Urteil vom Oberlandesgericht Köln - 24 U 24/90

Tenor

Die Berufung gegen das am 15. Dezember 1989 verkündete Zweite Versäumnisurteil der 30. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 30 0 361/89 -wird als unzulässig verworfen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Beklagten auferlegt.

Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung - auch im Wege der Gestellung der unbedingten und unbefristeten selbstschuldnerischen Bürgschaft einer Großbank, Volksbank oder öffentlichen Sparkasse mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland - in Höhe von 21.000,00 DM abwenden, falls nicht der Kläger vor der Vollstrekkung Sicherheit in gleicher Art und Höhe leistet.


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