Urteil vom Oberlandesgericht Köln - 24 U 229/89
Tenor
Auf die Berufung der Streithelferin wird das am 6.10.1989 verkündete Urteil der 10. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln - 90 0 24/89 -unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung sowie der Anschlußberufung der Klägerin abgeändert und wie folgt neu gefaßt:
Die Klage wird abgewiesen.
Auf die Widerklage wird die Klägerin verurteilt, an die Beklagte 15.121,68 DM nebst 5 % Zinsen seit dem 11.11.1987 zu zahlen.
Die weitergehende Widerklage wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits und der Nebenintervention zu je 4/5.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz zu 1/5.
Die Streithelferin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens sowie der Nebenintervention zu je 1/5.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 21.000,-- DM und die der Streithelferin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 3.500,-- DM abwenden, sofern nicht die Beklagte bzw. die Streithelferin zuvor jeweils Sicherheit in gleicher Höhe erbringen.
Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 800,-- DM, die Streithelferin in Höhe von 900,-- DM abwenden, sofern nicht die Klägerin zuvor jeweils Sicherheit in gleicher Höhe erbringt.
Die Sicherheit kann auch durch eine selbstschuldnerische unbefristete Bürgschaft einer im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Großbank oder öffentlich-rechtlichen Sparkasse erbracht werden.
Die Revision der Klägerin wird zugelassen.
(*)
1
Tatbestand
2Die Parteien stehen seit längerem in Geschäftsbeziehungen. Für erbrachte Fracht- und Speditionsleistungen stehen der Klägerin, die ihren Geschäften die Allgemeinen Deutschen Speditionsbedingungen zugrundelegt, gegen die Beklagte Rechnungsforderungen in Höhe von insgesamt 33.878,32 DM zu,
3die sie mit der Klage geltend macht. Die Klägerin hat beantragt,
4die Beklagte zur Zahlung von 33.878,32 DM nebst 5 % Zinsen seit dem 1.12.1988 zu verurteilen.
5Die Beklagte hat beantragt,
6die Klage abzuweisen.
7und die Klägerin auf ihre Widerklage zu verurteilen, an sie 27.406,37 DM nebst 5% Zinsen seit dem 10.11.1987 zu zahlen,
8hilfsweise
9die Klägerin im Wege der Widerklage zu verurteilen, an sie 33.878,32 DM zu zahlen.
10Die Beklagte hat die Aufrechnung erklärt mit einer angeblichen Schadensersatzforderung über 61.284,69 DM und wegen der Differenz zur Klagesumme Widerklage sowie für den Fall der Unzulässigkeit der Aufrechnung in Höhe der Klageforderung Hilfswiderklage erhoben.
11Der geltendgemachten Schadensersatzforderung liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
12Im Auftrag der Beklagten ließ die Klägerin Preßwerkzeuge der Streithelferin Zu dem englischen Unternehmen W nach Newcastle transportieren. Bei dem Transport fiel am 16.10.1987 eine Maschine vom LKW und wurde stark beschädigt.
13Die Maschine, die der Bearbeitung von Motorinnenhauben für die Fahrzeugtypen G dient, war Anfang 1977 von der Streithelferin zum Preis von 345.000,-- DM erworben worden. In den Frachtpapieren war ihr Zollwert mit 6.500,-- DM und ihr Gewicht mit 13.000 kg angegeben. Die Streithelferin
14ließ die Maschine mit einem Kostenaufwand von 61.284,69 DM reparieren.
15Die Beklagte hat behauptet, sie habe der Streithelferin bereits den überwiegenden Teil der Reparaturkosten gezahlt. Sie hat die Meinung vertreten, als Wertminderung gemäß Art. 25 CMR sei angesichts eines Zeitwerts der Maschine von 345.000,-- DM zumindest der Betrag der Reparaturkosten anzusetzen.
16Die Klägerin hat beantragt,
17die Widerklage und die Hilfswiderklage abzuweisen.
18Sie hat behauptet, der Schadensfall sei auf eine von der Streithelferin vorgenommene unzureichende Befestigung der Maschine zurückzuführen. Darüber hinaus hat sie die Auffassung vertreten, eine Aufrechnung sei gemüß § 32 ADSp unzulässig und ein Verkäuflichkeitswert der Maschine nicht ersichtlich.
19Das Landgericht hat mit Urteil vom 6.10.1989 eine Aufrechnung der Beklagten mit einer Forderung in Höhe von 13.000,-- DM für gerechtfertigt gehalten und dementsprechend unter Abweisung der weitergehenden Klage der Widerklage und Hilfswiderklage die Beklagte zur Zahlung von 20.878,32 DM verurteilt. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Beklagte sei aus dem Gesichtspunkt der Drittschadensliquidation zur Geltendmachung des durch die Beschädigung der Maschinen entstandenen Schadens berechtigt; der Aufrechnung stehe § 32 ADSp nicht entgegen, da der Gegenanspruch der Beklagten fällig sei und keinem Einwand begegne. Bei der Bemessung der Wertminderungsforderung hat das Landgericht den "gemeinen" Wert im Sinne des Art. 23 Abs.2 CMR mit dem Schrottwert der Maschine gleichgesetzt und im Wege der Schätzung bei Zugrundelegung eines Metallpreises von 1.000,-- DM pro Tonne den Gesamtbetrag auf 13.000,-- DM, veranschlagt.
20Gegen dieses seinem ganzen Inhalt nach in Bezug genommene Urteil hat die Streithelferin unter Erklärung ihres Beitritts zum Rechtsstreit Berufung eingelegt, die Klägerin Anschlußberufung. Mit ihren Rechtsmitteln greifen die Parteien das Urteil in seinen Ausführungen zu der schadensbedingten Wertminderung an. Unter Vertiefung des erstinstanzlichen Beklagtenvortrags vertritt die Streithelferin die Auffassung, daß bei der Maschine von einem Handelswert in Höhe von 345.000,-- DM auszugehen sei.
21Die Streithelferin beantragt,
22unter teilweiser Abänderung des angefochtenen Urteils nach den erstinstanzlichen Schlußanträgen der Beklagten zu erkennen.
23Die Klägerin beantragt,
24die Berufung zurückzuweisen
25und unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage entsprechend dem erstinstanzlichen Schlußantrag in vollem Umfang zuzusprechen.
26Sie meint, im Sinne der Bestimmungen der CMR sei keine Wertminderung festzustellen, da die Maschine nach ihrer Reparatur wieder im Besitz der Streithelferin sei.
27Die Streithelferin beantragt,
28die Anschlußberufung zurückzuweisen
29und bei Anordnung einer Sicherheitsleistung der Streithelferin und Berufungsklägerin zu gestatten, diese auch durch die selbstschuldnerische Bürgschaft einer westdeutschen Großbank oder öffentlichen Sparkasse zu leisten.
30Wegen der weiteren Einzelheiten des Berufungsvorbringens wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.
31Entscheidungsgründe
32Die Berufung ist zulässig und teilweise begründet, während die zulässige Anschlußberufung in der Sache erfolglos bleibt.
33Der Beklagten steht wegen der am 16.10.1987 erfolgten Beschädigung der Maschine gem. Art. 23, 25 CMR ein Anspruch auf den Betrag der Wertminderung zu, der sich nach Teilaufrechnung gegen die Klageforderung noch auf 15.121,68 DM beläuft.
34Das Landgericht hat zu Recht eine Haftung der Klägerin für die Beschädigung der Maschine bejaht sowie die Berechtigung der Beklagten, im Wege der Drittschadensliquidation gem. § 32 ADSp mit einer aus der Beschädigung resultierenden Gegenforderung aufzurechnen, angenommen.
35Auf die insoweit zutreffende Begründung des angefochtenen Urteils wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen.
36Der Betrag, den die Beklagte als Wertverminderung gem. Art. 23, 25 CMR beanspruchen kann, bemißt der Senat gem. § 287 ZPO auf 49.000,-- DM.
37Bei der Beschädigung eines Transportguts ist zur Ermittlung des Betrags der Wertmindrung gemäß Art. 25 Abs.1 CMR auf den nach Art. 23 Abs. 2 CMR festzustellenden Wert abzustellen.
38Das Landgerihct hat in diesem Zusammenhang zutreffend ausgeführt, daß die Maschine der Streihelferin als Spezialanfertigung weder einen Börsen- noch einen Marktwert besitzt.
39Bei dem danach maßgeblichen "gemeinen Wert" ist grundsätzlich auf den Nutzen abzustellen, den das Transportgut jedem Benutzer gewähren kann und der sich in dem Preis ausdrückt, der für die Ware am Ort und zur Zeit ihrer Auslieferung im Durchschnitt gezahlt wird.
40Die Besonderheit, daß für die Maschine der Streithelferin als Spezialanfertigung mangels potentieller Käuferschicht ein Verkäuflichkeitswert nicht festzustellen ist, rechtfertigt es nach Ansicht des Senats aber nicht, einen Wert im Sinne der genannten Bestimmungen - sieht man von dem Schrottwert ab - gänzlich zu verneinen. Vielmehr muß auch im Rahmen der Sonderbestimmungen des CMR - Abkommens bei einer am Sinn und Zweck der Vorschriften orientierten Auslegung der vorhandene Sachwert eines derartigen Spezialguts in angemessener Weise Berücksichtigung finden. Dies gilt jedenfalls dann, wenn er - wie vorliegend - sich nicht in einem sogenannten Liebhaberwert erschöpft, sondern einen wirtschaftlichen Sachwert besitzt, der sich lediglich deshalb nicht in einem Verkäuflichkeitswert widerspiegelt, weil jeglicher Handel aufgrund der Spezialität der Maschine ausscheidet und die Spezialität allein darauf beruht, daß mit der Maschine zu bearbeitende Massenprodukte ausschließlich von einem Konzern bzw. autorisierten Unternehmen hergestellt und deshalb aus Wettbewerbsgründen mit individuellen Markenmerkmalen ausgestattet werden.
41In derartigen Fällen ist zur Vermeidung unbilliger Ergebnisse von einem gedachten Markt auszugehen.
42Im Wege der Schätzung nach § 287 ZPO hält der Senat eine Bestimmung des Zeitwerts der Maschine in Höhe von 172.500,-- DM und eine durch die Beschädigung hervorgerufene Wertminderung zu einem Betrag von 49.000,-- DM für angemessen.
43Der Zeitwert der Maschine ist jedenfalls auf nicht wesentlich weniger als die Hälfte des 1977 gezahlten Herstellungspreises über 345.000,-- DM zu bemessen und zwar unter Zugrundelegung einer etwa zwanzigjährigen Nutzungsdauer. Die Beklagte hat insoweit unwidersprochen vorgetragen, daß jedenfalls vor 1995 die Produktion von Ersatzteilen für die Fahrzeuge vom Typ G nicht eingestellt wird, so daß die Annahme einer etwa zwanzigjährigen Nutzung der 1977 angeschafften Maschine gerechtfertigt sein dürfte.
44Die hier angenommene Wertminderung orietiert sich einerseits an dem ermittelten Sachwert der Maschine in unbeschädigtem Zustand, andererseits an den um etwa 20 % reduzierten Reparaturkosten. Dabei verkennt der Senat nicht, daß im Rahmen der Art 23, 25 CMR - anders als nach § 249 S. 2 BGB - keine Reparaturkosten, sondern allein der Wert bzw. die Wertminderung ersetzt werden und deshalb auch die Wertverminderung nach § 25 CMR grundsätzlich nicht identisch sein kann mit den Reparaturkosten.
45Vorliegend erlauben die Nettoreparaturkosten in Höhe von 61.284,69 DM jedoch eine angemessene Schätzung der tatsächlich eingetretenen Wertminderung, wenn man den Betrag um einen in Höhe von etwa 20 % zu veranschlagenden Anteil vermindert, der der Gewinnspanne des mit der Reparatur betrauten Unternehmens Rechnung tragen soll. Angesichts der durch die Beschädigung hervorgerufenen Unbrauchbarkeit der Maschine erscheint die so angesetzte Wertminderung auch in Relation zu dem angenommenen Sachwert bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise als realistisch.
46Von der Hinzuziehung eines Sachverständigen zur Ermittlung der geschätzten Beträge bzw. der Gewinnung weiterer Grundlagen für die Schätzung der ersatzfähigen Wertminderung hat der Senat im Hinblick auf die damit verbundenen hohen Kosten wegen des Standortes der Maschine in England und deren Verhältnismäßigkeit bezogen auf mögliche Abweichungen von der Schätzung des Senats abgesehen.
47Die somit der Beklagten zustehende Gegenforderung ist in Höhe der Klageforderung durch Aufrechnung erloschen. Entsprechend war die Klägerin auf die Widerklage zur Zahlung des Restbetrags über 15.121,68 DM zu verurteilen.
48Der Zinsanspruch ergibt sich aus Art. 27 CMR.
49Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92 Abs.1, 101 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr.10, 711 ZPO.
50Die Zulassung der Revision für die Beklagte beruht darauf, daß die - soweit ersichtlich - bislang höchstrichterlich noch nicht behandelte Frage, ob und inwieweit einem Transportgut ohne Verkäuflichkeitswert im Rahmen der Art. 23, 25 CMR ein der Entschädigung zugänglicher Sachwert zukommt, von grundsätzlicher Bedeutung ist.
51Wert des Berufungsverfahrens: 61.284,69 DM
52Beschwer für die Klägerin: 49.000,-- DM
53Beschwer für die Beklagte: 12.284,69 DM
54Am 06.08.1990 erging folgender Berichtigungsbeschluss:
55(*)
56Die Revision der Beklagten wird zugelassen.
Verwandte Urteile
Keine verwandten Inhalte vorhanden.
Referenzen
This content does not contain any references.