Urteil vom Oberlandesgericht Köln - 24 U 24/90
Tenor
Die Berufung gegen das am 15. Dezember 1989 verkündete Zweite Versäumnisurteil der 30. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 30 0 361/89 -wird als unzulässig verworfen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Beklagten auferlegt.
Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung - auch im Wege der Gestellung der unbedingten und unbefristeten selbstschuldnerischen Bürgschaft einer Großbank, Volksbank oder öffentlichen Sparkasse mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland - in Höhe von 21.000,00 DM abwenden, falls nicht der Kläger vor der Vollstrekkung Sicherheit in gleicher Art und Höhe leistet.
1
Tatbestand
2Die Beklagte hat ihren Sitz unter der Anschrift A Straße x in L. Sie betreibt in dem Haus I xx in L die Gaststätte "Q". Ihr Geschäftsführer wohnt im Haus M Straße xx - xx in L.
3Die Beklagte hat im Jahre 1989 den Kläger mit der Lieferung und dem Einbau einer Gaststätteneinrichtung beauftragt. Aufgrund dieses Auftrags macht der Kläger gegen sie einen Restwerklohnanspruch in Höhe von 15 615,74 DM nebst Zinsen geltend. Entsprechende Mahn- und Vollstreckungsbescheide des Amtsgerichts Köln sind der Beklagten durch Niederlegung bei der für die Wohnung des Geschäftsführers der Beklagten zuständigen Postanstalt zugestellt worden. Auf den rechtzeitigen Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid hat das Landgericht, an das der Rechtsstreit abgegeben worden ist, Verhandlungstermin auf den 15. Dezember 1989 anberaumt. Die Zustellung der Ladung zu diesem Termin ist in der gleichen Weise, wie beschrieben, erfolgt. Gegen die im Termin nicht vertreten gewesene Beklagte ist sodann das zweite Versäumnisurteil mit dem Inhalt der Verwerfung des Einspruchs gegen den Vollstreckungsbescheid erlassen worden. Gegen dieses, am 21. Dezember 1989 wiederum auf die beschriebene Weise zugestellte Urteil wendet sich die Beklagte mit der Berufung, die am 14. Februar 1990 beim Oberlandesgericht Köln eingegangen ist.
4Die Beklagte macht unter Hinweis auf § 184 Abs. 2 ZPO geltend, die Zustellung des Urteils und sämtliche vorangegangenen Zustellungen seien fehlerhaft, weil sie unter der Anschrift der Gaststätte "Q" ein besonders Geschäftslokal unterhalten habe und unterhalte.
5Sie beantragt,
6das angefochtene Urteil aufzuheben und den Rechtsstreit an das Landgericht zurückzuverweisen.
7Der Kläger beantragt,
8die Berufung zurückzuweisen.
9Er tritt dem Vortrag der Beklagten entgegen.
10Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die in beiden Instanzen zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.
11Entscheidungsgründe
12Die gemäß § 513 Absatz 2 Satz 1 ZPO statthafte Berufung ist unzulässig, weil sie nicht innerhalb der in § 516 ZPO vorgeschriebenen Frist von 1 Monat nach Zustellung des Zweiten Versäumnisurteils eingelegt worden ist. Die Zustellung dieses Urteils ist entgegen der Auffassung der Beklagten wirksam erfolgt. Gemäß § 184 Absatz 2 ZPO ist die Zustellung durch Niederlegung (§ 182 ZPO) statthaft, wenn der Geschäftsführer einer GmbH in seiner Wohnung nicht angetroffen wird und ein besonderes Geschäftslokal der Gesellschaft nicht vorhanden ist. Diese Voraussetzungen waren bei der Zustellung des angefochtenen Urteils gegeben. Der Firmensitz der Beklagten befindet sich unstreitig im Hause A Straße x in L. Das Lokal I xx ist nicht etwa eine Zweigniederlassung des Unternehmens (vgl. dazu RGZ 109, 265), sondern eine bloße Betriebsstätte, die außerdem, wie sich in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat ergeben hat, frühestens ab Mittag geöffnet ist. Bloße Betriebsstätten wie die Fabrik, das Warenlager oder die Auslieferungsstelle - ihnen ist das hier in Rede stehende Lokal vergleichbar - sind nicht als Geschäftsräume im Sinne von § 184 Absatz 2 ZPO anzusehen (vgl. Stein-Jonas-Schumacher, 20. Auflage, § 184 Rdnr. 8; Wieczorek, 2. Auflage, § 183, Anm.B 1).
13Was den Firmensitz A Straße x anbetrifft, liegt unstreitig eine Mehrzahl erfolgloser Zustellungsversuche vor. Diese Sachlage berechtigte und berechtigt zu der Vermutung, daß ein Geschäftslokal im Sinne von § 184 Absatz 2 ZPO tatsächlich nicht vorhanden ist (vgl. Stein-Janas-Schumacher a. a. 0.Rdnr. 11), so daß das Zweite Versäumnisurteil gemäß § 182 ZPO durch Niederlegung zugestellt werden durfte.
14Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97, Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO.
15Streitwert für die Berufungsinstanz = Wert der Beschwer der Beklagten: 15 615,74 DM.
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Referenzen
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