Urteil vom Oberlandesgericht Köln - 24 U 229/89

Tenor

Auf die Berufung der Streithelferin wird das am 6.10.1989 verkündete Urteil der 10. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln - 90 0 24/89 -unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung sowie der Anschlußberufung der Klägerin abgeändert und wie folgt neu gefaßt:

Die Klage wird abgewiesen.

Auf die Widerklage wird die Klägerin verurteilt, an die Beklagte 15.121,68 DM nebst 5 % Zinsen seit dem 11.11.1987 zu zahlen.

Die weitergehende Widerklage wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits und der Nebenintervention zu je 4/5.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz zu 1/5.

Die Streithelferin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens sowie der Nebenintervention zu je 1/5.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 21.000,-- DM und die der Streithelferin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 3.500,-- DM abwenden, sofern nicht die Beklagte bzw. die Streithelferin zuvor jeweils Sicherheit in gleicher Höhe erbringen.

Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 800,-- DM, die Streithelferin in Höhe von 900,-- DM abwenden, sofern nicht die Klägerin zuvor jeweils Sicherheit in gleicher Höhe erbringt.

Die Sicherheit kann auch durch eine selbstschuldnerische unbefristete Bürgschaft einer im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Großbank oder öffentlich-rechtlichen Sparkasse erbracht werden.

Die Revision der Klägerin wird zugelassen.

(*)


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