989 verkündete Urteil der 32.Zivilkammer des Landgerichts Köln (32 0 4/89) wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Von der Darstellung des TATBESTANDES wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.
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ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE
2Die Berufung ist nicht begründet, das Landgericht hat den Beklagten mit Recht zur Bezahlung der Druckarbeiten nebst Zinsen verurteilt. Das Berufungsvorbringen rechtfertigt keine andere Entscheidung und nötigt auch nicht zur Erhebung von Beweisen.
3Die Verzögerung in der Auslieferung der Auftrags- und der Computerformulare berechtigte den Beklagten - wie das Landgericht mit Recht entschieden hat - nicht zum Rücktritt. Ein relatives Fixgeschäft iSv g 361 BGB bzw. § 376 HGB lag hier nicht vor. Aus den im zweiten Rechtszug vorgelegten Aufträgen für die Endlosformulare und die Trennsätze (BB 4 und 5) läßt sich nicht ersehen, daß eine bestimmte Lieferfrist vereinbart worden ist; die dafür vorgesehene Spalte "gewünschter Liefertermin" ist nicht ausgefüllt, während sich bei den anderen mit Rücksicht auf den Streit der Parteien allerdings nicht ausgeführten - Aufträgen (BB 6, 8, 10, 11, 13 und 15) Eintragungen finden wie "sofort", "Ende Juni 88", "Mitte Nov.88" oder "Nov.88". Schon dies läßt Zweifel daran aufkommen, daß überhaupt ein fester Liefertermin für die hier streitige Teillieferung festgelegt worden ist. Selbst wenn man aber dem nicht näher substantiierten Vortrag des Beklagten folgen wollte, daß bis spätestens zum 1.April 1988 die Druckarbeiten erledigt sein sollten, führt dies nicht zur Annahme eines Fixgeschäftes. Denn es reicht hierfür nicht aus, daß die Leistungszeit genau bestimmt ist, vielmehr ist erforderlich, "daß die getroffene Erfüllungszeit ein so wesentlicher Bestandteil des Geschäftes sein soll, daß mit ihrer Innehaltung und Verabsäumung das Geschäft stehen und fallen, eine nachträgliche Erfüllung nicht mehr als Vertragserfüllung angesehen werden soll" (RGZ 51,347, 348). Hierzu fehlt jeder Vortrag der Beklagtenseite, wobei sie sich schon fragen lassen muß, warum sie nicht bei der Klägerin vorstellig geworden ist, als der 1.April 1988 verstrichen war, sondern bis zur Anlieferung der Formulare am 6.Mai 1988 zugewartet hat, ehe sie den Rücktritt erklärte.
4Aus dem letztgenannten Grund scheitert auch ein auf § 636 BGB zu stützender Rücktritt.
5Auch im übrigen kann die Berufung nicht durchdringen.
6Was die Frage der Mangelhaftigkeit anbetrifft, ist der Ausgangspunkt des Beklagten zwar zutreffend, daß grundsätzlich die Beweislast für die Vertragsgerechtigkeit der Leistung die Klägerin trifft, weil der Beklagte unstreitig die Formulare nicht abgenommen, sondern sie schon bei der Anlieferung zurückgewiesen hat. Anders als er meint, hat dies das Landgericht allerdings nicht verkannt. Es hat vielmehr angenommen, daß mit der schriftlich erteilten Druckgenehmigung die genaue Gestaltung der Verkleistung festgelegt worden ist und es deswegen Sache des Beklagten ist, den Beweis zu führen, daß die Erklärung nicht so zu verstehen ist, wie sie sich dem unbefangenen Leser darstellt. Dieser Ausgangspunkt ist zutreffend. Denn im Verhältnis zur Klägerin, die die Erklärungen der Ehefrau des Beklagten nicht selbst entgegengenommen hat, sondern von dem Zeugen B. vertreten worden ist, können irgendwelche geheimen Vorbehalte keine Bedeutung haben. Insbesondere ist dem Beklagten der Einwand verwehrt, die Druckgenehmigung sei nicht ernst gemeint gewesen, man habe sie allein deswegen erteilt, damit der Zeuge B. einen Provisionsanspruch gegen die Klägerin erwerbe. Daß von diesen oder anderen Vorbehalten die Klägerin als die Vertretene Kenntnis erhalten hätte, was im Hinblick auf § 116 S 2 BGB Voraussetzung der Unwirksamkeit der Erklärung wäre, hat der Beklagte nicht in der gehörigen Form dargelegt, geschweige denn bewiesen.
7Für die Klägerin, die nach ihren Vertragsinhalt gewordenen AGB (Nr.32) mündliche Abreden ausdrücklich nur bei von ihr vorgenommener schriftlicher Bestätigung gelten lassen wollte, war die erteilte Genehmigung eindeutig. Der Beklagte kann nicht damit gehört werden, hinsichtlich der Schnelltrennsätze (Auftragsformulare) habe sich die Genehmigung allein auf die Druckfarben bezogen. Diese Druckfarben waren einerseits nämlich schon zwei Wochen zuvor, am 4.März 1988 genehmigt worden (BB 3 a und b), andererseits bezieht sich das Wort "genehmigt" offensichtlich auf den Entwurf insgesamt. Die Ehefrau des Beklagten hat sich nicht an die vorgesehenen Spalten - "Druckfarben", "ohne Änderungen druckreif", "nach Änderung druckreif" und "nochmalige Entwurfsvorlage" - gehalten, sondern insgesamt ihre Zustimmung zum Ausdruck gebracht. Dies folgt auch aus dem Vergleich mit der am selben Tag erteilten Druckgenehmigung für die Computerformulare, in der ebenfalls ohne Beachtung der dafür vorgesehenen Spalten Korrekturen - etwa: "Zeilensetzung stimmt nicht" oder "kein Warnpunkt" angebracht und dann an derselben Stelle wie bei der anderen Druckgenehmigung vermerkt ist: "Mit genannten Änderungen genehmigt".
8Diese Genehmigungen hatten für den Empfänger der Erklärung, die Klägerin, die Bedeutung, daß entsprechend diesen Vorlagen mit den angebrachten Änderungen ohne weiteres, insbesondere ohne Vorlage eines Korrekturabzuges gedruckt werden konnte, weil die Spalte "nochmalige Entwurfsvorlage" nicht angekreuzt war und in Rotschrift auffällig vermerkt war: "..denn wir drucken unmittelbar nach dieser von ihnen druckreif genehmigten Druckvorlage". Daß entgegen dem eindeutigen Wortlaut der Urkunde abweichende mündliche, die Klägerin - wie bereits bemerkt - nicht ohne weiteres bindende, Vereinbarungen getroffen worden sind, ist nicht bewiesen, wie das Landgericht mit Recht ausgeführt hat.
9Entsprechend diesen genehmigten Vorlagen hat die Klägerin drucken lassen. Das ergibt sich aus einem Vergleich mit den Durckstücken. Bei dem Entwurf für die Auftragsformulare war neben einer Berichtigung der Telefonvorwahlnummer als einzige Änderung der Versatz des Geschäftsführervermerks aus der linken in die äußerst rechte Spalte aufgegeben worden; seine Streichung ist hingegen nicht angeordnet worden. Dagegen waren bei den Computerformalien neben diesen beiden weitere Änderungen -Versetzung der Absenderzeile nach unten, Streichung des Warnpunktes in Zeile 60, Verzicht auf Raster und Fensterfeld -vonnöten, die sämtlich ausgeführt worden sind.
10Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 708 Nr 10, 711, 713 ZPO.
11Streitwert und Beschwer für den Beklagten; 6.571,15 DM
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